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   BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09   

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https://dejure.org/2011,2834
BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09 (https://dejure.org/2011,2834)
BGH, Entscheidung vom 20.01.2011 - IX ZB 214/09 (https://dejure.org/2011,2834)
BGH, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09 (https://dejure.org/2011,2834)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 517 Halbs 2 ZPO
    Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame Urteilszustellung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristbeginn zur Einlegung der Berufung für eine im Ausland wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei bei Fehlen einer wirksamen Urteilszustellung

  • unalex.eu
  • rewis.io

    Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame Urteilszustellung

  • ra.de
  • rewis.io

    Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame Urteilszustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 517
    Fristbeginn zur Einlegung der Berufung für eine im Ausland wohnhafte, nicht anwaltlich vertretene Partei bei Fehlen einer wirksamen Urteilszustellung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufung: 5-Monatsfrist bei unwirksamer Zustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsfrist bei unwirksamer Urteilszustellung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Beginn der Berufungsfrist bei einem Auslandswohnsitz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 490
  • ZIP 2011, 688 (Ls.)
  • MDR 2011, 381
  • FamRZ 2011, 560
  • WM 2011, 425
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.03.1994 - XI ZB 23/93

    Beginn der fünf-monatigen Frist für die Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Deshalb wird eine Ausnahme von der Vorschrift des § 517 Halbsatz 2 ZPO nur für den - hier nicht gegebenen - Fall erwogen, dass die beschwerte Partei in dem Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 2. März 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; v. 1. März 1994 - XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022; v. 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).

    b) Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht beachtet ist, begegnet - ungeachtet etwaiger Erkundigungspflichten des Beklagten (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 1994, aaO; v. 29. September 1999, aaO S. 144) - im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Deshalb wird eine Ausnahme von der Vorschrift des § 517 Halbsatz 2 ZPO nur für den - hier nicht gegebenen - Fall erwogen, dass die beschwerte Partei in dem Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 2. März 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; v. 1. März 1994 - XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022; v. 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).

    Etwaigen Erschwernissen kann abgeholfen werden, indem für die Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses der rechtzeitigen Einlegung auf die jeweiligen Verhältnisse der betroffenen, etwa im Ausland ansässigen Partei abgestellt wird (BGH, Beschl. v. 2. März 1988, aaO S. 1433).

  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 10/04

    Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wegen fehlender Akteneinsicht

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; v. 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10).
  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört Sachvortrag, demzufolge der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wurde (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96, NJW 1997, 1079; v. 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592).
  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; v. 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10).
  • BGH, 12.05.1998 - VI ZB 10/98

    Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Beschwerde wegen der Versagung der

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679).
  • BGH, 29.09.1998 - KZB 11/98

    Lauf der Berufungsfrist bei den Parteien nicht mitgeteilter Verlegung des

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Deshalb wird eine Ausnahme von der Vorschrift des § 517 Halbsatz 2 ZPO nur für den - hier nicht gegebenen - Fall erwogen, dass die beschwerte Partei in dem Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (BGH, Beschl. v. 2. März 1988 - IVb ZB 10/88, NJW 1989, 1432, 1433; v. 1. März 1994 - XI ZB 23/93, NJW-RR 1994, 1022; v. 29. September 1998 - KZB 11/98, NJW 1999, 143, 144).
  • BGH, 10.07.2007 - VIII ZB 73/06

    Nachprüfung des Wohnsitzes einer Partei in der Berufungsinstanz

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Einer weiteren Rücksprache mit dem Beklagten hätte es nicht mehr bedurft, weil der vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene ausländische Gerichtsstand für das Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen war (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144 Rn. 4).
  • BGH, 28.02.2008 - V ZB 107/07

    Beginn der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlag im

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; v. 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10).
  • BGH, 10.12.1996 - VI ZB 16/96

    Beginn der Zwei-Wochen-Frist; Darlegung des Fristbeginns

    Auszug aus BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09
    Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört Sachvortrag, demzufolge der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wurde (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96, NJW 1997, 1079; v. 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592).
  • BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts

    Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dabei setzt auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 11).
  • BGH, 26.09.2019 - III ZR 282/18

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der

    Zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört damit Sachvortrag, demzufolge der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) gestellt wurde (s. z.B. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98, NJW 1998, 2678, 2679; vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084, 1085 Rn. 11 und vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490, 491 Rn. 14).
  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 357/14

    Rückzahlung des Kaufpreises für ein ersteigertes Pferd nebst Zinsen sowie für die

    Maßgebend für den Fristbeginn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und das Fortbestehen der Ursache der Verhinderung mithin nicht mehr unverschuldet ist (BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 11; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/97, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03, NJW-RR 2005, 923 unter II 2 b aa; jeweils mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - V ZB 27/12, NJW-RR 2012, 1204 Rn. 10).
  • BGH, 28.11.2022 - VIa ZB 15/21

    Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.R.d. Frist

    Zu diesen Tatsachen gehören diejenigen, die die Einhaltung der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschließlich der Antragstellung rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses (§ 234 Abs. 2 ZPO) ergeben (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 14. Februar 1952 - IV ZR 137/51, BGHZ 5, 157, 160; Beschluss vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592; Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 14).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 659/11

    Zulässigkeit einer nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegten Berufung

    Der Ausnahmefall, dass die Partei zu dem Termin, auf den das Urteil ergangen ist, schon nicht ordnungsgemäß geladen war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 mwN; BGH Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09 - NJW-RR 2011, 490 Rn. 9), ist hier nicht gegeben.
  • LG Wuppertal, 17.09.2015 - 16 T 47/15

    Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den Schuldner i.R.d. Zwangsvollstreckung

    Treffe dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, könne ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen beginnen, was etwa dann in Betracht komme, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war ( vgl. BGH NJW 1989, 1432; NJW 1999, 143f; NJW-RR 2011, 490f).
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