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   BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10   

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https://dejure.org/2011,435
BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10 (https://dejure.org/2011,435)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2011 - IX ZB 232/10 (https://dejure.org/2011,435)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2011 - IX ZB 232/10 (https://dejure.org/2011,435)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 S 1 EGV 1346/2000, Art 3 Abs 1 S 2 EGV 1346/2000, § 3 InsO, § 5 Abs 1 S 1 InsO
    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Auslandssitz bei Einstellung des Geschäftsbetriebs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum COMI des Insolvenzschuldners bei eingestelltem Geschäftsbetrieb

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 Art. 3; InsO §§ 3, 5; EGInsO Art. 102
    Grenzüberschreitende Insolvenz - Zuständigkeit für die Verfahrenseröffnung nach EuInsVO

  • unalex.eu

    Art. 3 EuInsVO

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzeröffnung bei einer ausländischen Gesellschaft

  • rewis.io

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Auslandssitz bei Einstellung des Geschäftsbetriebs

  • ra.de
  • rewis.io

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Auslandssitz bei Einstellung des Geschäftsbetriebs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Intern. Zuständigkeit für Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Internationale Zuständigkeit für Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer deutschen Gesellschaft mit Sitz im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzeröffnung bei einer ausländischen Gesellschaft

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gesellschaftsrecht, Insolvenz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuInsVO Art. 3 Abs. 1
    Zum COMI des Insolvenzschuldners bei eingestelltem Geschäftsbetrieb

  • haufe.de (Kurzinformation)

    "Die Flucht vor dem Insolvenzverwalter"

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 936
  • ZIP 2012, 139
  • MDR 2012, 253
  • EuZW 2012, 193
  • NZI 2012, 151
  • WM 2012, 142
  • BB 2012, 925
  • DB 2012, 223
  • NZG 2012, 153
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-396/09

    Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Befugnis eines unteren Gerichts, dem

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10
    Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt hat und nicht abgewickelt wird, richtet sich danach, wo sie bei Einstellung ihrer Tätigkeit den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen hatte (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, C-396/09 - Interedil).

    Kann der Interessenmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat nicht hinreichend sicher festgestellt werden, gibt der satzungsmäßige Sitz den Ausschlag (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - Rs C-341/04, ZIP 2006, 907 Rn. 31 ff - Eurofood; Urteil vom 20. Oktober 2011 - Rs C-396/09, ZIP 2011, 2153 Rn. 50 f - Interedil; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 5).

    Das Vertrauen der Gläubiger, dass an diesem Ort und nach jenem Recht ein etwaiges Insolvenzverfahren durchgeführt werde, würde enttäuscht (Nerlich, aaO Art. 3 EuInsVO Rn. 20 f; vgl. zu allem EuGH GA, Schlussanträge Interedil, ZIP 2011, 918 Rn. 53, 54).

  • BGH, 31.01.1991 - III ZR 150/88

    Anwalthonoraransprüche - Gerichtsstand des Erfüllungsorts - Ort der Kanzlei -

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10
    Eine Prüfung von Amts wegen bedeutet indes noch nicht eine Ermittlung von Amts wegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - III ZR 150/88, NJW 1991, 3095, 3096).
  • AG Köln, 01.12.2005 - 71 IN 564/05
    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10
    Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit nach § 3 EuInsVO (vgl. AG Köln, NZI 2006, 57; HmbKomm-InsO/Undritz, 3. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 55 f).
  • BGH, 21.06.2007 - IX ZB 51/06

    Beschwerdebefugnis einer BGB -Gesellschaft gegen die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10
    Das Insolvenzgericht prüft deswegen die internationale Zuständigkeit von Amts wegen, ohne an übereinstimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten im Eröffnungsverfahren gebunden zu sein (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 11; siehe ferner Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 217/09, ZInsO 2010, 1013 Rn. 7; Kemper, aaO Rn. 17).
  • EuGH, 17.01.2006 - C-1/04

    Staubitz-Schreiber - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10
    Allein dem Antragsteller in diesem Verfahrensstadium die Beibringungslast aufzuerlegen, steht dem Zweck der Verordnung entgegen, die verhindern will, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um dadurch eine verbesserte Rechtsstellung zu erreichen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2006 - Rs C-1/04, ZIP 2006, 188 Rn. 25 - Straubitz-Schreiber).
  • EuGH, 02.05.2006 - C-341/04

    DAS FÜR DIE ERÖFFNUNG DES HAUPTINSOLVENZVERFAHRENS ZUSTÄNDIGE GERICHT IST, WENN

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10
    Kann der Interessenmittelpunkt in einem anderen Mitgliedstaat nicht hinreichend sicher festgestellt werden, gibt der satzungsmäßige Sitz den Ausschlag (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006 - Rs C-341/04, ZIP 2006, 907 Rn. 31 ff - Eurofood; Urteil vom 20. Oktober 2011 - Rs C-396/09, ZIP 2011, 2153 Rn. 50 f - Interedil; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl., Art. 3 EuInsVO Rn. 5).
  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 217/09

    Grenzübergreifende Insolvenz: Zulässigkeitsprüfung für einen Gläubigerantrag auf

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10
    Das Insolvenzgericht prüft deswegen die internationale Zuständigkeit von Amts wegen, ohne an übereinstimmenden Vortrag der Verfahrensbeteiligten im Eröffnungsverfahren gebunden zu sein (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 11; siehe ferner Beschluss vom 22. April 2010 - IX ZB 217/09, ZInsO 2010, 1013 Rn. 7; Kemper, aaO Rn. 17).
  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10
    Ebenso wenig muss es tätig werden, wenn der das Verfahren einleitende Insolvenzantrag mangels ordnungsgemäßer Darlegung eines Insolvenzgrundes nicht zulässig ist (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - IX ZB 426/02, BGHZ 153, 205, 207; Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl, § 5 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., § 5 Rn. 13).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die

    Da Art. 3 EuInsVO nur die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren festlegt und nicht das Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts regelt, bestimmt sich das Verfahrensrecht nach dem Recht des angerufenen Gerichts (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10, WM 2012, 142 Rn. 10; Kemper, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, Art. 3 EuInsVO Rn. 17).

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das deutsche Gericht alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, wobei diese Ermittlungspflicht von Amts wegen erst einsetzt, wenn der Verfahrensstand Anlass hierzu bietet (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 11; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 8).

    Hierbei besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum des Gerichts; es muss aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder der Angaben der Verfahrensbeteiligten zu Ermittlungen veranlasst werden (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 11).

    Aus diesem Grund muss ein Antragsteller, um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 3 InsO zu ermöglichen und somit seinen Antrag zulässig zu machen, alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen angeben; erst dann ermittelt das Gericht, sofern erforderlich, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die seine Zuständigkeit begründenden Umstände von Amts wegen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 12).

    Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO).

  • LG Berlin, 08.01.2018 - 84 T 2/18

    Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag gegen eine Schuldnergesellschaft mit ausländischem Sitz bei einem deutschen Gericht stellt, substantiiert zur internationalen Zuständigkeit des Gerichts und zum Interessenmittelpunkt der Schuldnerin vorzutragen hat (BGH NJW 2012, 936); nichts anderes kann im Fall eines Schuldnerantrags gelten.
  • BGH, 21.03.2019 - IX ZB 47/17

    Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters wegen seines

    Hält das Gesamtvollstreckungsgericht einen Umstand für erheblich, trifft es eine Ermittlungspflicht, sofern es sich nicht auf offenkundige Tatsachen stützen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1956 - III ZR 139/55, WM 1957, 67; Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10, WM 2012, 142 Rn. 11; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 2 Rn. 65; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, 3. Aufl., § 5 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Rüther, 7. Aufl., § 5 Rn. 9).

    Art und Umfang der Ermittlungen, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehen, richten sich dabei nach den jeweiligen Behauptungen und Beweisanregungen der Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO; vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, ZVI 2013, 282 Rn. 10).

  • BGH, 21.06.2012 - IX ZB 287/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Deutsche internationale Zuständigkeit für die

    Diese Umstände sind von der weiteren Beteiligten selbst vorgetragen worden, ohne dass sich das Insolvenzgericht aufgrund begründeter Zweifel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hätte veranlasst sehen müssen, diese Angaben zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10, ZIP 2012, 139 Rn. 11).

    Der Senat hat auf diesen Zeitpunkt ebenfalls abgestellt, wenn die Schuldnergesellschaft wie im Streitfall noch nicht im Handelsregister gelöscht war, aber ihre Geschäftstätigkeiten bereits eingestellt hatte (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 15 f).

  • AG Düsseldorf, 11.10.2019 - 501 IN 150/19
    Das Insolvenzgericht ist dabei grundsätzlich zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen berechtigt, wenn die internationale Zuständigkeit nach der Darstellung des Antragstellers gegeben zu sein scheint (BGH vom 21.6.2007, IX ZB 41/06, NZI 2008, 121, BGH vom 01.12.2011, IX ZB 232/10, NZI 2012, 151,152, BGH vom 22.3.2007, IX ZB 164/06, NZI 2007, 344, 345).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 04.01.2018 - 36n IN 6433/17

    Landgericht Berlin muss über Beschwerde gegen vorläufige Insolvenzverwaltung über

    Anders als noch der BGH in seinem Beschluss vom 01.12.2011 - IX ZB 232/10 - Rn. 11 ausgeführt hat, verlangt Art. 4 Abs. 1 EuInsVO nicht eine amtswegige Ermittlung des zur Beurteilung relevanten Tatsachenstoffs, sondern begnügt sich mit dessen amtswegiger Prüfung (Mankowski, a.a.O., Art. 4, Rn. 8).
  • LG Düsseldorf, 30.10.2019 - 25 T 602/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Gläubiger, der einen Insolvenzantrag gegen eine Schuldnergesellschaft mit ausländischem Sitz bei einem deutschen Gericht stellt, substantiiert zur internationalen Zuständigkeit des Gerichts und zum Interessenmittelpunkt der Schuldnerin vorzutragen (BGH, NJW 2012, 936).
  • AG Essen, 25.03.2015 - 166 IN 22/15

    Zulässigkeit des Eigenantrags; Pflicht des Schuldners zur Beibringung der

    Hierfür besteht schon deshalb keine Grundlage, weil die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts nach § 5 Abs. 1 S. 1 InsO erst im Anschluss an einen zulässigen Antrag der Schuldnerin besteht ( BGH , Beschluss vom 12.12.2002, IX ZB 426/02, abgedruckt in ZInsO 2003, 217; BGH , Beschluss vom 12.07.2007, IX ZB 82/04, abgedruckt in ZInsO 2007, 887; BGH , Beschluss vom 14.07.2011, IX ZB 207/10, abgedruckt in ZInsO 2011, 1499 f.; BGH , Beschluss vom 01.12.2011, IX ZB 232/10, abgedruckt in ZInsO 2012, 143 f.).
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