Rechtsprechung
BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 290 Abs 1 Nr 5 InsO
Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners: Entbehrlichkeit einer Glaubhaftmachung vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Schweigen des Schuldners im Schlusstermin - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Würdigung nachträglicher Erklärungen i.R.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei einem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens am Schlusstermin
- rewis.io
Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners: Entbehrlichkeit einer Glaubhaftmachung vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Schweigen des Schuldners im Schlusstermin
- ra.de
- rewis.io
Versagungantrag für eine Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners: Entbehrlichkeit einer Glaubhaftmachung vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung bei Schweigen des Schuldners im Schlusstermin
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Würdigung nachträglicher Erklärungen i.R.v. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bei einem unterbliebenen Hinweis auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens am Schlusstermin
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Nichterklärung zu Versagungsanträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 06.08.2009 - 7 IN 439/07
- LG Augsburg, 07.06.2010 - 71 T 1948/10
- BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10
Papierfundstellen
- NZI 2011, 861
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09
Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag …
Auszug aus BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10
Grundsätzlich hat sich der Schuldner im Schlusstermin zu zulässigen Versagungsanträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie BGH…, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9 f; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6).Nachträgliche Erklärungen des Schuldners sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 7 ff).
- BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08
Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die …
Auszug aus BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/10
Grundsätzlich hat sich der Schuldner im Schlusstermin zu zulässigen Versagungsanträgen zu erklären (vgl. § 290 Abs. 1 InsO sowie BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 9 f;… vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 6).
- BGH, 11.04.2013 - IX ZB 94/12
Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin …
Ein erst nach diesem Termin gestellter oder begründeter Antrag ist ebenso unbeachtlich wie eine erst danach abgegebene Stellungnahme des Schuldners (vgl. BGH…, Beschluss vom 16. Februar 2012 - IX ZB 209/11, ZInsO 2012, 597 Rn. 11 f mwN; zur Erklärungspflicht des Schuldners vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN). - BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11
Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des …
Nachträgliche Erklärungen des Schuldners sind jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn dieser rechtzeitig auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens oder der Nichterklärung zu Versagungsanträgen hingewiesen worden ist (BGH…, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, ZInsO 2011, 2046 Rn. 7 mwN). - BGH, 12.12.2013 - IX ZB 107/12
Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung bei verspäteter Anzeige des …
Die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage nach der Versagung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss neuen Vorbringens, lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH…, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7 ff; vom 22. September 2011 - IX ZB 133/10, NZI 2011, 861 Rn. 7) ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.