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   BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09   

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BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09 (https://dejure.org/2010,2010)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2010 - IX ZB 167/09 (https://dejure.org/2010,2010)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09 (https://dejure.org/2010,2010)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4c InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO
    Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob fahrlässige Falschangabe im Antragsformular; Sperrfrist von 10 Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten; Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Schuldners bei ungeprüftem Unterschreiben eines von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefüllten Formulars; Geltung der Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 4c, 290 Abs. 1 Nr. 3
    Grobe Fahrlässigkeit durch ungeprüftes Unterzeichnen des vom Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefüllten Formulars; zehnjährige Sperrfrist auch nach vorzeitig wegen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger erteilter Restschuldbefreiung

  • rewis.io

    Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob fahrlässige Falschangabe im Antragsformular; Sperrfrist von 10 Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob fahrlässige Falschangabe im Antragsformular; Sperrfrist von 10 Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4c; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3
    Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten; Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Schuldners bei ungeprüftem Unterschreiben eines von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefüllten Formulars; Geltung der Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grobe Fahrlässigkeit bei unrichtig ausgefüllem Formular

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrfrist für die Restschuldbefreiung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 953
  • NZI 2010, 40
  • NZI 2010, 43
  • NZI 2010, 655
  • WM 2010, 1236
  • Rpfleger 2010, 534
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 243/06

    Begriff der groben Fahrlässigkeit

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09
    Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).

    "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04

    Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09
    Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).

    "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09
    Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10; v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).

    "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, aaO Rn. 10; v. 27. September 2007, aaO Rn. 9; v. 2. Juli 2009, aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 167/08

    Voraussetzungen einer Aufhebung der Stundung von Verfahrenskosten i.R.e.

    Auszug aus BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09
    Das Verschweigen der Erteilung der Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren ist schließlich für die jetzt aufgehobene Stundungsentscheidung ursächlich geworden (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 167/08, NZI 2009, 188, 189 Rn. 10).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 71/15

    Erneuter Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens:

    Mit dieser Vorschrift, die in den vor dem 1. Juli 2014 beantragten Altverfahren noch anzuwenden ist, wird ein zeitlich beschränktes Wiederholungsverbot begründet, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Restschuldbefreiung als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dient und nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZInsO 2010, 1151 Rn. 16; BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 117; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 290 Rn. 50).

    Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010, aaO Rn. 18 mwN).

    Eine weitere Überprüfung im Einzelfall, ob die von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen trotz Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sind oder ob die festgestellten ausgenommenen Forderungen nicht doch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, soll nicht stattfinden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZInsO 2010, 1151 Rn. 18).

    Die voraussichtliche Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Wiederholung des Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Antragstellung kann auch dann berücksichtigt werden, wenn es um die Aufhebung der Stundung geht, weil der Schuldner in seinem Insolvenzantrag verheimlicht hat, dass ihm innerhalb der letzten zehn Jahre bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden ist (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZInsO 2010, 1151).

  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 229/07

    Insolvenzverfahren: Behandlung eines Erbschaftsanfalls zwischen Ankündigung der

    Einen Einstellungsantrag gemäß § 212 InsO hat der Schuldner jedoch nicht gestellt; ein solcher Antrag war auch nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236, 1237 Rn. 17).

    Beruft sich demgegenüber ein Schuldner gleichwohl darauf, dass das Verfahren einzustellen war und deshalb Nachtragsverteilung nicht angeordnet werden dürfe, so liegt hierin notwendig die trotz rechtskräftiger Ankündigung noch mögliche Rücknahme seines Antrags auf Restschuldbefreiung (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010, aaO).

  • OLG Celle, 31.08.2016 - 11 U 3/16

    Grob fahrlässige Unkenntnis eines Anlegers im Hinblick auf das Lesen der

    Selbst wenn die Klägerin bzw. die Zedenten die Angaben und Hinweise in den Beraterbögen nur überflogen oder gar überhaupt nicht gelesen hätten, stünde dies der Annahme grober Fahrlässigkeit der möglichen Unkenntnis von Beratungsfehlern nicht entgegen (allgemein zum ungelesenen Unterschreiben vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, juris, Rn. 9).
  • OLG Celle, 22.09.2016 - 11 U 13/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Zeitpunkts der Aushändigung des

    Selbst wenn der Kläger die Hinweise in dem "Beraterbogen" nur überflogen oder gar überhaupt nicht gelesen hätte, stünde dies der Annahme grober Fahrlässigkeit der möglichen Unkenntnis von Beratungsfehlern nicht entgegen (allgemein zum ungelesenen Unterschreiben vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, juris, Rn. 9).
  • OLG Celle, 23.06.2016 - 11 U 9/16

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Kapitalanlegers; Begriff

    Selbst wenn der Kläger die Hinweise in dem Beraterbogen nur überflogen oder gar überhaupt nicht gelesen hätte, stünde dies der Annahme grober Fahrlässigkeit der möglichen Unkenntnis von Beratungsfehlern nicht entgegen (allgemein zum ungelesenen Unterschreiben vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, juris, Rn. 9).
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 250/08

    Restschuldbefreiungsversagung: Verschulden des Schuldners bei eigenmächtiger

    Unrichtige Angaben sind ihm dann aufgrund eigenen Fehlverhaltens zuzurechnen; das ungeprüfte Unterschreiben eines von dritter Seite ausgefüllten oder noch auszufüllenden Formulars wird regelmäßig als grob fahrlässig, unter Umständen sogar als bedingt vorsätzlich hinsichtlich jeglicher im Text enthaltenen Unrichtigkeit angesehen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9, 11).

    Ein "blindes" Unterschreiben einer von einem Dritten verfassten Erklärung kann grob fahrlässig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9).

  • OLG Saarbrücken, 02.08.2010 - 5 U 492/09

    Wettkampfsport: Voraussetzung für eine deliktische Haftung bei Verletzung des

    Ein entsprechender Verschuldensvorwurf ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2010 - IX ZB 167/09 - zitiert nach juris; Urt. v. 10.2.2009 - VI ZR 28/08 - NJW 2009, 1482 jew. m.w.N.; Senat, Urt. v. 10.3.1999 - 5 U 767/98 - ZfS 1999, 291).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unterlassener Offenbarung einer zwischen

    Angesichts dieser Gegebenheiten musste dem Schuldner aufgrund der konkreten Fragestellung in dem Formular der damit bezweckte, auf Schenkungen und Veräußerungen an nahe Angehörige gerichtete Inhalt seiner Auskunftspflicht bewusst, also "vor Augen", sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236 Rn. 9).
  • KG, 23.02.2017 - 8 U 87/15

    Bankenhaftung: Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei grob fahrlässiger

    Ein "Vorrang des gesprochenen Wortes" gilt gegenüber dem Vertrag nicht, sondern umgekehrt ist die bloße Ankündigung des zu erwartenden Vertragsinhalts anhand des sodann vorgelegten Vertragsentwurfs zu überprüfen (ebenso - jeweils für [Risiko]Hinweise in einer unterzeichneten Beitrittserklärung - OLG Frankfurt, Urt. v. 29.09.2014 - 23 U 241/13, juris Tz 33-42; die Nichtzulassungsbeschwerde ist vom BGH mit Beschl. v. 10.05.2016 -XI ZR 470/14 zurückgewiesen worden; OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2015 - 17 U 8/14, juris Tz 29-33; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.05.2010 -IX ZB 167/09, MDR 2010, 953 -juris Tz 9 betr.
  • AG Hamburg, 06.10.2021 - 68h IK 120/21

    Weitergeltung der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH auch nach Inkrafttreten

    Das eigene-zusätzlich notwendige- Verschulden des Schuldners liegt in der Übernahme dieses Prüfungsergebnisses, dass der Erstattungsanspruch in Anl. 4 und Anl. 5 C einzutragen sei (hierzu BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, ZVI 2010, 345 Rn. 9, 11; LG Hamburg v. 10.7.2017, ZInsO 2017, 1853).
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