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   BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07   

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BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07 (https://dejure.org/2008,1542)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2008 - IX ZB 129/07 (https://dejure.org/2008,1542)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 (https://dejure.org/2008,1542)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung der Nichtbefriedigung einer als Neumasseverbindlichkeit einzustufenden Kostenerstattungsforderung durch den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Bestand eines Rechtsschutzbedürfnisses für den Erlass eines ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kostenerstattungsforderung bei Masseunzulänglichkeit

  • zvi-online.de

    InsO §§ 209, 210; ZPO § 104 Abs. 2
    Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

  • Judicialis

    InsO § 209; ; InsO § 210; ; ZPO § 104 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 209 § 210; ZPO § 104 Abs. 2
    Zulässigkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Insolvenzverwalter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 59
  • ZIP 2008, 2284
  • ZIP 2008, 610
  • MDR 2009, 107
  • NZI 2008, 735
  • WM 2008, 2177
  • Rpfleger 2009, 107
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 22/05

    Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten; Rangfolge der

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07
    Auch einem Neumassegläubiger, für den das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht unmittelbar gilt (vgl. BGHZ 167, 178, 186 ff Rn. 20 ff), fehlt das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, sofern der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit glaubhaft macht.

    Die Kosten des Insolvenzverfahrens genießen - was das Beschwerdegericht verkannt hat - gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO absoluten Vorrang auch gegenüber Neumasseverbindlichkeiten (BGHZ 167, 178, 187 Rn. 22).

    Die erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 3. Januar 2007 begründet kein Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO, weil Neumasseverbindlichkeiten nicht allein durch eine spätere Anzeige zu Altmasseverbindlichkeiten zurückgestuft werden dürfen (BGHZ 154, 358, 368; 167, 178, 184 Rn. 15 f; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 208 Rn. 60).

  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 172/05

    Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bei Neumasseunzulänglichkeit

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07
    Handelt es sich - wie hier - um ein Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 91/05, ZIP 2005, 1983, 1984; v. 27. September 2007 - IX ZB 172/05, ZIP 2007, 2140, 2141 Rn. 6 f).

    Infolge der Glaubhaftmachung der Masseunzulänglichkeit kann der Kläger nicht auf den Rechtsbehelf einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) verwiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007 aaO Rn. 9).

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 312/04

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis eines Anspruchs auf Feststellung einer

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07
    Infolge der von dem Kläger glaubhaft gemachten Masseunzulänglichkeit kommt es auf die von dem Kammergericht aufgeworfene Frage, ob trotz einheitlicher Kostenentscheidung die vor der Insolvenzeröffnung angefallenen Prozesskosten gegen den Insolvenzverwalter festgesetzt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 312/04, ZIP 2006, 2132, 2133 f Rn. 10 ff), nicht an.
  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 247/03

    Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07
    Altmassegläubiger ist eine Partei, deren Erstattungsanspruch durch Klageerhebung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurde (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817, 818).
  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 101/02

    Gerichtliche Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten nach Anzeige der

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07
    Die erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 3. Januar 2007 begründet kein Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO, weil Neumasseverbindlichkeiten nicht allein durch eine spätere Anzeige zu Altmasseverbindlichkeiten zurückgestuft werden dürfen (BGHZ 154, 358, 368; 167, 178, 184 Rn. 15 f; MünchKomm-InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 208 Rn. 60).
  • BGH, 22.09.2005 - IX ZB 91/05

    Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Insolvenzverwalter nach

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07
    Handelt es sich - wie hier - um ein Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 91/05, ZIP 2005, 1983, 1984; v. 27. September 2007 - IX ZB 172/05, ZIP 2007, 2140, 2141 Rn. 6 f).
  • BGH, 06.02.2014 - IX ZB 57/12

    Abgrenzung von Insolvenzgläubigern und Neugläubigern: Einzelzwangsvollstreckung

    In entsprechender Wertung hat der Senat entschieden, dass die Einordnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Alt- oder Neumasseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO davon abhängt, ob der Erstattungsanspruch durch Klageerhebung vor oder nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurde (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817, 818; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07, ZIP 2008, 2284 Rn. 6).
  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 441/21

    Neumasseunzulänglichkeit - Auswirkung auf Rangfolge

    Nach ständiger Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht (seit BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - zu II 1 der Gründe; 31. März 2004 - 10 AZR 253/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 110, 135; 15. Juni 2004 - 9 AZR 431/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 111, 80; zuletzt BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 10, BAGE 162, 58) und Bundesgerichtshof (seit BGH 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu III 2 c bb der Gründe, BGHZ 154, 358; 29. April 2004 - IX ZR 141/03 - zu II 3 der Gründe; 13. April 2006 - IX ZR 22/05 - Rn. 18, BGHZ 167, 178; zum Kostenfestsetzungsverfahren: BGH 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Rn. 6; 27. September 2007 - IX ZB 172/05 - Rn. 6) ist dieses Vollstreckungsverbot jedoch entsprechend anzuwenden, wenn der Insolvenzverwalter die Neumasseunzulänglichkeit hinreichend dargelegt hat.

    aa) Beruft sich der Insolvenzverwalter im Erkenntnisverfahren gegenüber einem Neumassegläubiger auf eine eingetretene Neumasseunzulänglichkeit, muss er - anders als im Kostenfestsetzungsverfahren, in dem gemäß § 104 Abs. 2 ZPO eine Glaubhaftmachung genügt (vgl. BGH 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Rn. 10)  - diese im Prozess substantiiert darlegen und ggf. beweisen.

    Das ist durch die ständige Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht (BAG 31. März 2004 - 10 AZR 253/03 - zu B II 2 a der Gründe [Stellt sich ... heraus, dass die vorhandene Masse auch die Ansprüche nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht mehr voll abdecken kann und auch nur für sie eine anteilige Erfüllung infrage kommt, ...], BAGE 110, 135; 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - zu II 1 der Gründe) und Bundesgerichtshof (BGH 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Rn. 7 [Neumasseverbindlichkeiten dürfen nicht allein durch eine spätere Anzeige zu Altmasseverbindlichkeiten zurückgestuft werden]; 13. April 2006 - IX ZR 22/05 - Rn. 17 [Dies läuft darauf hinaus, ... Verbindlichkeiten, die nach der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, einen im Gesetz nicht vorgesehenen verbesserten Rang zu verschaffen], BGHZ 167, 178; 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu III 2 c bb der Gründe [Reicht die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur vollen Befriedigung aller Neumassegläubiger, greift innerhalb der durch § 209 InsO vorgegebenen Rangordnung ... der Grundsatz der Gleichbehandlung], BGHZ 154, 358) geklärt (sh. die zutreffenden Zusammenfassungen der Rechtsprechung bei Ganter NZI 2019, 7, 8; ders. ZIP 2019, 97, 98; Thole ZIP 2018, 2241, 2244; MüKoInsO/Hefermehl 4. Aufl. § 208 Rn. 60) .

    a) Die rechtlichen Folgen einer "Neumasseunzulänglichkeitsanzeige" hat die Rechtsprechung bisher offengelassen (BAG 4. Juni 2003 - 10 AZR 586/02 - zu II 1 der Gründe; BGH 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Rn. 7 ff.; 13. April 2006 - IX ZR 22/05 - Rn. 21, BGHZ 167, 178; 3. April 2003 - IX ZR 101/02 - zu III 2 c bb der Gründe, BGHZ 154, 358) .

  • BGH, 02.05.2019 - IX ZB 67/18

    Zur Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Anzeige der

    Deswegen müssen die Verfahren auch in dem hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO; vom 22. September 2005 - IX ZB 91/05, WM 2005, 2239, 2240; vom 27. September 2007 - IX ZB 172/05, WM 2007, 2128 Rn. 5 ff; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07, WM 2008, 2177 Rn. 6).

    Wird eine Klage erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtshängig, handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch der gegen den Insolvenzverwalter obsiegenden Partei um eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO), weil der Anspruch erst nach der Anzeige entstanden ist (BGH, Beschluss vom 27. September 2007, aaO Rn. 6; vom 9. Oktober 2008, aaO).

    Macht der Insolvenzverwalter mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zulässigen Beweismitteln glaubhaft, dass gegenüber den Neumassegläubigern Masseunzulänglichkeit eingetreten ist, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses (BGH, Beschluss vom 22. September 2005, aaO; vom 27. September 2007, aaO Rn. 6 f; vom 9. Oktober 2008, aaO).

  • OLG Saarbrücken, 05.01.2010 - 9 W 363/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsschutzinteresse von Altmassegläubiger und

    Der Verfügungskläger ist dem entgegen getreten und hat unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Masseunzulänglichkeit eingewandt (Bl. 312 ff d.A.).

    Gegen den ihm am 8. Juli 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 337 d.A.) hat der Verfügungskläger mit am 17. Juli 2009 eingegangenem Faxschreiben vom 16. Juli 2009 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 333 ff d.A.).

    Es hat sich hierbei auf die Entscheidung des BGH vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - gestützt und ergänzend ausgeführt, dass der Verfügungskläger die Masseunzulänglichkeit glaubhaft gemacht habe.

    Wie der BGH in der Entscheidung vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - (WM 2008, 2177) klargestellt hat, hat eine obsiegende Partei weder als Altmassegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) noch als Neumassegläubiger ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den im Rechtsstreit unterlegen Insolvenzverwalter (§ 104 ZPO).

    Den Insolvenzverwalter, der einen Rechtsstreit anhängig macht oder aufnimmt, treffen gegenüber dem Prozessgegner insoweit auch keine "konkurs-" bzw. "insolvenzspezifische" Pflichten (vgl. Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 9. Oktober 2008- IX ZB 129/07- von Cranshaw, jurisPR-InsR 25/2008 Anm. 2, m.w.N.; Keller, DZWIR 2009, 161, m.w.N.; Niedenführ, LMK 2009, 273726; Siemon, EWiR 2009, 57).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2017 - 3 K 58.16

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenfestsetzung; Vollstreckungsverbot nach

    Dementsprechend geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dem in § 210 InsO wegen einer Masseverbindlichkeit angeordneten Vollstreckungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter davon aus, dass gegen den Insolvenzverwalter bestehende Erstattungsansprüche im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr festgesetzt werden dürfen, weil für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 104 ZPO angesichts der fehlenden Vollstreckungsmöglichkeit ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sei (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - juris Rn. 6 f.; BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - juris Rn. 6).
  • BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 785/08

    Leistungsklage aus Sozialplan bei Masseunzulänglichkeit

    Der Feststellung des Abfindungsanspruchs bedarf der Kläger daher nicht (vgl. BGH 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - zu III 2 der Gründe, ZIP 2005, 817; vgl. auch 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Rn. 11, NJW-RR 2009, 59).
  • AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17

    Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung

    Denn der Vorprozess (genauer: dessen Widerklageteil) wurde erst im Jahr 2015 und damit nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch im Jahr 2014 begonnen, was für die Qualifikation als Neumasseverbindlichkeit entscheidend ist ( BGH v. 22.09.2005 [IX ZB 91/05] - Juris-Tz. 5; BGH v. 09.10.2008 [IX ZB 129/07] - Juris-Tz. 6; Hefermehl in MüKo-Inso, 3. Aufl. 2013, § 209 InsO Rn. 24a; Landfermann HK-InsO, 9. Aufl. 2018, § 209 InsO Rn. 13; Windel in Jaeger-InsO, 5. Aufl. 2010, § 209 InsO Rn. 37).
  • OLG Frankfurt, 20.08.2018 - 21 W 136/17

    Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller im Spruchverfahren bei Eröffnung des

    Wegen der gemäß § 87 InsO eintretenden Durchsetzungssperre scheidet eine etwaige Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss aus, so dass ebenso wie bei etwaigen sonstigen Vollstreckungsverboten das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses entfällt (vergleiche BGH, NJW-RR 2009, 59 [BGH 09.10.2008 - IX ZB 129/07] , Rn. 6 nach juris; Schultz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 103 Rn. 36, 37).

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 9) ist die Entscheidung, ob es sich bei dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch um eine Insolvenzforderung oder eine Masseschuld handelt, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahren durch das Prozessgericht zu entscheiden (vergleiche aus der Rechtsprechung: BGH, NJW-RR 2012, 1465 [BGH 28.06.2012 - IX ZR 211/11] ; NJW-RR 2009, 59 [BGH 09.10.2008 - IX ZB 129/07] ; OLG Düsseldorf, aaO, dort zum gemeinsamen Vertreter).

  • BAG, 11.03.2015 - 10 AZB 101/14

    Insolvenz - Kosten des Rechtsstreits - Bindungswirkung der

    Insolvenzrechtliche Fragen sind im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu klären, wenn sie nicht von der Kostengrundentscheidung abhängen, wie etwa die Auswirkungen einer Masseunzulänglichkeit (dazu BGH 17. März 2005 - IX ZB 247/03 -; 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Rn. 6) .
  • OLG Koblenz, 11.09.2015 - 14 W 575/15

    Zulässigkeit eines Hilfsantrages auf Feststellung von Prozesskosten zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch der gegen den Insolvenzverwalter obsiegenden Partei um eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ), wenn eine Klage erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtshängig wurde, weil der Anspruch erst nach der Anzeige entstanden ist (BGH NJW-RR 2009, 59, 60).

    Dem Neumassegläubiger fehlt - auch wenn für ihn das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht unmittelbar gilt (BGH, NJW 2006, 2997 ) - das Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, sofern der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft macht (BGH, NJW-RR 2009, 59, 60).

    Denn der Kläger hat lediglich den Einwand der Masseunzulänglichkeit erhoben, im Übrigen den Kostenfestsetzungsantrag aber weder sachlich noch rechnerisch beanstandet (vgl. nur BGH, NJW-RR 2009, 59, 60).

  • BFH, 29.03.2016 - VII E 10/15

    Gerichtskostenansatz bei Masseunzulänglichkeit

  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

  • OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 5/12

    Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses: Wegfall des Rechtsschutzinteresses

  • FG Köln, 07.05.2014 - 14 K 544/13
  • OLG Nürnberg, 18.03.2009 - 6 U 2259/08

    Verfahrensrecht - Zur Prozessstandschaft eines Insolvenzverwalters

  • OLG Köln, 04.02.2013 - 17 W 235/12

    Verpflichtung zur Kenntnisnahme der Ausführungen der Parteien bzgl.

  • OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
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