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   BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10   

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https://dejure.org/2010,8720
BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10 (https://dejure.org/2010,8720)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2010 - IX ZB 115/10 (https://dejure.org/2010,8720)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - IX ZB 115/10 (https://dejure.org/2010,8720)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Irrtümliche Löschung einer Berufungsfrist im elektronischen Fristenkalender

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Irrtümliche Löschung einer Berufungsfrist im elektronischen Fristenkalender

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei fehlenden Sicherungen gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen in einem elektronischen Fristenkalender

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Elektronischer Fristenkalender: Bei Wiedereinsetzung zum Löschungsschutz vortragen

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Irrtümliche Löschung einer Berufungsfrist im elektronischen Fristenkalender

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Irrtümliche Löschung einer Berufungsfrist im elektronischen Fristenkalender

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233
    Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist bei fehlenden Sicherungen gegen ein unbeabsichtigtes Löschen von Fristen in einem elektronischen Fristenkalender

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fristversäumnis beruhend auf Organisationsverschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2011, 226
  • AnwBl Online 2011, 67
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.07.1997 - IX ZB 57/97

    Überwachungspflichten der in einer Sozietät zusammengeschlossen Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10
    Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1996, III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; vom 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957, jew. m.w.N.).
  • BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 77/04

    Prüfung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10
    Eine Bestätigung der korrekten Eintragung der Fristen in den Handakten, wie sie vorliegend gegeben war, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen (vgl. auch die in dem Beschluss vom 23. September 2009 in Bezug genommene Entscheidung BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, NJW-RR 2005, 1085 Rn. 5, in der eine korrekte Eintragung der Frist in die Handakte unterblieben war).  Die Versagung der Wiedereinsetzung durfte im Hinblick auf diese Rechtsprechung nicht darauf gestützt werden, dass sich der Prozessbevollmächtigte bei Einlegung der Berufung darauf verlassen hatte, dass die in den Handakten zutreffend vermerkte Berufungsbegründungsfrist auch im elektronisch geführten Fristenkalender entsprechend eingetragen war.
  • BGH, 14.03.1996 - III ZB 13/96

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10
    Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1996, III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; vom 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957, jew. m.w.N.).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZB 10/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflichten des Rechtsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10
    Doch kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken, sofern die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt ist und sich an der Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen; unter diesen Voraussetzungen braucht der Rechtsanwalt nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.10.1998 - II ZB 11/98

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts bei Führung eines

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10
    Der elektronische Fristenkalender muss so geführt werden, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet, wie ein herkömmlicher Kalender (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1998, II ZB 11/98, NJW 1999, 582, 583).
  • BGH, 23.09.2009 - IV ZB 14/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10
    Insoweit ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. September 2009 (IV ZB 14/09), die das Berufungsgericht für die Annahme eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigten des Klägers herangezogen hat, auch nichts anderes.
  • BGH, 02.03.2000 - V ZB 1/00

    Endkontrolle bei elektronischer Kalenderführung

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10
    Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen Eintragungen oder Löschungen erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1996, III ZB 13/96, BGHR ZPO § 233, Ausgangskontrolle 5; vom 10. Juli 1997, IX ZB 57/97, NJW 1997, 3177, 3178; vom 2. März 2000 - V ZB 1/00, NJW 2000, 1957, jew. m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2008 - VI ZB 46/07

    Notierung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenbuch

    Auszug aus BGH, 21.12.2010 - IX ZB 115/10
    Doch kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken, sofern die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt ist und sich an der Richtigkeit keine Zweifel aufdrängen; unter diesen Voraussetzungen braucht der Rechtsanwalt nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670 Rn. 6; vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
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