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   BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09   

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BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09 (https://dejure.org/2011,1809)
BGH, Entscheidung vom 10.03.2011 - IX ZB 168/09 (https://dejure.org/2011,1809)
BGH, Entscheidung vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09 (https://dejure.org/2011,1809)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 2 InsO, § 295 Abs 1 Nr 3 InsO, § 296 Abs 1 S 1 InsO, § 1953 Abs 1 BGB, § 2180 Abs 3 BGB
    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase: Zeitpunkt der Pflicht zur Herausgabe der Hälfte eines Vermächtnisses an den Treuhänder

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 1953 Abs. 1, 2180 Abs. 3
    Keine Obliegenheit zur Geltendmachung des Vermächtnisses in Wohlverhaltensperiode

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehen der Obliegenheit eines Schuldners zum Abführen der Hälfte eines Vermächtnisses an einen Treuhänder erst mit dessen Annahme bei Eintritt des Erbfalls erst während der Wohlverhaltensphase

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erbfall in Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1953 Abs. 1, § 2180 Abs. 3
    Zu den Schuldnerobliegenheiten bei einem Erbfall in der Wohlverhaltensphase

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzverfahren; Restschuldbefreiung; Obliegenheit des Schuldners zur Abführung eines Vermächtnisses; Wohlverhaltensphase; Halbteilungsgrundsatz; Verheimlichen; Verschweigen; Eintritt eines Erbfalls; Vermächtnis

  • rewis.io

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase: Zeitpunkt der Pflicht zur Herausgabe der Hälfte eines Vermächtnisses an den Treuhänder

  • ra.de
  • rewis.io

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase: Zeitpunkt der Pflicht zur Herausgabe der Hälfte eines Vermächtnisses an den Treuhänder

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen der Obliegenheit eines Schuldners zum Abführen der Hälfte eines Vermächtnisses an einen Treuhänder erst mit dessen Annahme bei Eintritt des Erbfalls erst während der Wohlverhaltensphase

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbfall in Restschuldbefreiungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Vermächtnis in der Wohlverhaltensphase

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Vermächtnis während Insolvenz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtabführung von hälftigem Vermächtnis?

  • institut-fuer-internationales-erbrecht.de (Kurzinformation)

    Erbfall in der Wohlverhaltensperiode nach Insolvenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das Erbe in der Privatinsolvenz

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 26 (Entscheidungsbesprechung)

    Der überschuldete Vermächtnisnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2291
  • MDR 2011, 633
  • NZI 2011, 329
  • NJ 2011, 386
  • FamRZ 2011, 809
  • WM 2011, 660
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 196/08

    Qualifizierung eines Verzichts auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

    Auszug aus BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09
    Tritt der Erbfall in der Wohlverhaltensphase ein, entsteht die Obliegenheit des Schuldners, die Hälfte des Wertes des Vermächtnisses an den Treuhänder abzuführen, erst mit der Annahme des Vermächtnisses (Ergänzung von BGH, 25. Juni 2009, IX ZB 196/08, WM 2009, 1517).

    Der persönliche Charakter dieser Entscheidungen ist auch in der Wohlverhaltensperiode zu beachten und darf nicht durch einen mittelbaren Zwang zur Annahme der Erbschaft oder zur Geltendmachung des Pflichtteils unterlaufen werden, der sich ergäbe, wenn man schon die Erbausschlagung selbst oder den Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils als Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO ansähe (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, WM 2009, 1517 Rn. 13 bis 15).

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08

    Anforderungen an die Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten eines

    Auszug aus BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09
    Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein Verheimlichen dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Vermögensgegenstandes also - besteht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08, WM 2009, 2324 Rn. 11).
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 72/09

    Anforderungen an die Begründetheit einer der Rechtsbeschwerde unterliegenden

    Auszug aus BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09
    Macht der Schuldner den Pflichtteil erst nach diesem Zeitpunkt geltend, tritt diese Folge ebenfalls ein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831 Rn. 10).
  • BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Ausschlagung einer Erbschaft, der Verzicht auf ein Vermächtnis und der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilanspruchs zwar keine Obliegenheitsverletzungen dar (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NZI 2011, 329 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten

    Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rn. 6) ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO).

    Aus den nämlichen Gründen begeht der Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft ausschlägt (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Leipold, aaO, § 1942 Rn. 14).

    Auch die Ausschlagung des Vermächtnisses und der Verzicht stellen folgerichtig keine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rn. 13; vom 10. März 2011, aaO; Uhlenbruck, aaO, § 83 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, aaO, § 129 Rn. 100; HK-InsO/Kayser, § 83 Rn. 6; HK-InsO/Kreft, § 129 Rn. 19; HmbKomm-InsO/ Streck, aaO, § 295 Rn. 10).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2015 - L 2 SO 5064/14

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - erweiterte Hilfe - Aufwendungsersatz -

    (BGH, Beschluss vom 10.3.2011 - IX ZB 168/09 -, juris Rn. 6; Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 1. Aufl. 2015, 65. Lieferung 09.2015, § 295 InsO, Rn. 30).
  • BGH, 16.03.2022 - IV ZB 27/21

    Recht zur Ausschlagung der Erbschaft als ein allein dem Erben bzw. seinen

    Fortgesetzte Gütergemeinschaft">83 Abs. 1 InsO steht die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner im Insolvenzverfahren zu (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 56/12, ErbR 2013, 148 Rn. 11; Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, ZEV 2011, 327 Rn. 6).
  • BGH, 12.07.2018 - IX ZB 78/17

    Restschuldbefreiung eines Schuldners hinsichtlich Versagung wegen

    Der Begriff des Verheimlichens geht über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08, ZInsO 2009, 2212 Rn. 11; vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, WM 2011, 660 Rn. 8).
  • OLG München, 19.01.2015 - 31 Wx 370/14

    Keine Erbschaftsannahme durch Gläubiger der Erben

    Hierzu hat der BGH bereits entschieden, dass es höchstpersönlicher Natur ist (BGH NJW 2011, 2291 Tz.6).
  • AG Göttingen, 15.01.2015 - 74 IN 94/10

    Zur Reichweite der Obliegenheiten des Schuldners bei einem Erbfall während der

    Diese Verpflichtung setzt ein, wenn die Erbschaft angenommen ist bzw. nicht mehr ausgeschlagen werden kann (BGH, Beschl. v. 10.03.2011 - IX ZB 168/09, InsbürO 2011, 187 = NZI 2011, 329 = ZVI 2011, 346 ).

    Diese Verpflichtung setzt ein, wenn die Erbschaft angenommen ist bzw. nicht mehr ausgeschlagen werden kann (BGH, Beschl. v. 10.03.2011 - IX ZB 168/09,InsbürO 2011, 187 = NZI 2011, 329 = ZVI 2011, 346 ).

  • OLG Stuttgart, 23.12.2021 - 19 U 152/20

    Erbausschlagung bei Bezug von ALG II Feststellungsinteresse des

    Das Recht zur Ausschlagung steht auf Grund seines persönlichen Charakters allein dem Erben als höchstpersönliches Gestaltungsrecht zu (BGH, Beschluss vom 10.3.2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291f., Rz. 6, beck-online; Beschluss vom 25.6.2009 - IX ZB 196/08, NJW-RR 2010, 121f., Rz. 15, beck-online; Urteil vom 24.5.2007 - IX ZR 8/06, NJW 2007, 2556f., Rz. 8, beck-online) und ist unteilbar (vgl.: Litzenburger, Anmerkung Ziff. 4. zu LSG Bayern, Beschluss vom 30.7.2015 - L 8 SO 146/15 B ER, ZEV 2016, 43ff., beck-online).
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