Weitere Entscheidung unten: BGH, 28.04.2011

Rechtsprechung
   BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09   

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https://dejure.org/2011,1711
BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09 (https://dejure.org/2011,1711)
BGH, Entscheidung vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09 (https://dejure.org/2011,1711)
BGH, Entscheidung vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 (https://dejure.org/2011,1711)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 116 S 1 Nr 2 ZPO
    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR geführten Rechtsanwaltssozietät

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät als parteifähige Vereinigung i.S.des Prozesskostenhilferechts; Berührung allgemeiner Interessen im Falle der Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR geführten Rechtsanwaltssozietät

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfe: Allgemeines Interesse an der Gebührenklage einer als GbR geführten Rechtsanwaltssozietät

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 116 S. 1 Nr. 2
    Prozesskostenhilfeantrag einer Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR

  • BRAK-Mitteilungen

    Keine PKH für Rechtsanwaltssozietät

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät als parteifähige Vereinigung i.S.des Prozesskostenhilferechts; Berührung allgemeiner Interessen im Falle der Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozietät als GbR ist parteifähige Vereinigung im Sinne der PKH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtsanwaltssozietät in Form einer GbR ist parteifähige Vereinigung i. S. des Prozesskostenhilferechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für die Rechtsanwaltssozietät

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anwaltssozietät erhält keine Prozesskostenhilfe für Honorarklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1595
  • ZIP 2011, 540
  • MDR 2011, 453
  • FamRZ 2011, 639
  • VersR 2011, 1586
  • WM 2011, 807
  • DB 2011, 583
  • Rpfleger 2011, 384
  • NZG 2011, 343
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 20.01.1965 - VIII ZR 304/62

    Unterlassung der Rechtsverfolgung trotz Vorliegen von Rechtsfragen von

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    b) Das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (BGH, Beschl. v. 20. Januar 1965 - VIII ZR 304/62, NJW 1965, 585) zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wonach die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, ist im Streitfall nicht erfüllt.

    Ohne Bedeutung ist das - bereits im Rahmen des § 114 Satz 1 ZPO zu berücksichtigende - Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 185; Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO).

    Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (BGH, Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO; Beschl. v. 20. Dezember 1989, aaO).

  • BGH, 20.09.1957 - VII ZR 62/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    bb) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschl. v. 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschl. v. 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; Beschl. v. 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474).

    Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 184 f; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 im Anschluss an BT-Drucks., aaO S. 26 f).

    Ohne Bedeutung ist das - bereits im Rahmen des § 114 Satz 1 ZPO zu berücksichtigende - Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 185; Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO).

  • BGH, 03.04.1987 - V ZR 160/85

    Wirksamkeit eines Zwischenpachtvertrages mit einer gemeinnützigen

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    Eine solche Rechtsanwendung würde überdies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kollidieren, weil selbst juristische Personen und parteifähige Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unterliegen (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987 - V ZR 160/85, KostRspr. ZPO § 116 Nr. 7; KG NJOZ 2007, 55, 56; Musielak/Fischer, aaO § 116 Rn. 18).

    Allein die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung begründet noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987, aaO; KG, aaO; Musielak/Fischer, aaO § 116 Rn. 18).

    Deswegen ist gemeinnützigen Vereinigungen nicht schlechthin mit Rücksicht auf die von ihnen wahrgenommenen Aufgaben Prozesskostenhilfe zu gewähren (BGH, Beschl. v. 29. Januar 1987, aaO; KG, aaO; Musielak/Fischer, aaO).

  • OLG Köln, 09.12.1988 - 13 W 84/88

    Alleingesellschafter; Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfe für eine GmbH

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    Außer Betracht hat schließlich zu bleiben, ob die Vereinigung auf der Grundlage eines ihr günstigen Urteils in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern und Abgaben zu begleichen (OLG Köln JurBüro 1985, 1259; VersR 1989, 277).

    Ebenso werden allgemeine Interessen nicht berührt, wenn ein günstiger Prozessausgang die Partei mittelbar in den Stand setzen würde, rückständige öffentliche Abgaben zu entrichten (OLG Köln JurBüro 1985, 1259; VersR 1989, 277).

  • BGH, 20.12.1989 - VIII ZR 139/89

    Allgemeinen Interessen zuwider laufende Unterlassung der Rechtsverfolgung bei

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    bb) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschl. v. 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschl. v. 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; Beschl. v. 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474).

    Ebenso wenig reicht der Umstand aus, dass bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (BGH, Beschl. v. 20. Januar 1965, aaO; Beschl. v. 20. Dezember 1989, aaO).

  • BGH, 24.10.1990 - VIII ZR 87/90

    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für eine juristische Person

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschl. v. 20. September 1957, aaO S. 184 f; Beschl. v. 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703 im Anschluss an BT-Drucks., aaO S. 26 f).

    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH, Beschl. v. 5. November 1985, aaO S. 2059; Beschl. v. 24. Oktober 1990, aaO).

  • BGH, 05.11.1985 - X ZR 23/85

    Antrag einer inländischen juristischen Person auf Gewährung von

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    bb) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschl. v. 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 185; Beschl. v. 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; Beschl. v. 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89, NJW-RR 1990, 474).

    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH, Beschl. v. 5. November 1985, aaO S. 2059; Beschl. v. 24. Oktober 1990, aaO).

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    Zu den parteifähigen Vereinigungen gehören neben der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft (§ 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB) insbesondere die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 50 Abs. 2 ZPO; vgl. bereits BGH, Urt. v. 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, WM 2007, 1932 Rn. 54 ff).
  • BFH, 15.10.1992 - I B 84/92
    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde (BFH, RPfleger 1993, 290).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvR 153/69

    Armenrecht juristischer Personen

    Auszug aus BGH, 10.02.2011 - IX ZB 145/09
    Die Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BT-Drucks. 8/3068 S. 26 unter Hinweis auf BVerfGE 35, 348 ff, 356).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • KG, 23.03.2006 - 12 U 182/04

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für die Rechtsverteidigung in einem

  • OLG Hamburg, 01.06.1988 - 1 W 67/88
  • OLG Dresden, 11.04.2008 - 12 W 212/08
  • OLG Hamm, 20.07.1988 - 20 W 16/88
  • BGH, 19.10.2017 - IX ZA 16/17

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Gewährungsanspruch von durch Insolvenz

    Dies setzt voraus, dass durch die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens angesprochen werden und die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1985 - X ZR 23/85, NJW 1986, 2058, 2059; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN).

    Die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Klägerin zu 1 kann zwar grundsätzlich als parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts angesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 6 f).

    Bezüglich der Klägerin zu 2 scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon deshalb aus, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9).

    Damit ist ausgeschlossen, dass von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht, oder eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 10 mwN).

    Die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO soll Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 9 mwN).

  • OLG Frankfurt, 05.04.2016 - 8 W 19/16

    Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber einem

    Es kommt hinzu, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch deswegen nicht vorliegen, weil das nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596, m. w. N.) zugeschnittene Tatbestandsmerkmal des § 116 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls nicht gegeben ist.

    Die Vereinigungen besitzen demnach nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1973 - 1 BvR 153/69, BVerfGE 35, 348, 356; BGH, Beschluss vom 14.07.2005 - IX ZB 224/04, NJW-RR 2005, 1640; Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596).

    Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596 m. w. N.).

    Danach läuft die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider, wenn die Vereinigung ohne die Durchführung des Rechtsstreits gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596; Poller, in: Kroiß/Seiler (Hrsg.), FamFG, 2014, § 116 ZPO, Rdnr. 10).

    Allein die Gemeinnützigkeit einer Vereinigung begründet hingegen noch kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595, 1596 f.).

  • OLG Köln, 07.11.2019 - 4 W 51/19

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten einer in Liquidation befindlichen

    Diese - nach dem Willen des Gesetzgebers auf besondere Ausnahmefälle (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 1965 - VII ZR 304/62 -, NJW 1965, 585 und vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 8) zugeschnittene - Beschränkung trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung.

    Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 9 m.w.N).

    bb) Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich mithin auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10 m.w.N).

    Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; ferner BT-Drucks. 8/3068 S. 26 f.).

    Die Antragstellerin verkennt, dass die Annahme eines allgemeinen Interesses nur dann angenommen werden kann, wenn "außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten" ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 31. Juli 1973 - VII R 125/71 -, NJW 1974, 256; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 -, WM 2011, 807 Rn. 10).

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Wert der Hauptsache, für die Prozesskostenhilfe beantragt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 -, juris).

  • OLG Frankfurt, 12.05.2022 - 19 W 14/22

    Prozesskostenhilfe für GbR-Außengesellschaft

    Eine solche Rechtsanwendung würde überdies mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kollidieren, weil selbst juristische Personen und parteifähige Vereinigungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, der Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO unterliegen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, juris m.w.N.).

    Die Unterlassung der Rechtsverfolgung kann auch dann allgemeinen Interessen zuwiderlaufen, wenn eine große Zahl von Kleingläubigern betroffen ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, juris m.w.N.).

    Außer Betracht hat schließlich zu bleiben, ob die Vereinigung auf der Grundlage eines ihr günstigen Urteils in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern und Abgaben zu begleichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, juris m.w.N.).

  • BGH, 21.05.2019 - II ZA 12/18

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Antrag auf

    Zu den parteifähigen Vereinigungen im Sinn von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zählen sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie - wie hier die Beklagte zu 1 - durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZA 7/17, juris Rn. 2; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 116 Rn. 11; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 19).

    Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Vereinigung Aufgaben im allgemeinen Interesse wahrnimmt oder die Entscheidung größere Kreise des Wirtschaftslebens oder der Bevölkerung anspricht und soziale Wirkungen wie den Verlust einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen oder die Schädigung einer größeren Zahl von Gläubigern nach sich ziehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 8 ff. mwN).

    Dass im Rechtsstreit allgemein interessierende Rechtsfragen beantwortet würden, begründet dagegen ebenso wenig ein allgemeines Interesse wie das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZA 7/17, juris Rn. 4, jeweils mwN).

  • BGH, 23.07.2019 - II ZR 56/18

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder

    Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9).

  • BGH, 09.11.2021 - II ZR 224/20

    Prozesskostenhilfe: Gewährung an eine juristische Person; allgemeines Interesse

    Es trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Personen und rechtsfähigen Vereinigungen Rechnung, die eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung nur dann besitzen, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 9; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 7).

    Ein allgemeines Interesse im Sinne dieser Vorschrift kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, die Vereinigung gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 77/14, ZIP 2015, 648 Rn. 9; Beschluss vom 23. Juli 2019 - II ZR 56/18, NZI 2019, 764 Rn. 8).

    Die bloße Aussicht, die Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen, begründet kein gegenwärtiges Allgemeininteresse (Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rn. 27; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 116 Rn. 17; jew. mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, NJW 2011, 1595 Rn. 12), zumal die Beklagten selbst einräumen, dass die Mehrzahl ihrer beabsichtigen Geschäftsprojekte nicht mehr sinnvoll durchgeführt werden können.

  • BAG, 03.08.2011 - 3 AZB 8/11

    Anwaltsbeiordnung - Prozesskostenhilfe - vorläufige Insolvenzverwaltung

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zusammengefasst bei BGH 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - Rn. 8 ff., DB 2011, 583) liegt ein allgemeines Interesse im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde.

    Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Falle des Obsiegens im Rechtsstreit die Partei in die Lage versetzt wird, rückständige Steuern oder sonstige Abgaben zu begleichen (vgl. BGH 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - aaO) .

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 28.07.2017 - 5 Ta 34/17

    Prozesskostenhilfe für Kommanditgesellschaft - Vertretungsmacht des faktischen

    Die Kommanditgesellschaft gehört ebenso wie die offene Handelsgesellschaft zu den parteifähigen Vereinigungen im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - Rn. 7, juris = NJW 2011, 1595).

    Vor diesem Hintergrund will die Regelung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Vorsorge dagegen treffen, dass mittellose Vereinigungen wirtschaftliche Interessen auf Kosten der Allgemeinheit verwirklichen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - Rn. 9, juris = NJW 2011, 1595).

    Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in Mitleidenschaft gezogen würde, weil z. B. der Allgemeinheit dienende Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können oder eine große Zahl von Arbeitsplätzen betroffen ist (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09 - Rn. 10, juris = NJW 2011, 1595).

  • BPatG, 22.03.2018 - 30 W (pat) 802/15

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - Antrag auf

    Infolge der ihr durch die Rechtsprechung zugebilligten Rechtsfähigkeit (BGHZ 146, 341 ff) ist auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, als parteifähige Vereinigung im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO anzusehen (vgl. BGH NJW 2011, 1595, Nr. 7).

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich auf Sachverhalte, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können (BGH NJW 1986, 2058; NJW 2011, 1595, Nr. 10).

    Gleiches kann gelten, wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht (vgl. BGH NJW 2011, 1595, Nr. 10 m. w. N.).

  • OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16

    Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 77/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren für eine Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 54/15

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH);

  • BGH, 30.07.2020 - III ZA 10/20

    Prozesskostenhilfe für eine inländische juristische Person oder parteifähige

  • OLG München, 20.02.2019 - 7 W 178/19

    Die Interessen der am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten sind keine

  • BGH, 07.07.2011 - IX ZA 25/11

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine juristische Person in einem

  • VGH Bayern, 06.11.2020 - 15 C 20.2229

    Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung

  • OLG München, 27.06.2019 - 7 W 742/19

    Keine Prozesskostenhilfe für eine Publikums KG zur Durchführung des

  • BGH, 25.07.2017 - XI ZA 7/17

    Gewährung von Prozesskostenhilfe gegenüber einer parteifähigen Vereinigung;

  • BGH, 21.06.2021 - IX ZB 29/21

    Antrag einer juristischen Person auf Prozesskostenhilfe

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.07.2019 - 1 O 463/19

    Allgemeines Interesse im Sinne des § 116 Abs. 1 S. 2 ZPO

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2024 - 4 E 668/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2024 - 4 E 669/23
  • BGH, 31.07.2020 - I ZB 6/20

    Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung eines

  • LG Frankfurt/Main, 29.06.2020 - 24 O 11/20

    Prozesskostenhilfe für eine GbR

  • LG München I, 29.06.2017 - 6 O 18532/15

    Ablehnung eines Prizesskostenhilfeantrags

  • BGH, 29.03.2012 - IX ZA 106/11

    Notwendigkeit des Berührens von allgemeinen Interessen bei der Gewährung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - 4 A 1178/15

    Anforderungen an das allgemeine Interesse an einer Rechtsverfolgung im Rahmen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2016 - 4 E 444/15

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - L 8 R 384/12

    Rentenversicherung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 4 A 2782/20

    Prozesskostenhilfe juristische Person allgemeine Interessen Pflichtmitgliedschaft

  • OVG Sachsen, 08.12.2011 - 1 D 129/11

    Prozesskostenhilfe, juristische Person, Beteiligungsfähigkeit,

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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2011 - IX ZB 145/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,14164
BGH, 28.04.2011 - IX ZB 145/09 (https://dejure.org/2011,14164)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2011 - IX ZB 145/09 (https://dejure.org/2011,14164)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 (https://dejure.org/2011,14164)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 2 RVG, Nr 3335 RVG-VV
    Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

  • Wolters Kluwer

    In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

  • ra.de
  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts

  • rechtsportal.de

    RVG § 2 Abs. 2
    In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Hauptsache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Erfolglose Gegenvorstellung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.09.2010 - XII ZB 82/10

    Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung

    Auszug aus BGH, 28.04.2011 - IX ZB 145/09
    In Streitigkeiten um die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestimmt sich der Gegenstandswert gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1892 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 190; Hk-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl. § 3 Rn. 15 "Prozesskostenhilfe"; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Prozesskostenhilfe").
  • BGH, 30.01.2020 - II ZB 13/18

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    Das Interesse an der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entspricht hier nicht - wie sonst regelmäßig (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10, MDR 2010, 1350 Rn. 7; Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09, juris Rn. 1) - dem Wert der Hauptsache.
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 658/11

    Verfahrenskostenhilfe im Ehescheidungsverfahren: Gegenstandswert der Beschwerde

    Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - FamRZ 2010, 1892 Rn. 7; BGH Beschluss vom 28. April 2011 - IX ZB 145/09 - NJW Spezial 2011, 349).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2022 - 1 E 558/21

    Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im

    So BGH, Beschlüsse vom 15. September 2010- XII ZB 82/10 -, juris, Rn. 7, vom 28. April 2011- IX ZB 145/09 -, juris, Rn. 1, und vom 30. Januar 2020 - II ZB 13/18 -, juris, Rn. 4; ferner Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 1 und Anh. VI Rn. 418; im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006- 9 C 04.3335 -, juris, Rn. 11, Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, RVG § 23a Rn. 3; a. A. (Interesse, von den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren entlastet zu werden): VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. März 2009 - 9 S 2832/08 -, juris, Rn. 2 f; dem folgend: Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juli 2009- 10 C 09.874 -, juris, Rn. 5, Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 3 E 124/06 -, juris, Rn. 3, und Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 C 18.1236 -, juris, Rn. 5 f. (der fehlerhaft noch auf die frühere Gesetzesfassung abstellt, statt die generelle Regelung des § 23a RVG heranzuziehen, und außerdem unter Verkennung des Zwecks der PKH-Bewilligung auf eine angeblich "rein fiskalische Ausrichtung des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens" abhebt, vgl. Praxishinweis zu BeckRS 2018, 35687, NJW-Spezial 2019, 348 ).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2013 - 2 W 37/13

    Prozessführungsbefugnis des Mitgesellschafters einer BGB -Gesellschaft

    Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 28.4. 2011 - IX ZB 145/09 = BeckRS 2011, 11247).
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