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   BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10   

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https://dejure.org/2011,9151
BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10 (https://dejure.org/2011,9151)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2011 - IX ZB 207/10 (https://dejure.org/2011,9151)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - IX ZB 207/10 (https://dejure.org/2011,9151)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 InsO, § 14 InsO, § 21 Abs 1 S 2 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 223/07

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Rechtsschutz bei behaupteter Verletzung eines

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10
    b) Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vorneherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214 ff; ähnlich BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, ZInsO 2010, 1225 Rn. 11 ff).
  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 38/08

    § 21 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung ( InsO ) als ausreichende gesetzliche

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10
    b) Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vorneherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214 ff; ähnlich BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, ZInsO 2010, 1225 Rn. 11 ff).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 46/08

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters in Übergangsfällen

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10
    a) Bei einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4).
  • BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02

    Anforderungen an die Begründung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10
    a) Bei einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4).
  • BGH, 12.07.2007 - IX ZB 82/04

    Anforderungen an die Darlegung der Überschuldung in einem Antrag auf Eröffnung

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10
    Der Gesichtspunkt, dass die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Amtsermittlung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) erst eingreift, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 82/04, ZIP 2007, 1868 Rn. 8 mwN), rechtfertigt es nicht, in der Einholung des Gutachtens eine Maßnahme zu sehen, die jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und sich damit als objektiv willkürliche Maßnahme darstellt.
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZB 103/05

    Zeitpunkt für die Stellung eines Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10
    a) Bei einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 Rn. 5; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4).
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10
    Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10
    b) Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vorneherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214 ff; ähnlich BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 20. Mai 2010 - IX ZB 223/07, ZInsO 2010, 1225 Rn. 11 ff).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die

    Für die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor; sie sind im allgemeinen nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 14. Juli 2011 - IX ZB 207/10, ZInsO 2011, 1499 Rn. 7).

    Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 214 ff; vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 14. Juli 2011, aaO).

    Soweit der Auftrag allgemein gehalten ist und den Sachverständigen nicht zu Maßnahmen ermächtigt, die in Grundrechte des Schuldners eingreifen, gilt dies auch dann, wenn die Pflicht zur Amtsermittlung des § 5 InsO noch nicht eingreift, weil kein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO).

  • LG Aachen, 28.12.2011 - 6 T 115/11

    Berechtigung des Insolvenzgerichts zur Beauftragung eines Sachverständigen zwecks

    Zwar mag gegen eine Maßnahme, die das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren anordnet, die sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein, wenn die Maßnahme von vorneherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreift (vgl. BGH ZInsO 2011, 1499-1500 mit Verweis auf BGH, NJW 2004, 2015).

    Abgesehen von den Besonderheiten im Zusammenhang mit der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes und der später noch darzustellenden bereits erfolgten Zulassung durch das Insolvenzgericht hat der Bundesgerichtshof (ZInsO 2011, 1499f.) in seiner Entscheidung vom 14.07.2011 ausgeführt: "Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung liegt nicht generell außerhalb der Befugnisse des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren.

  • LG Stuttgart, 09.08.2018 - 19 T 200/18

    Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines

    Bei der Beauftragung eines Sachverständigen handelt es sich demgegenüber lediglich um eine Amtsermittlungsmaßnahme im Sinne des § 5 InsO, die nicht vom Schuldner angegriffen werden kann (BGH ZInsO 2011, 1499; LG München I NZI 2003, 215).
  • AG Essen, 25.03.2015 - 166 IN 22/15

    Zulässigkeit des Eigenantrags; Pflicht des Schuldners zur Beibringung der

    Hierfür besteht schon deshalb keine Grundlage, weil die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 Abs. 1 S. 1 InsO erst im Anschluss an einen zulässigen Antrag der Schuldnerin besteht ( BGH , Beschluss vom 12.12.2002, IX ZB 426/02, abgedruckt in ZInsO 2003, 217; BGH , Beschluss vom 12.07.2007, IX ZB 82/04, abgedruckt in ZInsO 2007, 887; BGH , Beschluss vom 14.07.2011, IX ZB 207/10, abgedruckt in ZInsO 2011, 1499 f.; BGH , Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 232/10, abgedruckt in ZInsO 2012, 143 f.).
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