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   BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05   

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https://dejure.org/2008,1117
BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05 (https://dejure.org/2008,1117)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2008 - IX ZB 222/05 (https://dejure.org/2008,1117)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05 (https://dejure.org/2008,1117)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausnutzung von in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnenen Informationen durch einen Rechtsanwalt zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten; Entlassung aus dem Amt als Mitglied eines Gläubigerausschusses wegen einer ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Nutzung von Informationen aus dem Gläubigerausschuss

  • Betriebs-Berater

    Entlassung eines Anwalts als Gläubigerausschussmitglied aus wichtigem Grund

  • Judicialis

    InsO § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 70
    Entlassung eines Rechtsanwalts als Mitglied des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund; Recht zur Unterrichtung eines Mandanten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mitglied eines Gläubigerausschusses: Ausnutzen von Informationen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Entlassung eines Anwalts als Gläubigerausschussmitglied aus wichtigem Grund

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gemeinsamer Vertreter kann Einzelinteressen nicht vertreten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 783
  • ZIP 2008, 652
  • MDR 2008, 648
  • NZI 2008, 19
  • NZI 2008, 306
  • WM 2008, 599
  • BB 2008, 621
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.04.1981 - VIII ZR 34/80

    Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Spediteurs - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
    Er ist gegenüber einem Mandanten nicht schlechthin zu Stillschweigen über die in dem Gläubigerausschuss geführten Verhandlungen verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1981 - VIII ZR 34/80, ZIP 1981, 1001 f betreffend § 89 KO).

    Zwar sind die Mitglieder mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (anders etwa § 116 Satz 2 AktG) nicht einschränkungslos zur Verschwiegenheit über ihnen in dieser Funktion bekannt gewordene Umstände verpflichtet (BGH, Urt. v. 22. April 1981 aaO).

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
    Als schuldhafte, die Entlassung aus dem Amt rechtfertigende Pflichtverletzung eines Ausschussmitglieds ist die Begünstigung eines Insolvenzgläubigers zum Nachteil der übrigen anerkannt (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259).
  • BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
    Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f).
  • AG Göttingen, 11.08.2006 - 71 N 90/94

    Verwirkung wegen Berufung zum Ersatzmitglied eines Gläubigerausschusses; Befugnis

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
    Eine unzulässige Begünstigung ist etwa anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten ausnutzt (Uhlenbruck ZIP 2002, 1373, 1380; HmbKomm-InsO/Frind, 2. Aufl. § 70 Rn. 3; Runkel EWiR 2007, 57 f).
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
    Über eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die ohnehin keinen rechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfGE 90, 1, 15; 61, 1, 8), muss aber nicht mit Rücksicht auf bislang nicht offenbarte etwaige künftige Absichten Stillschweigen gewahrt werden.
  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05
    Über eine unrichtige Tatsachenbehauptung, die ohnehin keinen rechtlichen Schutz genießt (vgl. BVerfGE 90, 1, 15; 61, 1, 8), muss aber nicht mit Rücksicht auf bislang nicht offenbarte etwaige künftige Absichten Stillschweigen gewahrt werden.
  • BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22

    Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit

    Bei Interessenkollisionen auf Seiten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses droht die Entlassung aus dem Amt nach § 70 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, WM 2003, 2067, 2068; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842, 843 ff; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7 ff).
  • BGH, 11.03.2021 - IX ZR 266/18

    Antrag eines Insolvenzverwalters auf Feststellung von Mitgliedschafts- und

    b) Der Befugnis des Insolvenzgerichts steht nicht entgegen, dass der Gläubigerausschuss als unabhängiges und eigenständiges Organ der Insolvenzverwaltung lediglich einer Rechtskontrolle durch das Insolvenzgericht unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 15).

    Sie kann dem ihr gegenüber unabhängigen Gläubigerausschuss insbesondere keine Weisung erteilen, wie die Streitfrage zu beantworten sei (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 15; BeckOK-InsO/Frind, 2020, § 69 Rn. 28).

    aa) Ebenso wie die Umstände, die Anlass zu der Entlassung eines Mitglieds nach § 70 InsO geben, kann auch die fortdauernde Rechtsunsicherheit über das Bestehen eines Mitgliedschaftsrechts oder einer Berechtigung zur Vertretung eines Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschweren oder sogar unmöglich machen und damit die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 9; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7).

  • BGH, 29.03.2012 - IX ZB 310/11

    Insolvenzverfahren: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt ein solcher vor, wenn die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 9; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, WM 2008, 601 Rn. 5).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05

    Entlassung eines Mitglieds aus einem Gläubigerausschuss

    Der Senat hat in dem Parallelverfahren IX ZB 222/05, das die Entlassung des Beteiligten als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der U. AG zum Gegenstand hat, durch Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass ein Ausschluss selbst dann nicht in Betracht käme, wenn der Beteiligte die genannten Informationen an H. U. und die C + M GmbH, mithin Gläubiger der Schuldnerin, weitergegeben hätte.

    Jedoch ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil nicht auszuschließen ist, dass in dem an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesenen Verfahren IX ZB 222/05 Feststellungen getroffen werden, die auch in vorliegender Sache einen Ausschluss rechtfertigen könnten.

    b) Allerdings steht das vorliegende Verfahren in engem Sachzusammenhang mit dem bereits genannten Verfahren IX ZB 222/05, das ebenfalls den Ausschluss des Beteiligten aus einem Gläubigerausschuss zum Gegenstand hat.

  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 71/18

    Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren:

    Insoweit ist das Mitglied des Gläubigerausschusses im Eigeninteresse der Gläubigergemeinschaft tätig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, ZIP 2008, 652 Rn. 15; Urteil vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 140/11, BGHZ 202, 324 Rn. 16; BK-InsO/Blersch, 2015, § 17 InsVV Rn. 2).

    Dass das Mitglied des Gläubigerausschusses nicht berechtigt ist, Partikularinteressen einzelner Gläubiger zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, NZI 2007, 346 Rn. 23; vom 24. Januar 2008, aaO), steht einer Berücksichtigung des Eigeninteresses der Gläubigergemeinschaft nicht entgegen.

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08

    Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem

    Nach seiner Wahl kann das Ausschussmitglied nur noch aus wichtigem Grund nach § 70 InsO aus dem Amt entlassen werden, weil seine weitere Mitarbeit die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, ZIP 2008, 652, 653 Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, ZIP 2008, 655 Rn. 5).
  • LG Karlsruhe, 05.02.2009 - 11 T 140/08

    Herbeiführung eines massiven Vertrauensverlustes durch Weitergabe von

    Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Bundesgerichtshof (künftig: BGH) mit Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 222/05 - den Beschluss des Einzelrichters aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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