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   BGH, 11.05.2010 - IX ZB 163/09   

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https://dejure.org/2010,1073
BGH, 11.05.2010 - IX ZB 163/09 (https://dejure.org/2010,1073)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2010 - IX ZB 163/09 (https://dejure.org/2010,1073)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09 (https://dejure.org/2010,1073)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 2 BGB, § 170 StGB, § 174 Abs 2 InsO, § 302 Nr 1 InsO, § 7 UhVorschG
    Strafnorm über Verletzung der Unterhaltspflicht als Schutzgesetz zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse; Anspruch auf Erstattung des gezahlten Unterhalts als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170, InsO §§ 302 Nr. 1, 174 Abs. 2
    § 170 StGB auch Schutzgesetz zu Gunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse; Erstattungsanspruch gegen Unterhaltsverpflichteten trotz Restschuldbefreiung bei Anmeldung als unerlaubte Handlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltsvorschusskasse aus § 170 Strafgesetzbuch (StGB) als Schutzgesetz

  • zvi-online.de

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170; InsO § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2
    Zum Anspruch des Landes gegen den Unterhaltsverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts

  • rewis.io

    Strafnorm über Verletzung der Unterhaltspflicht als Schutzgesetz zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse; Anspruch auf Erstattung des gezahlten Unterhalts als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafnorm über Verletzung der Unterhaltspflicht als Schutzgesetz zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse; Anspruch auf Erstattung des gezahlten Unterhalts als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten durch die Unterhaltsvorschusskasse aus § 170 Strafgesetzbuch ( StGB ) als Schutzgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    § 170 StGB Schutzgesetz für Träger der Unterhaltsvorschusskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Warnung an säumige Väter: Keine Restschuldbefreiung bei Unterhaltspflichtverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Restschuldbefreiung für verletzte Unterhaltspflichten

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Rückständiger Unterhalt trotz Insolvenz

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Wer keinen Unterhalt bezahlt, bekommt bei der Verbraucherinsolvenz keine Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2353
  • MDR 2010, 890
  • NZI 2010, 615
  • FamRZ 2010, 1332
  • WM 2010, 1327
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.2007 - IX ZR 29/06

    Schadenersatzforderungen aus einer Alkoholfahrt sind von der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 163/09
    Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB wegen Unterhaltspflichtverletzung ist ein solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO (BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, NZI 2007, 532, 533 f Rn. 17 f m.w.Nachw.).
  • BGH, 02.07.1974 - VI ZR 56/73

    Schadensersatzpflicht - Unterhaltspflicht - Versorgungsträger - Verletzung der

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 163/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Richtigkeit - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen wird, stellt § 170 StGB ein Schutzgesetz auch zugunsten des öffentlichen Versorgungsträgers dar, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat (BGHZ 28, 359, 365 ff; 30, 162, 172; BGH, Urt. v. 2. Juli 1974 - VI ZR 56/73, NJW 1974, 1868; Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 823 Rn. 69; Bamberger/Roth/Spindler, BGB 2. Aufl. § 823 Rn. 175; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. § 823 Rn. 160).
  • BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58

    Erstattung von Versorgungsrenten

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 163/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Richtigkeit - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen wird, stellt § 170 StGB ein Schutzgesetz auch zugunsten des öffentlichen Versorgungsträgers dar, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat (BGHZ 28, 359, 365 ff; 30, 162, 172; BGH, Urt. v. 2. Juli 1974 - VI ZR 56/73, NJW 1974, 1868; Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 823 Rn. 69; Bamberger/Roth/Spindler, BGB 2. Aufl. § 823 Rn. 175; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. § 823 Rn. 160).
  • BGH, 20.11.1958 - VII ZR 47/58

    Geschäftsführung ohne Auftrag (Versorgungsrente)

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 163/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, deren Richtigkeit - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen wird, stellt § 170 StGB ein Schutzgesetz auch zugunsten des öffentlichen Versorgungsträgers dar, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat (BGHZ 28, 359, 365 ff; 30, 162, 172; BGH, Urt. v. 2. Juli 1974 - VI ZR 56/73, NJW 1974, 1868; Palandt/Sprau, BGB 69. Aufl. § 823 Rn. 69; Bamberger/Roth/Spindler, BGB 2. Aufl. § 823 Rn. 175; Erman/Schiemann, BGB 11. Aufl. § 823 Rn. 160).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Soweit der Antragstellerin Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB aus eigenem Recht zustanden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, NJW 2010, 2353 Rn. 6 mwN), waren diese schon deshalb nicht Streitgegenstand des Vollstreckungsbescheids und des Unterhaltsurteils, weil die Antragstellerin jedenfalls nur fremde Ansprüche gerichtlich verfolgt hat.
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    Weist der Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forderung nicht darauf hin, dass sie nach seiner Einschätzung auf einer unerlaubten Handlung beruht, so wird die Forderung nach der Gesetzesbegründung von einer Restschuldbefreiung erfasst (BT-Drucks. aaO S. 27; vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09, WM 2010, 1327 Rn. 6).
  • OLG Köln, 23.01.2014 - 27 UF 113/13

    Feststellung des Herrührens titulierter Unterhaltsansprüche aus vorsätzlicher

    Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich bei den Schadensersatzansprüchen des Sozialhilfeträgers um eigene Ansprüche des Gläubigers (BGH FamRZ 2010, 1332, Rn. 6).
  • OLG Hamm, 19.03.2012 - 8 UF 285/11

    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung; sachliche Zuständigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt § 170 StGB ein Schutzgesetz auch zugunsten des öffentlichen Versorgungsträgers dar, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat (BGH, NJW 2010, 2353).
  • AG Paderborn, 01.08.2013 - 85 F 51/13

    Auswirkungen der Anmeldung von Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen

    Der Gläubiger hat deshalb im eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit, neben dem auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch auch seinen Anspruch aus eigenem Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zur Tabelle anzumelden, um so den Anwendungsbereich des § 302 InsO zu eröffnen (BGH, Beschluss vom 11.5.2010 - IX ZB 163/09, OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2010 - 8UF 12/10).
  • AG Wermelskirchen, 06.06.2013 - 5 F 170/12

    Verjährung; Unterhalt; Insolvenz

    § 170 Abs. 1 StGB ist Schutzgesetz auch zu Gunsten des öffentlichen Versorgungsträgers, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2010, IX ZB 163/09 recherchiert bei juris).
  • OLG Celle, 11.03.2013 - 10 WF 67/13

    Erstreckung der insolvenzrechtlichen Privilegierung einer deliktischen Forderung

    Es ist vielmehr sogar völlig anerkannten Rechts, daß auch Sozialhilfeträger, soweit Unterhaltsansprüche auf sie übergegangen sind, diese gerade als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle anmelden können (vgl. nur BGH - Beschluß vom 11. Mai 2010 - IX ZB 163/09 - FamRZ 2010, 1332 f. = NJW 2010, 2353 f. = MDR 2010, 890 f. = ZInsO 2010, 1246 = juris; ).
  • OLG Koblenz, 30.07.2014 - 13 UF 271/14

    Umfang der Restschuldbefreiung

    Die Vorschrift ist Schutzgesetz zugunsten des Unterhaltsberechtigten und auch des Trägers öffentlicher Hilfen, auf den Unterhaltsansprüche übergegangen sind (BGH FamRZ 2010, 1332).
  • OLG Köln, 30.01.2012 - 25 UF 250/11

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von

    Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2010, 1332, Rz. 6) handelt es sich bei diesem Schadensersatzanspruch jedoch um einen eigenen Anspruch des Gläubigers.
  • OLG Hamm, 30.06.2010 - 8 UF 12/10

    Vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung; unerlaubte Handlung; Schutzgesetz;

    Der Gläubiger hat deshalb im eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit, neben dem auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch auch seinen Anspruch aus eigenem Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB zur Tabelle anzumelden, um so den Anwendungsbereich des § 302 InsO zu eröffnen (BGH, Beschluss v. 11.5.2010 - IX ZB 163/09 -).
  • LG Düsseldorf, 03.07.2019 - 25 T 243/19
  • AG Villingen-Schwenningen, 24.06.2011 - 2 F 328/09

    Feststellung rückständiger Unterhaltsforderungen zur Insolvenztabelle:

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.09.2010 - 2 Sa 130/10

    Feststellungsinteresse - titelergänzende Feststellungsklage

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