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   BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08   

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https://dejure.org/2011,4159
BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08 (https://dejure.org/2011,4159)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2011 - IX ZB 174/08 (https://dejure.org/2011,4159)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08 (https://dejure.org/2011,4159)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unterlassener Offenbarung einer zwischen zwei Insolvenzanträgen vorgenommenen Grundstücksschenkung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
    Grob fahrlässige Verletzung von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten bei (mehrfach) unterlassener Angabe einer Grundstücksschenkung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer fehlenden Angabe einer vorgenommenen Grundstücksschenkung im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und eines zweiten Insolvenzantrags verbunden mit einem Restschuldbefreiungsgesuch

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
    Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtangabe einer zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und der Stellung eines weiteren, mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Insolvenzantrags vorgenommenen Grundstücksschenkung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzverfahren; Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht; Restschuldbefreiung; grob fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht; Grundstücksschenkung

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unterlassener Offenbarung einer zwischen zwei Insolvenzanträgen vorgenommenen Grundstücksschenkung

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unterlassener Offenbarung einer zwischen zwei Insolvenzanträgen vorgenommenen Grundstücksschenkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
    Vereinbarkeit einer fehlenden Angabe einer vorgenommenen Grundstücksschenkung im Zeitraum zwischen der Stellung eines ersten Insolvenzantrags und eines zweiten Insolvenzantrags verbunden mit einem Restschuldbefreiungsgesuch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen Auskunft- und Mitwirkungspflichten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksschenkungen zwischen ersten und zweitem Insolvenzantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 820
  • NZI 2011, 330
  • NJ 2011, 386
  • WM 2011, 760
  • Rpfleger 2011, 558
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10

    Versagung der Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08
    Ist der Schuldner bereits ohne Nachfrage zu einer erschöpfenden Auskunft verpflichtet, versteht es sich von selbst, dass er konkrete Fragen des Gerichts nach seinen Vermögensverhältnissen stets zutreffend beantworten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 72; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 67).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZB 175/09

    Restschuldbefreiung: Nichtanzeige des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08
    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9).
  • BGH, 11.05.2010 - IX ZB 167/09

    Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08
    Angesichts dieser Gegebenheiten musste dem Schuldner aufgrund der konkreten Fragestellung in dem Formular der damit bezweckte, auf Schenkungen und Veräußerungen an nahe Angehörige gerichtete Inhalt seiner Auskunftspflicht bewusst, also "vor Augen", sein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236 Rn. 9).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 126/08

    Versagung der Restschuldbefreiung: Nichtangabe von Umständen für eine

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08
    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9).
  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08
    Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2009, 1518 Rn. 13).
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 212/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben über die

    Auszug aus BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08
    a) Unrichtige Angaben, die der Schuldner im Rahmen des von ihm gestellten Insolvenzantrags abgibt, erfüllen den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, WM 2008, 2298 Rn. 8 ff).
  • BGH, 08.03.2012 - IX ZB 70/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Umfang der Auskunftsverpflichtung des Schuldners;

    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 7).

    Hierunter ist ein Handeln zu verstehen, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte (BGH, Beschluss vom 17. März 2011, aaO Rn. 8 f).

  • AG Köln, 03.09.2020 - 74 IN 7/15

    Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Versagung der Restschuldbefreiung,

    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschl. v. 11.02.2010, IX ZB 126/08; v. 15.04.2010, IX ZB 175/09; v. 17.03.2011, IX ZB 174/08; v. 08.03.2012, IX ZB 70/10; v. 22.11.2012, IX ZB 23/10; v. 11.04.2013, IX ZB 170/11).
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11

    Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des

    Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, ZInsO 2011, 836 Rn. 9).
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 182/10

    Insolvenzverfahren: Mitwirkung des Insolvenzschuldners bei der Verwertung eines

    Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, NZI 2011, 330 Rn. 9).
  • AG Frankfurt/Oder, 10.04.2012 - 3 IN 709/07

    Restschuldbefreiungsverfahren: Gehörsrüge wegen unterlassener Mitteilung des

    Unrichtige Angaben des Schuldner erfüllen den Versagungstatbestand in objektiver Hinsicht, in Sonderheit sind konkrete Frage des Insolvenzgerichts nach den Vermögensverhältnissen stets zutreffend zu beantworten (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 9. November 2008, IX ZB 212/07, NZI 2009, S. 65; Beschluss vom 17. März 2011, IX ZB 174/08, ZInsO 2011, S. 836).
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