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   BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14   

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https://dejure.org/2014,17552
BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14 (https://dejure.org/2014,17552)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - IX ZB 13/14 (https://dejure.org/2014,17552)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - IX ZB 13/14 (https://dejure.org/2014,17552)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 251 InsO, § 253 Abs 2 Nr 3 InsO
    Insolvenzplanverfahren für ein Verlagsunternehmen: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen den bestätigten Insolvenzplan wegen vorgesehener Umwandlung der insolventen GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft ohne vorherigen Antrag auf ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung eines Gesellschafters eines Schuldners der wesentlichen Schlechterstellung durch den Insolvenzplan bzgl. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den Insolvenzplan-Bestätigungsbeschluss ohne vorherigen Minderheitenschutzantrag ("Suhrkamp")

  • Betriebs-Berater

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

  • Betriebs-Berater

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

  • rewis.io

    Insolvenzplanverfahren für ein Verlagsunternehmen: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters gegen den bestätigten Insolvenzplan wegen vorgesehener Umwandlung der insolventen GmbH & Co. KG in eine Aktiengesellschaft ohne vorherigen Antrag auf ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glaubhaftmachung eines Gesellschafters eines Schuldners der wesentlichen Schlechterstellung durch den Insolvenzplan bzgl. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Kampf um den Insolvenzplan des Suhrkamp Verlages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Schutz des Minderheitsgesellschafters im Insolvenzplanverfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Suhrkamp-Verlag - Etappensieg für Barlach im Streit um Insolvenzplan

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    InsO §§ 251, 253
    Beschwerdebefugnis, Insolvenzplan, Minderheitenschutz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

  • Jurion (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde eines Gesellschafters der Schuldnerin hängt nicht von Minderheitenschutzantrag ab

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittel eines Gesellschafters gegen Schlechterstellung durch Insolvenzplan

  • juve.de (Kurzinformation)

    Suhrkamps Insolvenzplan: AG-Umwandlung auf Eis gelegt

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Insolvenzverfahren Suhrkamp

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.04.2014)

    Suhrkamps Insolvenzplan: Antrag abgelehnt, weiter geht’s

  • mittelbayerische.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.04.2014)

    Suhrkamp: BGH soll entscheiden

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Beschwerde eines Gesellschafters der Schuldnerin gegen die Bestätigung des Insolvenzplans; Glaubhaftmachung der Schlechterstellung; Antrag auf Minderheitenschutz

  • andres-schneider.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Verfahren (RA Dr. Andreas Möhlenkamp; BB 2014, 2196)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erfolgreiche Rechtsbeschwerde der Medienholding AG Winterthur im Insolvenzplanverfahren der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 202, 133
  • NJW 2014, 2436
  • ZIP 2014, 1442
  • ZIP 2014, 893
  • MDR 2014, 1110
  • NZI 2014, 751
  • WM 2014, 1494
  • BB 2014, 1857
  • BB 2014, 2191
  • NZG 2014, 1309
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 65/10

    Insolvenzverfahren: Beginn der Klagefrist bei im Insolvenzplan vorgesehener

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Auf der Grundlage der bis zum 29. Februar 2012 maßgeblichen Fassung des § 253 InsO ging der Senat im Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans davon aus, dass die allein zu fordernde materielle Beschwer gegeben ist, wenn sich der Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rn. 7).

    Auch das weitergehende Zulässigkeitserfordernis, dass der Beschwerdeführer glaubhaft macht, durch den Plan schlechtergestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens, hat der Senat mit Rücksicht auf den damaligen Wortlaut des § 253 InsO abgelehnt (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010, aaO).

    Dies gilt für die Notwendigkeit eines Widerspruchs gegen den Plan (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5) ebenso wie für die glaubhaft zu machende Darlegung, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26).

    Angelehnt an die Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26) hat die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung als Bestandteil der Beschwerdebegründung zu erfolgen, aber nicht bereits mittels eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 InsO vor der Planbestätigung.

    Der Beschwerdeführer kann sich mit der Beschwerde nicht auf eine Verletzung des § 251 InsO berufen, wenn er es gegenüber dem Insolvenzgericht versäumt hat, die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 Abs. 2 InsO glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 17 ff).

    Vielmehr ist in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung anzunehmen, dass die Beschwerde, wenn ein Verstoß gegen den Minderheitenschutz des § 251 InsO nicht hinreichend dargelegt ist, auf sonstige Gesetzesverletzungen gestützt werden kann (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 23).

  • LG Berlin, 24.02.2014 - 51 T 107/14

    Unzulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen den

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Nach dem Wortlaut des § 253 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO und dem Inhalt der Gesetzesmaterialien ist die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik entgegen der Würdigung des Beschwerdegerichts (ebenso Braun/Frank, InsO, 6. Aufl., § 253 Rn. 11 f; HK-InsO/Haas, 7. Aufl., § 253 Rn. 6; G. Fischer, NZI 2013, 513, 515; Fölsing, EWiR 2014, 293 f; Skauradszun, DZWiR 2014, 338, 339 f) nicht an die Voraussetzung gebunden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren der Planbestätigung einen zulässigen Minderheitenschutzantrag nach § 251 InsO gestellt hat (Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 251 Rn. 17, § 253 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Sinz, 3. Aufl., § 251 Rn. 57).

    (2) Die Notwendigkeit der Stellung eines Minderheitenschutzantrags nach § 251 InsO kann nicht aus einer Äußerung in der Gesetzesbegründung hergeleitet werden, dass der Beschwerdeführer seine verfahrensmäßigen Rechte auszuschöpfen hat (in diesem Sinne aber HK-InsO/Haas, 7. Aufl., § 253 Rn. 6; G. Fischer, aaO; Fölsing, EWiR 2014, 293).

    Vielmehr wäre es geboten gewesen, den Beschwerdeführer von Gesetzes wegen über das Erfordernis der Stellung eines Minderheitenschutzantrags zu belehren, sofern es - wie der Widerspruch (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 InsO) und die ablehnende Stimmausübung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 InsO) - eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde darstellt (vgl. Fölsing, EWiR 2014, 293, 294).

  • BGH, 07.07.2005 - IX ZB 266/04

    Bildung von Gruppen von Gläubigern in der Insolvenz; Fortführung des

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Auf der Grundlage der bis zum 29. Februar 2012 maßgeblichen Fassung des § 253 InsO ging der Senat im Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans davon aus, dass die allein zu fordernde materielle Beschwer gegeben ist, wenn sich der Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rn. 7).

    Eine formelle Beschwer, die voraussetzt, dass der Beschwerdeführer dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, erachtete der Senat als entbehrlich (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005, aaO; vom 13. Januar 2011, aaO).

    Dies gilt für die Notwendigkeit eines Widerspruchs gegen den Plan (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5) ebenso wie für die glaubhaft zu machende Darlegung, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26).

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZB 29/10

    Insolvenzverfahren: Gläubigerbeschwerde gegen einen Bestätigungsbeschluss nach

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Auf der Grundlage der bis zum 29. Februar 2012 maßgeblichen Fassung des § 253 InsO ging der Senat im Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans davon aus, dass die allein zu fordernde materielle Beschwer gegeben ist, wenn sich der Gläubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5; vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, WM 2012, 180 Rn. 7).

    Eine formelle Beschwer, die voraussetzt, dass der Beschwerdeführer dem Plan vor seiner Bestätigung widersprochen hat, erachtete der Senat als entbehrlich (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005, aaO; vom 13. Januar 2011, aaO).

    Dies gilt für die Notwendigkeit eines Widerspruchs gegen den Plan (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - IX ZB 266/04, BGHZ 163, 344, 347; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 29/10, ZIP 2011, 781 Rn. 5) ebenso wie für die glaubhaft zu machende Darlegung, durch den Plan schlechter gestellt zu werden als bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, WM 2010, 1509 Rn. 26).

  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 250/11

    Insolvenzrecht: Glaubhaftmachung der Schlechterstellung bei Beantragung der

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Diese Prüfung ist ausschließlich auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 250/11, WM 2012, 1640 Rn. 6).

    Wäre die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ausschließlich auf die Rüge einer Verletzung des § 251 InsO beschränkt, hätte sie - sieht man von der Notwendigkeit der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung ab - keine praktische Bedeutung, weil die Beschwerde auf eine Verletzung des § 251 InsO ohnehin nur gestützt werden kann, sofern die Schlechterstellung bereits vor Bestätigung des Insolvenzplans glaubhaft gemacht wurde (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 250/11, WM 2012, 1640 Rn. 6).

  • BGH, 13.12.2001 - IX ZR 306/00

    Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO; Beweiswürdigung im Rahmen

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Daran fehlt es, wenn das Gericht einen gestellten Antrag bewusst nicht beschieden hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500, 1501).
  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 204/05

    Wirtschaftliche Benachteiligung des Gläubigers durch den Insolvenzplan;

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Die Zulässigkeit des Antrags hängt gemäß § 251 Abs. 2 InsO davon ab, dass der Antragsteller die voraussichtliche Benachteiligung im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft (§ 4 InsO, § 294 ZPO) macht (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 204/05, WM 2007, 902 Rn. 10).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Es spricht manches dafür, dass die Beteiligte zu 1 auf der Grundlage der unstreitigen und offenkundigen (§ 291 ZPO) Tatsachen eine wesentliche Schlechterstellung im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGH, Urteil vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 141) glaubhaft gemacht hat (§ 294 ZPO).
  • BGH, 16.12.2008 - IX ZA 46/08

    Gegenstand der Beschwerde bei unwirksamer Beschwerdeentscheidung des

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Da das Beschwerdegericht zu einer nachträglichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht berechtigt war, ist auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen der nach Beendigung der Beschwerdeinstanz verfahrensfehlerhaft ergangene Beschluss vom 14. April 2014 ebenfalls aufzuheben (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - IX ZA 46/08, NJW-RR 2009, 718 Rn. 7).
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/11

    Regelinsolvenzverfahren: Anwendbarkeit bei Ausübung einer selbstständigen

    Auszug aus BGH, 17.07.2014 - IX ZB 13/14
    Darum kann der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus §§ 248 bis 252 InsO geltend machen (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 80/11, WM 2011, 946 Rn. 11; G. Fischer, NZI 2013, 513, 515).
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 235/06

    Nachprüfung der Abstimmungsberechtigung eines Gläubigers durch das

  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

  • BVerfG, 18.12.2014 - 2 BvR 1978/13

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Suhrkamp-Insolvenzverfahren

    Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (- IX ZB 13/14 -, juris) beide Beschlüsse auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

    Der Bundesgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2014 (- IX ZB 13/14 -, juris, Rn. 40 ff.) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu 1. möglicherweise eine wesentliche Schlechterstellung durch den Insolvenzplan im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO glaubhaft machen kann, weil der Wert ihrer Beteiligung infolge der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft, die Möglichkeit der Kapitalerhöhung und die vorgesehene Vinkulierung (§ 68 Abs. 2 Satz 1 AktG) erheblich gemindert sei.

  • BGH, 17.09.2014 - IX ZB 26/14

    Rechtsbeschwerde gegen die Bestätigung des Insolvenzplans

    Auf die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21./24. Februar 2014 hat der Senat mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (IX ZB 13/14, WM 2014, 1494) diese Entscheidung und den Beschluss vom 14. April 2014 aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

    Vor diesem Hintergrund führt insbesondere § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO als Verschärfung der materiellen Beschwer eine Erheblichkeitsschwelle für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ein, weil der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - IX ZB 13/14, WM 2014, 1494 Rn. 6 ff).

  • LAG Hamm, 06.04.2016 - 2 Sa 1395/15

    Haftung wegen Firmenfortführung; Firmenfortführung; Teleologische Reduktion des §

    Dementsprechend ist vom § 270 b InsO auch die übertragende Sanierung erfasst, bei der eine Firmenveräußerung erfolgt (vgl. BAG. Urt. v. 19.11.2015 - 6 AZR 559/14, NZA 2016, 314; BGH, Beschl. v. 17.07.2014 - IX ZB 13/14, NJW 2014, 2436; Zipperer in Uhlenbruck, § 270 b InsO Rdnr. 13, Landfermann in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur InsO, 8. Aufl. 2016, § 270 b InsO Rdnr. 17; Ehlers, BB 2013, 1539, 1543).
  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren

    aa) Mit der zentralen Frage, ob eine Verletzung der durch die §§ 248 bis 252 InsO geschützten Rechte der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 -, BGHZ 202, 133 ), insbesondere ob § 217 InsO ungeachtet der Regelung des § 106 InsO überhaupt eine Einbeziehung der vormerkungsgesicherten Forderung der Beschwerdeführerin auf Übereignung des Grundstücks in den Insolvenzplan erlaubt oder ob dem Plan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 14), beschäftigt sich das Landgericht nur mit einem Satz.
  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    aa) Mit der zentralen Frage, ob eine Verletzung der durch die §§ 248 bis 252 InsO geschützten Rechte der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 -, BGHZ 202, 133 ), insbesondere ob § 217 InsO ungeachtet der Regelung des § 106 InsO überhaupt eine Einbeziehung der vormerkungsgesicherten Forderung der Beschwerdeführerin auf Übereignung des Grundstücks in den Insolvenzplan erlaubt oder ob dem Plan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 14), beschäftigt sich das Landgericht nur mit einem Satz.
  • LG Stade, 29.12.2017 - 7 T 151/17

    Wesentliche Schlechterstellung; Liquidationsszenario; übertragene Sanierung;

    Das gilt auch dann, wenn die Begründetheit der Beschwerde auf einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gestützt wird (BGH, ZInsO 2014, 1552 Rn. 26 ff.).

    Die Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO lässt nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer vor Einlegung des Rechtsmittels einen Minderheitenschutzantrag gestellt haben muss, sondern begnügt sich ausdrücklich mit einem Vortrag in der Beschwerdebegründung zu einer Schlechterstellung nebst Glaubhaftmachung (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2014 - IX ZB 13/14 -, BGHZ 202, 133-150, Rn. 16).

  • KG, 17.11.2014 - 8 W 86/14

    Beschlussergänzung: Beginn der Frist für den Ergänzungsantrag

    Der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich jedoch nach allgemeiner Meinung auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträglich zu schließen (s. BGH NJW 2014, 2436, 2440 Tz 33; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 321 Rn 1 m.N.).
  • LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 103/14
    Der Antrag nach § 251 Abs. 1 InsO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der sofortigen Beschwerde (vgl. BGH, B. v. 17.07.2014, BGHZ 202, 133 ff., zitiert nach juris).
  • OLG Bamberg, 13.01.2016 - 3 W 121/15

    Ergänzung eines selbständigen Beweisverfahrensbeschlusses mit Kostenentscheidung

    Der in ihr zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke lässt sich jedoch nach allgemeiner Meinung auf Beschlüsse übertragen, um versehentliche Entscheidungslücken nachträglich zu schließen (s. BGH NJW 2014, S. 2436; BGH, Beschluss vom 10.02.2011, Az.: IX ZR 110/09; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 321 Rn. 1 m. N.).
  • LG Köln, 17.12.2020 - 1 T 440/20

    Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die

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  • LG Dresden, 01.07.2021 - 5 T 363/21

    Glaubhaftmachen der materiellen Beschwer eines Geschäftsführers aus dem

  • LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 68/14

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  • LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 75/14
  • LG Bonn, 16.06.2016 - 14 O 69/14

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  • LG Düsseldorf, 10.09.2014 - 25 T 450/14

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  • LG Berlin, 16.10.2015 - 51 T 749/15

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