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   BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83   

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BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83 (https://dejure.org/1983,5349)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1983 - IX ZB 152/83 (https://dejure.org/1983,5349)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 (https://dejure.org/1983,5349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsmittelfrist - Versäumung - PKH - Berufungsgericht - Wiedereinsetzung - Prozeßkosten - Verfahren

Papierfundstellen

  • VersR 1984, 192
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.04.1978 - IV ZB 2/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung eines

    Auszug aus BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen Verneinung der Bedürftigkeit rechnen mußte (BGHZ 26, 99, 101 m.Nachw.; BGH Beschluß vom 27. Februar 1978, II ZR 109/77 = VersR 1978, 824; Beschluß vom 5. April 1978, IV ZB 2/78 = VersR 1978, 670, 671).
  • BGH, 27.02.1978 - II ZR 109/77

    Unvermögen die Prozesskosten zu bezahlen - Armenrechtsgesuch eines in New York

    Auszug aus BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen Verneinung der Bedürftigkeit rechnen mußte (BGHZ 26, 99, 101 m.Nachw.; BGH Beschluß vom 27. Februar 1978, II ZR 109/77 = VersR 1978, 824; Beschluß vom 5. April 1978, IV ZB 2/78 = VersR 1978, 670, 671).
  • BGH, 20.01.1964 - II ZR 72/62
    Auszug aus BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83
    Unter der Geltung der alten Fassung der §§ 114 ff ZPO hat es der Bundesgerichtshof als in der Regel unverschuldete Fristversäumung angesehen, wenn einer Partei das Armenrecht wegen fehlender Armut nach Fristablauf verweigert wurde, obwohl sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend und zutreffend der zuständigen Behörde dargelegt hatte und ihr daraufhin das Unvermögen zur Bestreitung der Prozeßkosten ausdrücklich bezeugt worden war; in diesem Falle brauche sie nicht damit zu rechnen, das Gericht, das an das Zeugnis nicht gebunden sei, werde strengere Anforderungen an den Nachweis der Armut stellen (BGH Urteil vom 20. Januar 1964 - II ZR 72/62 = LM ZPO § 233/Hc/Nr. 12).
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

    Auszug aus BGH, 15.12.1983 - IX ZB 152/83
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen Verneinung der Bedürftigkeit rechnen mußte (BGHZ 26, 99, 101 m.Nachw.; BGH Beschluß vom 27. Februar 1978, II ZR 109/77 = VersR 1978, 824; Beschluß vom 5. April 1978, IV ZB 2/78 = VersR 1978, 670, 671).
  • BGH, 03.07.2013 - XII ZB 106/10

    Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren: Gerichtlicher Hinweis bei

    Die Partei braucht dann nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH Beschluss vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 - FamRZ 1987, 1018).
  • BGH, 26.02.1986 - IVb ZB 117/85

    Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf rechtzeitige Einlegung -

    Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels Bedürftigkeit nur dann zu gewähren ist, wenn die Partei ohne Verschulden nicht mit der Versagung der Prozeßkostenhilfe zu rechnen brauchte (BGHZ 26, 99, 101; BGH Beschlüsse vom 27. Februar 1978 - II ZR 109/77 - VersR 1978, 824, vom 24. Juni 1981 - IVb ZB 680/81 - VersR 1981, 854 und vom 5. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192).

    Wenn der Partei aufgrund - im wesentlichen - gleicher Angaben über ihre Vermögensverhältnisse für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, darf sie im allgemeinen ohne Verschulden davon ausgehen, daß sie auch von dem Gericht des zweiten Rechtszuges als hinreichend bedürftig angesehen wird (BGH Beschluß vom 5. Dezember 1983 a.a.O. S. 192 f.).

  • OLG Frankfurt, 25.11.1999 - 5 UF 37/98
    Ein Rechtsmittelkläger, dem im vorhergehenden Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei im wesentlich gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Rechtsmittelgericht ihn als bedürftig ansehen wird (BGH a. a. O., siehe auch VersR 1984, 192).

    Zwar kann ein Rechtsmittelkläger, dem im vorhergehenden Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei im wesentlich gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Rechtsmittelgericht ihn als bedürftig ansehen wird (BGH a. a. O., siehe auch VersR 1984, 192).

  • BGH, 18.02.1992 - VI ZB 49/91

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung - Erklärung über die

    Beruft sich die Partei darauf, sie sei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert gewesen, so kommt nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs mangels hinreichender Darlegung der Mittellosigkeit Wiedereinsetzung nur in Betracht, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags aus diesem Grunde rechnen mußte (vgl. Senat, Beschluß vom 29.01.1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395; BGH, Beschlüsse vom 13.07.1988 - IVb ZR 19/88 - FamRZ 1988, 1153, 1154 und vom 15.12.1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192).
  • BGH, 28.11.1984 - IVb ZB 119/84

    Versäumung der Berufungsfrist nach Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

    Nachdem das Amtsgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe (ohne Ratenzahlungspflicht) gewährt hatte, durfte er erwarten, das Oberlandesgericht werde die wirtschaftlichen Voraussetzung« für die erbetene Prozeßkostenhilfe ebenfalls nicht verneinen (vgl. BGH VersR 1984, 192).
  • BGH, 29.01.1985 - VI ZB 20/84

    PKH - Berufung - Erfolgsaussicht - Rechtsmittelführer - Versäumung -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen muss (BGH, Beschlüsse vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 678 und vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 - jeweils m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 13.02.2023 - 10 U 112/21

    Prozesskostenhilfe aufgrund der Anzeige von Masseunzulänglichkeit durch den

    Die Partei braucht danach grundsätzlich nicht damit zu rechnen, dass das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZB 106/10 -, Rn. 15, juris; BGH, Beschluss vom 29. November 2011 - VI ZB 33/10 -, Rn. 14, juris; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 221/99 -, Rn. 2, juris; BGH Beschluss vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 - VersR 1984, 192 f.; BGH, Beschluss vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86, juris).
  • BGH, 25.02.1987 - IVb ZB 157/86

    Rechtsmittelfrist - Prozesskostenhilfe - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Die Partei braucht nicht damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellt (BGH VersR 1984, 192 f.; s.a. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 370).
  • BGH, 27.05.1987 - IVb ZB 102/86

    Zulässigkeit einer Berufung hinsichtlich Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

    War diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGH VersR 1984, 192 sowie zuletzt Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86).
  • BGH, 31.05.1989 - VIII ZB 3/89

    Widereinsetzung in den vorherigen Stand auf Grund ordnungsgemäßen

    Zudem war ihm in erster Instanz bereits Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, wobei sich seine Einkommensverhältnisse zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert hatten (vgl. BGH Beschluß vom 15. Dezember 1983 - IX ZB 152/83 = VersR 1984, 192, 193; Zöller/Stephan a.a.O. § 233 Rdn. 23 Prozeßkostenhilfe Anm. 4 b).
  • BGH, 16.01.1986 - VII ZB 13/85

    Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Falle der Ablehnung

  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 49/85

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich eines

  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 152/85

    Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen - Verspätete Kenntnis -

  • BGH, 08.02.1985 - V ZR 281/84

    Gewährung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen

  • OLG Frankfurt, 20.02.1987 - 4 UF 209/85
  • BGH, 20.10.1988 - V ZR 82/88

    Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Prognose

  • BGH, 27.11.1986 - V ZB 11/86

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Grob nachlässige unrichtige

  • BGH, 27.05.1987 - Vb ZB 102/86

    PKH - Prozeßkostenhilfe - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzung - Berufung -

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