Rechtsprechung
   BGH, 09.10.2008 - IX ZB 16/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7663
BGH, 09.10.2008 - IX ZB 16/08 (https://dejure.org/2008,7663)
BGH, Entscheidung vom 09.10.2008 - IX ZB 16/08 (https://dejure.org/2008,7663)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - IX ZB 16/08 (https://dejure.org/2008,7663)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,7663) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Schwerin, 15.06.2006 - 2 S 66/06

    Rechtsschutz eines Gläubigers bei dessen bewusstem Verschweigen im Antrag des

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 16/08
    Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (vgl. LG Schwerin VersR 2007, 400; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 292 Rn. 19).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05

    Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 16/08
    Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647, 648 Rn. 7).
  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

    Auszug aus BGH, 09.10.2008 - IX ZB 16/08
    Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 214/04, WM 2005, 1129 f).
  • BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung

    Entsprechendes galt für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase nach §§ 296, 297 InsO und für Anträge auf Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO; das im Gesetz vorgesehene Antragsrecht der Insolvenzgläubiger wurde auch hier auf Gläubiger beschränkt, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hatten (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2 mwN; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9).

    Aus diesem Grund wurden auch Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO, die nach dem Schlusstermin gestellt werden konnten, dem Erfordernis einer Forderungsanmeldung unterstellt, obschon eine solche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war (BGH, Beschluss 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2; vom 20. November 2014, aaO).

    Gelingt dies nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008, aaO Rn. 2; vom 6. November 2008, aaO Rn. 11; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712 mit Anm. Ahrens, NZI 2015, 687; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 297a Rn. 6) .

  • BGH, 05.04.2016 - VI ZR 283/15

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung:

    Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach betont, dass dann, wenn der Schuldner einen Anspruch bewusst zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung verschweigt, eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB vorliegen kann, die eine eigenständige neue Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZinsO 2009, 52; vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 26; Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff.; ders., NZI 2015, 687 f.; Heicke, VIA 2015, 59 f.).
  • OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Bewusstes Verschweigen des Anspruchs eines

    Die Forderung kann allein in einem streitigen Erkenntnisverfahren festgestellt und sodann durchgesetzt werden (BGH NZI 2009, 66 Rn. 10; ZInsO 2009, 52 Rn. 2; FK-InsO/Ahrens, aaO Rn. 39).

    cc) Der vom Landgericht mit Verfügung vom 13.02.2015 (Bl. 14 d. A.) erteilte Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 09.10.2008 (IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52) geht fehl.

    Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen." (BGH ZInsO 2009, 52 Rn. 2).

  • BGH, 20.11.2014 - IX ZB 56/13

    Insolvenzverfahren: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen

    Erlangt der Schuldner durch bewusstes Verschweigen einer Forderung die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 272/11

    Restschuldbefreiung: Öffentliche Bekanntmachung von Beschlüssen bei unbekanntem

    Da dieser Versagungsantrag von vornherein unstatthaft war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2), hatte das Insolvenzgericht keinen Anlass, die Anlagen zu überprüfen.
  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 193/06

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht im Insolvenzverfahren;

    Falls die Schuldnerin die Forderung der weiteren Beteiligten nicht angegeben hat, um diese vorsätzlich zu schädigen, ist es dieser unbenommen gemäß §§ 823, 826 BGB gegen die Schuldnerin vorzugehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08).
  • AG Göttingen, 21.08.2009 - 74 IN 153/08

    Möglichkeit einer Nachtragsverteilung bei Verschweigen des bei

    Sie hat keine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und ist damit nicht antragsberechtigt (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - AZ: IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52; Streck in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009 § 296 InsO Rn. 3).
  • OLG Köln, 02.11.2010 - 11 U 176/10

    Ausschluss der Restschuldbefreiung

    Zwar kann darin, dass der Schuldner einen Anspruch bewusst zum Zwecke der Erreichung einer Restschuldbefreiung verschwiegen hat ,eine unerlaubte Handlung i.S. des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet (BGH NZI 2009, 66; ZInsO 2009, 52; LG Schwerin VersR 2007, 400 m. Anm. Sitz; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 41 Rdn. 61; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, § 292 Rdn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht