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   BGH, 12.05.2011 - IX ZB 229/10   

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https://dejure.org/2011,8389
BGH, 12.05.2011 - IX ZB 229/10 (https://dejure.org/2011,8389)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2011 - IX ZB 229/10 (https://dejure.org/2011,8389)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10 (https://dejure.org/2011,8389)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 InsO, § 290 Abs 1 InsO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers im schriftlichen Verfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ohne wirksamen Antrag im Schlusstermin kann keine Versagung der Restschuldbefreiung erfolgen; Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers im schriftlichen Verfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers im schriftlichen Verfahren

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 5 Abs. 2
    Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschwerde gegen versagte Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2011, 1144
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 269/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 229/10
    Die Zurücknahme war jedenfalls wirksam dadurch möglich, dass sie gegenüber dem Bundesgerichtshof erklärt wurde, bei dem zu dieser Zeit das Verfahren anhängig war (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 f).

    Einer anwaltlichen Vertretung bedurfte es hierbei nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 5; für die Rücknahme der Klage in der Revisionsinstanz vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211 f; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 12a).

    Die entsprechende Feststellung ist auf den gestellten Antrag auszusprechen (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 7).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 229/10
    Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung hatte das Insolvenzgericht trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens über den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14).

    Da keine wirksamen Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen, ist der Schuldnerin mit Wirkung ab dem Tag des Ablaufs der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung zu gewähren, § 300 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 aaO Rn. 30 ff).

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 229/10
    Ein schon zuvor gestellter Antrag ist lediglich als Ankündigung eines Antrags zu werten (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414).
  • BGH, 10.07.1954 - III ZR 229/53

    Klagerücknahme nach Revision

    Auszug aus BGH, 12.05.2011 - IX ZB 229/10
    Einer anwaltlichen Vertretung bedurfte es hierbei nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 5; für die Rücknahme der Klage in der Revisionsinstanz vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211 f; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 269 Rn. 12a).
  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    (1) Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung muss das Insolvenzgericht trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6).

    Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 28; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7).

    Dies gilt entsprechend für einen vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 8).

    Ist gemäß § 5 Abs. 2 InsO für die Durchführung des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet worden, muss der Versagungsantrag dementsprechend im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 9).

  • BGH, 16.02.2012 - IX ZB 209/11

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung;

    Damit folgt es der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f).

    Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten über Versagungsanträge gemäß § 290 Abs. 1 InsO muss in diesem Fall in einer Form durchgeführt werden, die dem Schlusstermin entspricht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 7).

    Entsprechend muss auch der Versagungsantrag in dem vorzeitig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termin zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt und glaubhaft gemacht werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 8).

    Dann muss der Versagungsantrag im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 9).

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZB 230/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag des

    Der Senat hat inzwischen wiederholt ausgesprochen, dass gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann zu entscheiden ist, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14, 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f; vom 16. Februar 2012 - IX ZB 268/10 Rn. 6, nv).

    Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 28; vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7).

    Für die hier vorliegende Fallgestaltung, bei der über die Versagung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf das Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bereits zu entscheiden ist, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO; vom 12. Mai 2011, aaO; vom 16. Februar 2012, aaO), kann jedenfalls auf den vollen Nachweis im Sinne einer Bezifferung nicht abgestellt werden.

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 260/10

    Restschuldbefreiung: Versagungsgrund bei unrichtigen Angaben über die

    Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schlusstermin oder aber eine im schriftlichen Verfahren an dessen Stelle tretende Frist, innerhalb derer Versagungsanträge nach § 290 InsO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414 f; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11

    Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen

    bb) In vergleichbarer Weise können nach der Rechtsprechung des Senats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung, die gemäß § 290 Abs. 1 InsO zwingend im Schlusstermin zu stellen sind, bei einer Abhaltung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren innerhalb der dafür gesetzten Frist schriftlich gestellt werden und müssen dann vom Insolvenzgericht beschieden werden (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, WM 2007, 2252 Rn. 3; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, WM 2011, 1144 Rn. 9).
  • BGH, 08.03.2018 - IX ZB 12/16

    Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum

    Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 22. April 2010 - IX ZB 196/09, WM 2010, 1082 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f; vom 11. Oktober 2012 - IX ZB 230/09, WM 2012, 2161 Rn. 8; vom 12. März 2015 - IX ZB 85/13, WM 2015, 972 Rn. 7; vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, WM 2016, 2030 Rn. 14).
  • BGH, 16.02.2012 - IX ZB 233/10

    Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners durch

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f).
  • BGH, 16.02.2012 - IX ZB 268/10

    Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Fall der

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abschlussreif ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 47/11

    Vorzeitige Entscheidung über eine Restschuldbefreiung

    Die angeführte Frage, ob bei vorzeitiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung wegen Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung "wie bei einem Schlusstermin" die zeitlichen Schranken für die Geltendmachung eines Versagungsgrundes zu beachten sind, ist geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8).
  • LG Traunstein, 22.10.2015 - 4 T 2513/15

    Maßgeblich für den Lauf der Beschwerdefrist ist die Zustellung an den

    Mit der Rücknahme des Versagungsantrags wäre die Entscheidung des Amtsgerichts wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Entscheidung bedarf (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BGH, NJW-RR 2010, 1496 ff.; BGH WM 2011, 1144 ff.).
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