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   BGH, 12.01.2012 - IX ZB 211/10   

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https://dejure.org/2012,243
BGH, 12.01.2012 - IX ZB 211/10 (https://dejure.org/2012,243)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2012 - IX ZB 211/10 (https://dejure.org/2012,243)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - IX ZB 211/10 (https://dejure.org/2012,243)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7 Abs 1 S 2 AVAG, § 55 Abs 1 AVAG, Art 16 Abs 2 EGV 44/2001, Art 22 EGV 44/2001, Art 35 Abs 1 EGV 44/2001
    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers; Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachweis der Rechtsnachfolge für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Betreiben des Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers

  • unalex.eu

    Art. 35, 38, 40 Brüssel I-VO
    Andere Anerkennungshindernisse - Überprüfung auf Vorliegen eines Anerkennungshindernisses des Art. 35 Abs. 1 - Vollstreckbarerkärung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen - Beantragung der Vollstreckbarerklärung - Berechtigter Antragssteller

  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärungsverfahren: Antrag eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers; Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Gerichts des Erststaates

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis der Rechtsnachfolge für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Betreiben des Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckung aus ausländischem Titel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.10.2016 - IX ZB 9/16

    Vollstreckbarerklärung eines finnischen Titels in Deutschland: Internationale

    Mit Beschluss vom 12. Januar 2012 hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (IX ZB 211/10, IPRspr 2012, 577 ff).
  • OLG Frankfurt, 12.01.2016 - 26 W 24/10

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines finnischen Urteils

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des vor dem Bundesgerichtshof geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens (IX ZB 211/10) hat der Antragsgegner zu tragen.

    In dem im vorliegenden Fall eröffneten Anwendungsbereich der EuGVVO kann der Nachweis der Rechtsnachfolge mit allen Beweismitteln geführt werden (BGH, Beschluss vom 12.01.2012, IX ZB 211/10).

    Der Senat verweist diesbezüglich im Übrigen auch auf seine durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012 (IX ZB 211/10) nicht berührten Rechtsausführungen im Beschluss vom 21.09.2010.

    Soweit der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren weitere Gründe für eine Versagung der Vollstreckbarerklärung geltend macht und meint, dass eine Vollstreckung finnischen Urteils im Sinne des Art. 34 Nr. 1 EuGVVO gegen den ordre public verstoße, wird auf die durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2012 (IX ZB 211/10) nicht in Frage gestellte rechtliche Würdigung des Senats im Beschluss vom 21.09.2010 Bezug genommen.

  • BGH, 19.09.2019 - IX ZB 16/18

    Zwangsvollstreckung aus einem im Ausland ergangenen Titel zugunsten eines anderen

    Dies hat aber nur zur Folge, dass der erforderliche Nachweis mit allen Beweismitteln (und nicht nur durch Urkunden) geführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - IX ZB 211/10, IPRspr 2012, 577 Rn. 4).

    Stellt ein Rechtsnachfolger eines früheren Rechtsnachfolgers der ursprünglichen Partei einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung, so ist für jeden dieser Rechtsnachfolger die Berechtigung zur Vollstreckung im Erststaat, in dem der Titel errichtet worden ist, festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - IX ZB 211/10, aaO).

  • BGH, 26.03.2015 - IX ZB 38/14

    Vollstreckung eines ausländischen Urteils: Vollstreckbarerklärung auf Betreiben

    Damit kann ein ausländischer Titel auch auf Betreiben eines Rechtsnachfolgers des ursprünglichen Klägers für vollstreckbar erklärt werden (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - IX ZB 211/10, nv Rn. 4; vgl. auch Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EuGVVO Rn. 15).
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