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   BGH, 13.03.2014 - IX ZB 204/11   

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https://dejure.org/2014,7193
BGH, 13.03.2014 - IX ZB 204/11 (https://dejure.org/2014,7193)
BGH, Entscheidung vom 13.03.2014 - IX ZB 204/11 (https://dejure.org/2014,7193)
BGH, Entscheidung vom 13. März 2014 - IX ZB 204/11 (https://dejure.org/2014,7193)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Abs 1 InsO, § 63 Abs 1 InsO, § 207 InsO, § 209 InsO, § 4 InsVV
    Vergütung des zum Insolvenzverwalter bestellten Steuerberaters: Steuerberatungskosten als unausweichliche Verwaltungskosten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorrang der Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten

  • rewis.io

    Vergütung des zum Insolvenzverwalter bestellten Steuerberaters: Steuerberatungskosten als unausweichliche Verwaltungskosten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorrang der Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerberatungskosten des Insolvenzverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2014, 399
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 224/08

    Insolvenzverwaltervergütung im Falle der Stundung der Verfahrenskosten: Abzug der

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZB 204/11
    Die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) hat auch im Falle der Stundung der Verfahrenskosten absoluten Vorrang vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, WM 2010, 130 Rn. 19 ff; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, WM 2010, 2233 Rn. 7).

    Im Übrigen hat er die Einordnung der unausweichlichen Verwaltungskosten bisher offen gelassen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 27; vom 14. Oktober 2010, aaO Rn. 10).

    bb) Unter dem Begriff der unausweichlichen Verwaltungskosten werden Aufwendungen erörtert, die der Insolvenzverwalter in Erfüllung seiner Pflichten nicht vermeiden kann, weil sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zwingend aufgebracht werden müssen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010, aaO).

  • BGH, 19.11.2009 - IX ZB 261/08

    Absoluter Vorrang einer Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens i.R.e.

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZB 204/11
    Die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Vergütung und der Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 InsO) hat auch im Falle der Stundung der Verfahrenskosten absoluten Vorrang vor der Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, WM 2010, 130 Rn. 19 ff; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, WM 2010, 2233 Rn. 7).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Verwalter die bestehende Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 11 ff).

    Im Übrigen hat er die Einordnung der unausweichlichen Verwaltungskosten bisher offen gelassen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 27; vom 14. Oktober 2010, aaO Rn. 10).

  • BGH, 14.11.2013 - IX ZB 161/11

    Treuhändervergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren: Zuschlag für die

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZB 204/11
    Besondere Kosten in diesem Sinne entstehen durch die Beauftragung eines Steuerberaters dann, wenn dieser in einer Angelegenheit tätig wird, die entweder besondere Kenntnisse erfordert oder über den allgemeinen, mit jeder Steuererklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgeht (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, aaO S. 183 f.; vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11, WM 2013, 2373 Rn. 7).

    Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen sind hingegen mit der Regelvergütung abgegolten, sofern keine Rechtsmittel eingelegt werden müssen (BGH, Beschluss vom 14. November 2013, aaO Rn. 8).

    Es gehörte zu seinen Aufgaben, die für die Durchsetzung von Ansprüchen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013, aaO).

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 13.03.2014 - IX ZB 204/11
    Der Senat hat unvermeidbare Steuerberatungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Auslagen behandelt, die dem Insolvenzverwalter bei Verfahrenskostenstundung und Masseunzulänglichkeit nach § 63 Abs. 2 InsO aus der Staatskasse zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 183).

    Besondere Kosten in diesem Sinne entstehen durch die Beauftragung eines Steuerberaters dann, wenn dieser in einer Angelegenheit tätig wird, die entweder besondere Kenntnisse erfordert oder über den allgemeinen, mit jeder Steuererklärung verbundenen Arbeitsaufwand hinausgeht (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, aaO S. 183 f.; vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11, WM 2013, 2373 Rn. 7).

  • BFH, 18.09.2019 - XI R 19/17

    Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltskosten zur Prüfung von Haftungsansprüchen in der

    Dazu kann auch die (vorprozessuale) Einschaltung von Rechtsanwälten bezüglich spezifischer Rechtsfragen gehören, wobei sich je nach Handlungsweise unterschiedliche Folgen für seine Vergütung ergeben (vgl. BGH-Urteil vom 03.03.2016 - IX ZR 119/15, ZIP 2016, 727, Rz 17; BGH-Beschlüsse vom 23.03.2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825, Rz 6, 9; vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11, ZIP 2012, 682, Rz 12; vom 13.03.2014 - IX ZB 204/11, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2014, 951, Rz 10; Keller in Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 13 Rz 6; Stoffler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 4 InsVV Rz 23).
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