Rechtsprechung
BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 287 Abs 1 S 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 2 InsO
Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach Ablehnung des ersten Antrags in einem vorausgegangenen Verfahren - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse für einen zweiten Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung
- zvi-online.de
InsO § 287 Abs. 1 Satz 1, § 290 Abs. 1 Nr. 2
Keine dreijährige Sperrfrist bei Versagung der Restschuldbefreiung im Erstverfahren gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO - WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zum Rechtsschutzinteresse des Schuldners an einem zweiten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sein erster Antrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abgelehnt worden ist
- rewis.io
Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach Ablehnung des ersten Antrags in einem vorausgegangenen Verfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse für einen zweiten Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zweiter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der zweite Restschuldbefreiungsantrag
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Rechtsschutzinteresse an erneutem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Rechtsschutzinteresse an erneutem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung -
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Zulässigkeit eines erneuten Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung im Falle einer vorangegangenen Versagung wegen § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 01.02.2011 - 36c IN 268/11
- LG Berlin, 07.06.2011 - 85 T 62/11
- BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11
Papierfundstellen
- NJW-RR 2013, 756
- MDR 2013, 176
- NZI 2013, 99
- WM 2013, 50
- Rpfleger 2013, 229
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 26.06.2014 - IX ZB 87/13
Insolvenzverfahren: Pfandfreistellung für Zusatzeinkünfte eines Altersrente …
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 572 ZPO analog; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, NZI 2013, 99 Rn. 11 f). - BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16
Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne …
Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist oder wenn der Schuldner auf den im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, NZI 2013, 99 Rn. 6 mwN). - BGH, 21.02.2019 - IX ZB 7/17
Abgrenzung des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters von den von ihm selbst …
Dies ist gemäß § 577 Abs. 4 in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO analog zulässig, weil das Beschwerdegericht auch ohne Rechtsfehler vernünftigerweise ebenso verfahren wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f; vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, ZInsO 2013, 262 Rn. 12). - BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12
Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach …
Vielmehr ist nach den einzelnen Versagungsgründen der Insolvenzordnung zu differenzieren (BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 194/11, ZInsO 2013, 262 Rn. 7 ff).So ist im Anschluss an die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in einem Erstverfahren eine (weitere) Sperrfrist von drei Jahren für ein sich anschließendes Zweitverfahren, die mit Rechtskraft des Versagungsbeschlusses im Erstverfahren beginnt, nicht angebracht (BGH, Beschluss vom 22. November 2012, aaO).
Dem unredlichen Schuldner, der im Erstverfahren gegen seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen hat, darf nicht die Möglichkeit gegeben werden, sofort einen neuen Restschuldbefreiungs- und Stundungsantrag zu stellen (BGH…, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 12 f;… vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 22. November 2012, aaO Rn. 8).