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   BGH, 26.04.2007 - IX ZB 221/04   

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https://dejure.org/2007,1522
BGH, 26.04.2007 - IX ZB 221/04 (https://dejure.org/2007,1522)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2007 - IX ZB 221/04 (https://dejure.org/2007,1522)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04 (https://dejure.org/2007,1522)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1134
  • MDR 2007, 1098
  • NZI 2007, 406
  • WM 2007, 1074
  • BB 2007, 1360
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - IX ZB 221/04
    Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214).
  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 22/05

    Abgrenzung von Alt- und Neumasseverbindlichkeiten; Rangfolge der

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - IX ZB 221/04
    Die Deckung der Verfahrenskosten (§ 54 InsO) hat gemäß §§ 53, 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in jedem Fall Vorrang (BGHZ 167, 178, 184 ff).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 54/04

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - IX ZB 221/04
    Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 26.04.2007 - IX ZB 221/04
    Voraussetzung der Statthaftigkeit der Insolvenzrechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; 158, 212, 214).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZB 179/10

    Insolvenzrecht: Sofortige Beschwerde gegen die Überleitung des auf Eigenantrag

    Voraussetzung hierfür ist nach § 7 aF InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82; vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, ZVI 2007, 268 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3).

    Auch in diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007, aaO).

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZB 24/15

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters:

    Die Rechtsbeschwerde ist hingegen eröffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5).
  • BGH, 05.02.2015 - IX ZA 36/14

    Außerordentliche Beschwerde des Insolvenzverwalters im Falle tiefgreifender

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Insolvenzverwalter auch bei Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO aF nicht befugt ist, im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 207 InsO gegen die Fortsetzung des Insolvenzverfahrens Rechtsbeschwerde zu erheben, wenn mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein von ihm gestellter Antrag, das Verfahren mangels Kostendeckung einzustellen, abgelehnt worden ist (BGH, Beschluss vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, ZInsO 2007, 541).

    Auch in diesem Fall sei die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 6 InsO eröffnet gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; vom 26. April 2007, aaO Rn. 3).

    Ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters besteht nach dem Gesetz nicht (BGH, Beschluss vom 26. April 2007, aaO Rn. 4 f).

  • BGH, 20.04.2017 - IX ZB 15/15

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters:

    Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ausnahmsweise eröffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5; vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 7).
  • BGH, 20.04.2017 - IX ZB 14/15

    Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter als Partei kraft

    Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ausnahmsweise eröffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5; vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 7).
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