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   BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09   

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https://dejure.org/2011,6068
BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09 (https://dejure.org/2011,6068)
BGH, Entscheidung vom 05.05.2011 - IX ZB 136/09 (https://dejure.org/2011,6068)
BGH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - IX ZB 136/09 (https://dejure.org/2011,6068)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4b InsO, § 258 Abs 2 InsO
    Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der Kostenstundung im Insolvenzplanverfahren

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden; Entscheid über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung i.R.d. Insolvenz nur auf Antrag; Keine weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Bestätigung des Insolvenzplans und ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4b, 258 Abs. 2
    Keine Verfahrenskostenstundung nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der Kostenstundung im Insolvenzplanverfahren

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Verlängerung der Verfahrenskostenstundung; Ausschluss der Kostenstundung im Insolvenzplanverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4b; InsO § 258 Abs. 2
    Entscheid über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung i.R.d. Insolvenz nur auf Antrag; Keine weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verlängerung der Verfahrenskostenstundung in Insolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verlängerung der Verfahrenskostenstundung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 114
  • ZIP 2011, 1327
  • MDR 2011, 816
  • NZI 2011, 683
  • WM 2011, 1082
  • Rpfleger 2011, 554
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.11.2009 - IX ZB 261/08

    Absoluter Vorrang einer Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens i.R.e.

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09
    Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass nach eingetretener Masseunzulänglichkeit die Verfahrenskosten auch dann vorrangig zu befriedigen sind, wenn sie gestundet worden sind (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 23).
  • AG Hamburg, 06.04.2009 - 68g IK 605/08

    Kosten für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren bei angenommenem

    Auszug aus BGH, 05.05.2011 - IX ZB 136/09
    Der Gesetzgeber scheint zum Beispiel davon ausgegangen zu sein, dass die Verfahrenskosten auch während eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens (§§ 305 ff InsO) gestundet werden können (BT-Drucks. 14/5680, S. 22; vgl. AG Hamburg ZVI 2009, 268), obwohl gemäß § 308 Abs. 2 InsO mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten.
  • BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17

    Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher

    Der Schuldner wird gemäß § 227 Abs. 1 InsO mit der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 136/09, WM 2011, 1082 Rn. 11).
  • BGH, 22.06.2023 - IX ZB 15/21

    Urkunden zum Belegen der Bonität eines Drittmittelgebers; Nachweis der

    Zu den Masseansprüchen zählen insbesondere die Kosten des Insolvenzverfahrens (vgl. § 54 InsO), die auch im Planverfahren aus der vorhandenen Masse aufgebracht werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 136/09, WM 2011, 1082 Rn. 12).
  • AG Düsseldorf, 06.08.2018 - 502 IN 88/17

    Aufbringen der Verfahrenskosten durch den Schuldner für eine Abwicklung außerhalb

    Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ergibt sich dies eindeutig aus dem Beschluss des BGH vom 5.5.2011, IX ZB 136/09, Randziffer 12. Im regulären Verfahren kann die Schuldnerin aufgrund der Stundung Restschuldbefreiung auch dann erlangen, wenn sie trotz Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzubringen.
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