Rechtsprechung
BGH, 04.05.2006 - IX ZB 202/05 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter; Fortgesetzte Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Betrieb ohne weitere Vergütung; Unterhaltsleistungen an den Arbeitnehmer als (Betriebs-) Ausgaben; Auswirkungen von ...
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Finanzielle Zuwendungen an den Insolvenzschuldner als Arbeitsentgelt oder Unterhalt
- zvi-online.de
InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b
Zur Berücksichtigung von Zuwendungen an den im fortgeführten Betrieb mitarbeitenden Insolvenzschuldner bei Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 lit. b
Auswirkungen einer an den weiter mitarbeitenden Schuldner - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zuwendungen für Mitarbeit d. Schuldners sind Entgelt
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Betriebsfortführung durch Insolvenzverwalter ? Mitarbeiter des Schuldners ? Entgelt aus der Insolvenzmasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Augsburg, 23.06.2005 - 5 IN 1182/02
- LG Augsburg, 25.07.2005 - 7 T 3010/05
- BGH, 04.05.2006 - IX ZB 202/05
Papierfundstellen
- ZIP 2006, 1307
- MDR 2007, 112
- NZI 2006, 595
- NZI 2007, 16
- DB 2006, 1554
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.05.2005 - IX ZB 6/03
Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Fortführung des …
Auszug aus BGH, 04.05.2006 - IX ZB 202/05
Wäre der Unterhalt nicht gezahlt worden, wenn der Schuldner nicht durch seine Mitarbeit im fortgeführten Betrieb eine Gegenleistung erbracht hätte, hat er Lohnersatzfunktion; gegebenenfalls ist er in zumindest entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung abzuziehen, weil die Ausgaben durch die Unternehmensfortführung veranlasst sind (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). - OLG Schleswig, 31.01.2001 - 1 W 50/00
Berechnung der Vergütung des Treuhänders
Auszug aus BGH, 04.05.2006 - IX ZB 202/05
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Ansicht vertreten worden, solche Unterhaltsleistungen an den Schuldner seien (Betriebs-) Ausgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV, wenn es sich der Sache nach um ein Arbeitsentgelt für den Schuldner handele, der eine für die Unternehmensfortführung erforderliche Arbeitsleistung erbringe (OLG Schleswig NZI 2001, 251, 252; ZVI 2002, 428, 430).
- BGH, 13.03.2008 - IX ZB 39/05
Zur Anfechtbarkeit eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück bei Insolvenz
Dann ist im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV ein Überschuss nicht erzielt worden, weil diese Zahlungen an den Schuldner als Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift anzusetzen waren (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307 f). - BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei …
Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann es deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass die Kündigungsfristlöhne als Ausgaben im Sinne dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind, wenn der Verwalter die zu vergütende Arbeitskraft der Arbeitnehmer des Unternehmens für die Fortführung des Unternehmens in Anspruch genommen hat (vgl. zum mitarbeitenden Insolvenzschuldner BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308 Rn. 5).Deshalb ist der Senat schon bisher stillschweigend davon ausgegangen, dass oktroyierte Masseverbindlichkeiten für Leistungen, die für die Unternehmensfortführung tatsächlich in Anspruch genommen wurden, als Ausgaben zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 aaO;… v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1331 Rn. 12).
- BGH, 19.05.2009 - IX ZB 236/07
Verpflichtung des einen Insolvenzplan vorlegenden Schuldners bzw. …
Deshalb liegt es nahe, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner für die Arbeitsleistung eine Vergütung gewährt, die, wenn sie sich im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen hält, nicht in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308 Rn. 4 f;… v. 27. Juli 2006 - IX ZB 126/05 Rn. 4). - BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13
Grundlagen für die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung: …
Dementsprechend muss in zumindest analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV diese Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Überschusses als Ausgabe in Abzug gebracht werden, weil sie durch die Unternehmensfortführung veranlasst ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307 Rn. 6). - BGH, 27.07.2006 - IX ZB 126/05
Berücksichtigung von Zuwendungen an den Schuldner bei der Bemessung der …
Inzwischen hat der Senat jedoch mit Beschluss vom 4. Mai 2006 (IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308) entschieden, dass, sofern der Schuldner in dem vom Insolvenzverwalter fortgeführten Betrieb weiter mitarbeitet und er im Gegenzug aus der Insolvenzmasse finanzielle Zuwendungen erhält, zu vermuten ist, dass damit seine Mitarbeit abgegolten worden ist und es sich nicht um Unterhalt handelt.Wurden die Zahlungen an den Schuldner als Gegenleistung für die Mitarbeit im fortgeführten Betrieb erbracht, haben sie Lohnersatzfunktion und sind zumindest in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung abzuziehen, weil die Ausgaben durch die Unternehmensfortführung veranlasst sind (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, aaO; v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761).
Hat der Insolvenzverwalter keinen Beschluss der Gläubigerversammlung nach § 100 InsO herbeigeführt, in dem klargestellt wird, dass die Leistungen an den Schuldner von seiner Mitarbeit in dem Unternehmen unabhängig sind, kann er später die Vermutung der Abhängigkeit von der Mitarbeit nur widerlegen, indem er Umstände dargelegt und gegebenenfalls beweist, die eindeutig auf den Unterhaltscharakter unabhängig von der Mitarbeit schließen lassen (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2006, aaO).