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   BGH, 10.11.2005 - IX ZB 240/04   

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https://dejure.org/2005,2171
BGH, 10.11.2005 - IX ZB 240/04 (https://dejure.org/2005,2171)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2005 - IX ZB 240/04 (https://dejure.org/2005,2171)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 (https://dejure.org/2005,2171)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 288
  • MDR 2006, 529
  • NZI 2006, 123
  • FamRZ 2006, 201 (Ls.)
  • WM 2006, 202
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03

    Anfechtung eines Zwischenurteils

    Auszug aus BGH, 10.11.2005 - IX ZB 240/04
    Ein Zwischenurteil, das die Unterbrechung des Rechtsstreits feststellt, jedoch gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass die Partei, die den Prozess aufnehmen will, daran endgültig gehindert ist, kann wie ein Endurteil angefochten werden (Anschluss an BGH WM 2004, 1656).

    a) Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656), ist ein Urteil, durch das einer Partei in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren endgültig untersagt wird, als Kläger aufzutreten, wie ein Endurteil anfechtbar.

    Folglich entspricht es in seiner Wirkung für die Klägerin einer Entscheidung, durch die eine Partei endgültig aus dem Prozess verwiesen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2004, aaO).

    Nimmt man Letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, WM 1994, 1035, 1036; Beschl. v. 8. Juni 2004, aaO).

  • BGH, 08.02.1994 - KZR 2/93

    "Pronuptia II"; Rechtsfolgen der Kartell-Nichtigkeit einzelner Abreden in einem

    Auszug aus BGH, 10.11.2005 - IX ZB 240/04
    Nimmt man Letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, WM 1994, 1035, 1036; Beschl. v. 8. Juni 2004, aaO).
  • BGH, 25.06.2020 - IX ZR 47/19

    Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Eröffnung des Insolenzverfahrens

    Hält das Gericht die Aufnahme für unwirksam, ist das Zwischenurteil wie ein Endurteil anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656; vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04, WM 2006, 202, 203 zur Feststellung der Unterbrechung).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Zwischenurteil, welches die Fortdauer einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Begründung feststellt, dass die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen kann, wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar sei ( Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03 - NJW 2004, 2983; vgl. auch BGH Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 - NJW-RR 2006, 288).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Ein solches Urteil ist wie ein Endurteil anfechtbar, da es die rechtssuchende Partei in vergleichbarer Weise beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, ZIP 2004, 2024; vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, ZIP 2004, 2399, 2400 und vom 10. November 2005 - IX ZB 204/04, WM 2006, 202, 203; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3).
  • LAG Hamm, 05.03.2021 - 16 Sa 100/20

    Wiedereinstellungsanspruch; Insolvenzforderung

    Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Prozessführung ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08. Juni 2004 - IX ZR 281/03 -, Rn. 6, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Rostock, 21.05.2007 - 3 U 205/06

    Verfahrensrecht; Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufnahme des Rechtsstreits

    Zwischenurteile im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung sind selbstständig anfechtbar, und zwar gleichgültig, ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht (BGH, Beschl. v. 09.03.2006, IX ZB 161/05, NJW-RR 2006, 913 = MDR 2006, 1007) oder - wie hier - verneint wird (BGH, Beschl. v. 08.06.2004, IX ZR 281/03, NJW 2004, 2983 = MDR 2004, 1312; Beschl. v. 21.10.2004, IX ZB 205/03, NJW 2005, 290 = MDR 2005, 345; Beschl. v. 10.11.2005, IX ZB 240/04, NJW-RR 2006, 288 = MDR 2006 529).
  • OLG Rostock, 14.11.2012 - 1 U 138/12

    Prozessunterbrechung durch Insolvenzverfahren: Rechtsmittel bei Feststellung der

    Dieses ist als Ausfluss des Justizgewährungsanspruchs ausnahmsweise anfechtbar für die Partei - hier die Klägerin -, die durch die Feststellung der Unterbrechung ansonsten faktisch dauerhaft von der Prozessführung ferngehalten würde und auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten müsste (BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000, Tz. 19; Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 240/04, NJW-RR 2006, 288, Tz. 9; Vollkommer, a.a.O., Rn. 11; Greger, Jaspersen jeweils a.a.O., alle m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 13 U 100/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

    Entscheidungen im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung ergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil (BGH MDR 2006, 1007 ; NJW 2004, 2983 ; NJW-RR 2006, 288 ), welches hinsichtlich der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist.
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 1 U 100/07

    Auslandsinsolvenz: Unterbrechung eines anhängigen Berufungsverfahrens wegen

    Entscheidungen im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung ergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil (BGH MDR 2006, 1007; NJW 2004, 2983; NJW-RR 2006, 288), welches hinsichtlich der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist.
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