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   BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03   

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BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03 (https://dejure.org/2005,387)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03 (https://dejure.org/2005,387)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03 (https://dejure.org/2005,387)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs. 3
    Richterliche Hinweispflicht und Fristversäumung für Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung zur Erlangung der Restschuldbefreiung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Restschuldbefreiung; Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Erfordernis eines Eigenantrags auf Insolvenzeröffnung; Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Insolvenzeröffnung nach Stellung eines Gläubigerantrags auf Insolvenzeröffnung; Fehlerhafte Hinweise des ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Restschuldbefreiung nur nach Eigenantrag

  • zvi-online.de

    InsO § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 305 Abs. 1 Nr. 1 und 4
    Pflicht des Insolvenzgerichts zur Setzung einer Frist für Eigenantrag des Schuldners wegen Restschuldbefreiungsmöglichkeit bei vorherigem Gläubigerantrag

  • Judicialis

    InsO § 13 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 20 Abs. 2; ; InsO § 287 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 4

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Eröffnung auf einen Gläubigerantrag; Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 181
  • NJW 2005, 1433
  • NJW 2005, 1434
  • MDR 2005, 831
  • NZI 2005, 271
  • FamRZ 2005, 703
  • WM 2005, 698
  • Rpfleger 2005, 379
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
    a) Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, daß er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511, und v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593).

    Auch für das Regelinsolvenzverfahren darf der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, auf einen Eigenantrag nicht verzichten (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593).

    Der Senat hat es bereits abgelehnt, die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für den von dem Schuldner gegebenenfalls nachzuholenden Eigenantrag anzuwenden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 aaO S. 594; vgl. auch bereits Beschl. v. 25. September 2003 - aaO; ebenso MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 98; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 18; Uhlenbruck, § 20 InsO Rn. 26; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 287 Rn. 11; für analoge Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 2 AG Köln ZVI 2002, 330; Uhlenbruck/Vallender, aaO; HK-InsO/Kirchhof, § 20 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, § 287 Rn. 2c; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 2a; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § …

    Hier hat der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, einen Eigenantrag zu stellen, damit er nicht unter Mithilfe eines ihm wohl gesonnenen Gläubigers die ihm möglicherweise lästigen außergerichtlichen und gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren umgehen kann (amtl. Begründung zum Entwurf der Neufassung des § 287 Abs. 1 InsO durch das InsÄndG, BT-Drucks. 14/5860; vgl. BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f).

    Diese dienen der Entlastung der Gerichte (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004, aaO S. 594; Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 29.19a; MünchKomm-InsO/Ott, § 305 Rn. 1; Kübler/Prütting/Wenzel, § 305 InsO Rn. 1; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 305 Rn. 3 und § 306 Rn. 10).

  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 24/03

    Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
    a) Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, daß er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muß; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511, und v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593).

    Auch für das Regelinsolvenzverfahren darf der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, auf einen Eigenantrag nicht verzichten (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593).

    Der Senat hat es bereits abgelehnt, die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für den von dem Schuldner gegebenenfalls nachzuholenden Eigenantrag anzuwenden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 aaO S. 594; vgl. auch bereits Beschl. v. 25. September 2003 - aaO; ebenso MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 98; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 18; Uhlenbruck, § 20 InsO Rn. 26; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 287 Rn. 11; für analoge Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 2 AG Köln ZVI 2002, 330; Uhlenbruck/Vallender, aaO; HK-InsO/Kirchhof, § 20 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, § 287 Rn. 2c; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 2a; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § …

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
    Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, NJW 2004, 2976, z.V.b. in BGHZ) zurückzuverweisen, damit erneut über den Restschuldbefreiungsantrag entschieden wird.
  • BGH, 18.05.2004 - IX ZB 189/03

    Zum rechtlich geschützten Interesse eines Neugläubigers an der Eröffnung eines

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Rn. 35; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 27 Rn. 9; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; OLG Köln NZI 2003, 99, 100).
  • AG Duisburg, 05.12.2002 - 60 IN 255/02
    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
    Hat bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt, ist bis zum Abschluß des Verfahrens ein Eigenantrag des Schuldners nicht mehr zulässig (AG Duisburg NZI 2003, 159; AG Oldenburg ZInsO 2004, 1154, 1155; Kübler/Prütting/Pape, InsO § …
  • AG Köln, 16.09.2002 - 72 IN 351/02

    Entscheidung über einen als endgültig unzulässig festgestellten Antrag vor dem

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
    Der Senat hat es bereits abgelehnt, die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für den von dem Schuldner gegebenenfalls nachzuholenden Eigenantrag anzuwenden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 aaO S. 594; vgl. auch bereits Beschl. v. 25. September 2003 - aaO; ebenso MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 98; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 18; Uhlenbruck, § 20 InsO Rn. 26; FK-InsO/Ahrens, 3. Aufl. § 287 Rn. 11; für analoge Anwendung des § 287 Abs. 1 Satz 2 AG Köln ZVI 2002, 330; Uhlenbruck/Vallender, aaO; HK-InsO/Kirchhof, § 20 Rn. 22; HK-InsO/Landfermann, § 287 Rn. 2c; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 2a; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO § …
  • OLG Köln, 22.05.2002 - 2 W 15/02

    Rechtsschutzinteresse für Insolvenzantrag während eines laufenden

    Auszug aus BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03
    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Rn. 35; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 27 Rn. 9; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; OLG Köln NZI 2003, 99, 100).
  • BGH, 19.09.2019 - IX ZB 23/19

    Vorzeitige Restschuldbefreiung bei rechtzeitiger Zahlung der

    (aa) § 20 Abs. 2 InsO begründet eine Hinweispflicht des Insolvenzgerichts allgemein auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung und deren Voraussetzungen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181), nicht aber auf die Verkürzungstatbestände nach § 300 Abs. 2 Satz 2 InsO.
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07

    Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    b) Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).

    Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGHZ 162, 181, 186).

    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 30).

    bb) Die Unzulässigkeit des Eigenantrags folgt auch nicht aus § 4 InsO, § 230 ZPO, denn § 230 ZPO ist auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist (BGHZ 162, 181, 186) nicht anzuwenden (vgl. LG Dresden ZVI 2006, 154).

    Die richterliche Frist hat den Zweck, den Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens dazu anzuhalten, sich möglichst kurzfristig zu entschließen, ob er den Eigenantrag stellen will, der ihm die Option auf die Erlangung der Restschuldbefreiung offen hält (BGHZ 162, 181, 185).

    Denn die Setzung der richterlichen Frist für den Eigenantrag geschieht auch im Interesse des Schuldners, dem die Chance auf die Restschuldbefreiung auch dann erhalten bleiben soll, wenn zunächst nur ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt (BGHZ 162, 181, 186).

    b) Das Amtsgericht wird deshalb - nach Eingang der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO - zu prüfen haben, ob der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ausnahmsweise zulässig ist, obwohl sein Eigenantrag durch die Verfahrenseröffnung unzulässig geworden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 186).

    Das rechtliche Gehör des Schuldners darf nicht durch einen fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Hinweis verletzt werden (BGHZ 162, 181, 186).

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

    Auch für das Regelinsolvenzverfahren darf der Schuldner, der die Restschuldbefreiung anstrebt, auf einen solchen Eigenantrag nicht verzichten (BGH, NZI 2004, 511; NZI 2004, 593; BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; BGH, ZinsO 2008, 1138; ZinSO 2009, 1171).

    Hat bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt, ist bis zum Abschluss des Verfahrens ein Eigenantrag des Schuldners nicht mehr zulässig (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609; ZinsO 2008, 1138).

    Nur dann, wenn das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt hat und das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden ist, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ausnahmsweise ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; vgl. a. BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609).

    Liegt ein Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung vor, ist der Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass er neben dem Antrag nach § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO auch einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; BGH, ZInSO 2009, 1171).

    Hierfür ist ihm eine angemessene richterliche Frist zu setzen, die in der Regel nicht mehr als vier Wochen ab Zugang der Verfügung betragen sollte (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; BGH, ZInSO 2009, 1171).

    Denn diese gilt nur für den Restschuldbefreiungsantrag und kann erst in Lauf gesetzt werden, wenn der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; vgl. a. BGH, NZI 2004, 593, 594; NJW-RR 2006, 551 = NZI 2006, 181).

    Hat es das Insolvenzgericht versäumt, dem Schuldner für die Nachholung des Insolvenzantrags eine Frist zu setzen, oder ist dem Schuldner die Fristsetzung nicht bekannt gemacht worden, läuft die Frist nicht (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434 m.w.N.).

    Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, genügt es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434).

    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt - wie bereits ausgeführt - nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; BGH, NZI 2004, 593, 594; NJW-RR 2006, 551 = NZI 2006, 181; NJW 2008, 3494, 3495; ZInSO 2009, 1171).

    Die richterliche Frist hat den Zweck, den Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens dazu anzuhalten, sich möglichst kurzfristig zu entschließen, ob er den Eigenantrag stellen will, der ihm die Option auf die Erlangung der Restschuldbefreiung offen hält (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609; ZinsO 2008, 1138).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur

    Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann ein während des laufenden Insolvenzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter Antragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche Frist gesetzt hat (Ergänzung zu BGH, 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).

    Der Schuldner, der nach der am 1. Oktober 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen zulässigen Eigenantrag mehr stellen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183), hatte deshalb ausnahmsweise die Möglichkeit, während des laufenden Verfahrens isoliert die Erteilung der Restschuldbefreiung zu beantragen.

    Würde man den später gestellten Antrag ungeachtet des fehlenden Hinweises als unzulässig ansehen, erlitte der Schuldner aus Rechtsunkenntnis Nachteile, welche durch die strenge gerichtliche Hinweispflicht vermieden werden sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186).

    Aus § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 3 Satz 1 InsO ist zu entnehmen, dass die Insolvenzordnung von dem Willen getragen ist, möglichst frühzeitig Klarheit über die Frage zu gewinnen, ob der Schuldner eine Restschuldbefreiung anstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 184; BT-Drucks. 14/5680 S. 24; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 70; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 14. Aufl., § 20 Rn. 46).

    Frühzeitig für Klarheit zu sorgen ist deshalb nicht nur in Verfahren, in denen der Schuldner einen eigenen Insolvenzantrag gestellt hat, sondern auch in solchen, die auf Antrag eines Gläubigers eröffnet worden sind (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 184 f).

    Anders als bei der im Eröffnungsverfahren für angemessen gehaltenen vierwöchigen Frist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186) bedarf es einer derart langen Frist im eröffneten Verfahren, in dem das Erfordernis, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen, entfällt, im Regelfall nicht.

  • BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

    Wird ein Insolvenzverfahren auf einen Gläubigerantrag eröffnet, kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (Ergänzung zu BGH, 17. Februar 2005, IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181).

    Hat ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 8).

    Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat deswegen das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO, BGHZ 162, 181, 184 ff; vom 4. Dezember 2014, aaO).

    Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO BGHZ 162, 181, 186).

    Deswegen hat es das Insolvenzgericht im Streitfall entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen lassen, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Restschuldbefreiungsantrag stellte (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO; vom 4. Dezember 2014, aaO Rn. 11).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Der Antrag auf Restschuldbefreiung setzt einen Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183; vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, WM 2010, 898 Rn. 9).
  • BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14

    Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach

    Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511 f; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 ff [Rn. 6, 9 ff]; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8, 11, 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6).

    Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 8).

    Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186 f; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 20).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZR 23/06

    Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der

    Die für die Nichtberücksichtigung der Kreditverpflichtungen ausschlaggebende Restschuldbefreiung setzt aber nach den §§ 305 Abs. 1, 306 Abs. 3 InsO zwingend einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus (BGHZ 162, 181, 183 = FamRZ 2005, 703).
  • BGH, 16.04.2015 - IX ZB 93/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Entscheidung des Einzelrichters über Beschwerde

    Dieses Ziel einer Entlastung der Gerichte durch das vorgeschaltete Schuldenbereinigungsverfahren kann regelmäßig nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen Gläubigerantrag nicht mehr erreicht werden, weil dem Schuldner zu diesem Zeitpunkt gemäß § 81 InsO die Rechtsmacht fehlt, seinen Gläubigern eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen anzubieten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 187).

    b) Um dem Schuldner - sofern es sich um eine natürliche Person handelt - die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen, ist er umfassend auf die Erfordernisse zur Erlangung der Restschuldbefreiung hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 183 f).

    Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts verletzt regelmäßig das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör und darf nicht dazu führen, dass der Schuldner aus Rechtsunkenntnis die Möglichkeit der Restschuldbefreiung verliert (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO S. 186; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 20 f).

    Daher ist in diesen Ausnahmefällen die Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsantrages zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008, aaO).

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 110/09

    Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und

    Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGHZ 162, 181, 186; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8).

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 2 InsO vor die Wahl gestellt wird, entweder seine Einwendungen gegen den Gläubigerantrag zu verfolgen oder selbst einen Eigenantrag zu stellen (vgl. zu dem Hinweis BGHZ 162, 181, 183 ff; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 15 ff; v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6).

    Dem Schuldner soll durch eine angemessene richterliche Frist, die im Bedarfsfall noch verlängert werden kann, ausreichend Zeit gegeben werden, den Rat eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers dazu einzuholen, ob er dem Gläubigerantrag entgegentreten oder sich diesem anschließen will, um Restschuldbefreiung zu erlangen (BGHZ 162, 181, 185 f).

  • LG Bochum, 27.07.2007 - 10 T 55/07

    Eigeninsolvenzantrag als Voraussetzung nach § 287 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO)

  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 71/15

    Erneuter Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens:

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 88/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens;

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 1/08

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 112/08

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nachreichung der dem Antrag auf

  • BGH, 13.10.2011 - IX ZB 37/08

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans wegen

  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 13/12

    Restschuldbefreiung bei Versäumnis einer durch das Insolvenzgericht gestellten

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 178/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

  • BGH, 07.02.2008 - IX ZB 47/05

    Fristbeginn bei Zustellung eines Schriftstücks durch Aufgabe zur Post;

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05

    Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen

  • LG Düsseldorf, 27.04.2018 - 25 T 46/18

    Eröffnungsantrag als Eigenantrag des Schuldners

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07

    Frist für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei bislang

  • LG Düsseldorf, 18.12.2014 - 25 T 276/14

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens Voraussetzung für den Antrag auf

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 187/07

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Notwendigkeit eines zuvor gestellten

  • AG Duisburg, 09.06.2008 - 64 IN 3/07

    Restschuldbefreiung - Fortdauernde Zahlungsunfähigkeit und Restschuldbefreiung

  • LG Paderborn, 07.08.2012 - 5 T 30/12

    Stellen des Antrags eines Schuldners auf Restschuldbefreiung bzgl. Eigenantrags

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZA 23/06

    Zulässigkeit eines weiteren Insolvenzverfahrens gegen denselben Schuldner

  • LG Dessau-Roßlau, 06.12.2011 - 1 T 276/11

    Insolvenz: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungs- und eines die

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 216/08

    Zulässigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

  • BGH, 01.06.2016 - VI ZR 58/15

    Absehen des Revisionsgerichts von einer Begründung des Beschlusses über die

  • BGH, 28.09.2006 - IX ZB 64/06

    Anforderungen an die Form eines gerichtlichen Hinweises

  • AG Leipzig, 06.03.2007 - 401 IN 4471/06

    Zulässigkeit eines Insolvenzantrags des Schuldners in einem bereits auf Antrag

  • AG Göttingen, 02.09.2009 - 74 IN 34/03

    Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Ablauf der Laufzeit einer

  • BGH, 15.01.2009 - IX ZB 190/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Zurückweisung eines

  • BGH, 11.09.2012 - VI ZR 344/10

    Absehen von der Begründung eines Beschlusses über die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 20.09.2007 - IX ZB 241/06

    Erledigung einer Rechtsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Eröffnung eines

  • BGH, 26.03.2012 - VI ZR 224/11

    Anforderungen an eine Begründung einer Entscheidung i.R.e.

  • BGH, 09.12.2010 - IX ZB 207/09

    Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs wegen der fehlhaften Bewertung einer zu

  • BGH, 08.06.2012 - VI ZR 326/11

    Haftung wegen eines Aufklärungsfehlers des Arztes bei Eintritt der Osteolyse nach

  • LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13

    Sperrfrist möglich, wenn der Schuldner auf einen gerichtlichen Hinweis nicht mit

  • AG Köln, 15.02.2017 - 72 IN 594/13

    Insolvenzplan, darstellender Teil, berufliche Tätigkeit, Selbständigkeit,

  • AG Köln, 15.05.2019 - 72 IN 269/17

    Beachten der Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem

  • AG Köln, 01.07.2013 - 72 IN 224/13

    Sperrfrist für einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels

  • AG Düsseldorf, 22.06.2009 - 504 IN 47/02

    Beschränkungsmöglichkeit des Gemeinschuldners nach Eröffnung des

  • LG Aachen, 30.12.2011 - 6 T 132/11

    Zulässigkeit eines Eigenantrages auf Restschuldbefreiung nach Eröffung des

  • AG Paderborn, 22.12.2011 - 2 IK 93/11

    Voraussetzung für die Erteilung der Restschuldbefreiung am Einde eines

  • AG Duisburg, 26.04.2007 - 64 IN 110/06

    Erneute Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung nach Rücknahme eines

  • AG Hameln, 30.08.2006 - 36 IN 113/06

    Zulässigkeit eines verfristeten Restschuldbefreiungsantrages;

  • LG Erfurt, 09.09.2010 - 7 O 1542/09

    Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung einer Restschuldbefreiung als

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