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   BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09   

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https://dejure.org/2011,10659
BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09 (https://dejure.org/2011,10659)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - IX ZB 181/09 (https://dejure.org/2011,10659)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/09 (https://dejure.org/2011,10659)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Frage der Notwendigkeit der Bewirkung der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO bei gesonderter Zustellung dem Insolvenzverwalter nach diesem Zeitpunkt hat keine grundsätzliche Bedeutung; Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Notwendigkeit der Bewirkung der ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage der Notwendigkeit der Bewirkung der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO bei gesonderter Zustellung dem Insolvenzverwalter nach diesem Zeitpunkt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZB 173/08

    Beginn der Rechtsmittelfrist ggü. Insolvenzverwalter durch eine öffentliche

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09
    Die Frage, ob es für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Bewirkung der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO ankommt, wenn dem beteiligten Insolvenzverwalter die Entscheidung nach diesem Zeitpunkt gesondert zugestellt worden und diese gesonderte Zustellung gesetzlich angeordnet ist (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO), beantwortet sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768, 769; vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9).

    Der Senat hat in dieser Entscheidung nämlich ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009, aaO, Rn. 9).

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05

    Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09
    Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 140/02

    Nachweis der Zustellung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses vor öffentlicher

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09
    Die Frage, ob es für den Beginn der Rechtsmittelfrist auf die Bewirkung der Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO ankommt, wenn dem beteiligten Insolvenzverwalter die Entscheidung nach diesem Zeitpunkt gesondert zugestellt worden und diese gesonderte Zustellung gesetzlich angeordnet ist (vgl. § 64 Abs. 2 Satz 1 InsO), beantwortet sich aus der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768, 769; vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9).
  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 81/06

    Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts bei unzulässiger sofortiger Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09
    Dies ist nur erforderlich, wenn eine zulässige Rechtsbeschwerde erhoben ist, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZInsO 2007, 86 Rn. 6).
  • BGH, 27.10.2004 - IV ZR 386/02

    Erledigung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Entscheidung des Revisionsgerichts

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09
    Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des IV. Zivilsenats (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, NJW-RR 2005, 438) ist deswegen nicht einschlägig.
  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02

    Anforderungen an die Begründung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 181/09
    Dabei prüft der Senat nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5).
  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen

    Als verfassungsgemäß hat er es auch beurteilt, dass die Frist zur Anfechtung der Vergütungsfestsetzung durch den Verwalter mit der öffentlichen Bekanntmachung beginnt, auch wenn die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht worden sind (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, NZI 2010, 159 Rn. 5 ff; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/09, juris Rn. 2; vom 30. Juni 2011 - IX ZB 109/10, juris Rn. 2).
  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 109/10

    Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass jedenfalls gegenüber dem die Vergütung beantragenden Insolvenzverwalter, dem der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung zudem zusätzlich zugestellt wird, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Bewirkung der Bekanntmachung des Beschlusses im Internet nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO beginnt (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02, ZIP 2003, 768, 769; vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 181/09, Rn. 2).
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