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   BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10   

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https://dejure.org/2011,9473
BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10 (https://dejure.org/2011,9473)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2011 - IX ZB 163/10 (https://dejure.org/2011,9473)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - IX ZB 163/10 (https://dejure.org/2011,9473)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 InsO, § 97 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
    Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 InsO, § 97 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
    Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners für das insolvenzrechtliche Eröffnungsverfahren

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
    Umfang der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners für das insolvenzrechtliche Eröffnungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZB 175/09

    Restschuldbefreiung: Nichtanzeige des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10
    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZInsO 2010, 477 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 9).

    Der Informationspflicht hatte der Schuldner unverzüglich nach Verwirklichung des anzeigepflichtigen Sachverhalts - mithin im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb der Geschäftsanteile - zu genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010, aaO Rn. 10; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 32; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 67).

    Das Verschweigen des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen stellt eine entsprechende Pflichtverletzung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, aaO Rn. 11 ff).

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 158/08

    Stützung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung auf von anderen

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10
    Zwar hätte das Beschwerdegericht die Zurückweisung des Rechtsmittels auf die im Schlusstermin nicht geltend gemachte Verheimlichung von Nebeneinkünften in Höhe von 400 Euro pro Monat von Dezember 2008 bis April 2009 nicht stützen dürfen, weil nach der Rechtsprechung des Senats nur die im Schlusstermin glaubhaft gemachten Versagungsgründe zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, ZInsO 2009, 684 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10
    Infolge der tatsächlich gegebenen Vermögensmehrung kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass sich eine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht verwirklicht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 7 ff).
  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02

    Anforderungen an die Begründung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Rechtsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn bei mehreren voneinander unabhängigen Versagungsgründen sämtliche mit Erfolg angegriffen werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 126/08

    Versagung der Restschuldbefreiung: Nichtangabe von Umständen für eine

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10
    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZInsO 2010, 477 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 9).
  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10
    Auf einen Rechtsirrtum (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 14), der lediglich zur Annahme einfacher Fahrlässigkeit führen würde, kann sich der geschäftserfahrene Schuldner nicht berufen.
  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 11/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZB 163/10
    Im Übrigen ist es nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11

    Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des

    So ist ein Schuldner verpflichtet, den Verwalter über den Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH im unmittelbaren Anschluss an ihren Erwerb zu informieren; er darf nicht abwarten, wie sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entwickelt (BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 10; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 163/10, ZInsO 2011, 396 Rn. 4).
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 257/10

    Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Versagung einer

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Schuldner verpflichtet ist, von sich aus die erforderlichen Angaben zu machen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, ZInsO 2010, 477 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, ZInsO 2010, 926 Rn. 9; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 163/10, ZInsO 2011, 396 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 19.07.2011 - 27 U 38/11

    Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters gegen einen Dritten

    Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (BGH ZInsO 2011, 396).
  • AG Hamburg, 26.03.2012 - 67c IN 322/07

    Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr.5 InsO bei Verstoß gegen die

    Der Schuldner muss Tatsachen, die den Gläubigern ersichtlich nicht bekannt sein können, offenbaren ("aktive Auskunftspflicht": AG Erfurt, ZInsO 2006, 1173; AG Duisburg v. 12.6.2008, NZI 2008, 698, z.B. Tätigkeit als Geschäftsführer auch ohne werthaltige Ansprüche; BGH v. 8.1.2009 ZInsO 2009, 297 ; BGH v. 11.2.2010, ZInsO 2010, 477; v. 15.4.2010, ZInsO 2010, 926, Rn. 9; BGH v. 7.10.2010, ZInsO 2010, 2148; v. 13.1.2011, ZInsO 2011, 396).
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