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   BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11   

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https://dejure.org/2012,37839
BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11 (https://dejure.org/2012,37839)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - IX ZB 242/11 (https://dejure.org/2012,37839)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - IX ZB 242/11 (https://dejure.org/2012,37839)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 3 S 2 InsVV, § 19 Abs 1 InsVV, Art 20 Abs 3 GG, InsVVÄndV
    Insolvenzverwaltervergütung: Begrenzung des Pauschsatzes für Auslagen in Übergangsfällen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot für bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 7. Oktober 2004 noch andauernde Insolvenzverfahren

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Begrenzung des Pauschsatzes für Auslagen in bei Inkrafttreten noch andauernden Insolvenzverfahren verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Insolvenzverwaltervergütung: Begrenzung des Pauschsatzes für Auslagen in Übergangsfällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsVV § 8 Abs. 3 S. 2; InsVV § 19 Abs. 1
    Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot für bei Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 7. Oktober 2004 noch andauernde Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begrenzung des Pauschsatzes für Auslagen verfassungsmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslagenpauschale für Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 34
  • MDR 2013, 180
  • NZI 2013, 37
  • WM 2012, 2388
  • Rpfleger 2013, 169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    a) Die am 7. Oktober 2004 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) diente in erster Linie dem Ziel, die Mindestvergütung in massearmen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen anzupassen, nachdem der Bundesgerichtshof die bisherige Regelung ab dem 1. Januar 2004 für verfassungswidrig erklärt hatte (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2005 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286 ff; Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, WM 2004, 588; vgl. die Begründung des Bundesministeriums der Justiz zum Entwurf der Änderungsverordnung, S. 1, abgedruckt bei Stephan/Riedel, InsVV, Anhang II.3).

    Die Beschränkung des Pauschsatzes verletzt deshalb nicht das durch die Vergütungsnormen berührte Grundrecht des Verwalters aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    Ausnahmen kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots erfordern oder wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf die bisherige Rechtslage nicht oder nicht mehr vorhanden ist (BVerfGE 13, 261, 270 ff; 30, 367, 385 f; 32, 111, 123; 72, 200, 257 f; 95, 64, 86 f).

    Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich oder die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers (BVerfGE 30, 392, 402 f; 95, 64, 86; 101, 239, 263; 103, 392, 403; 109, 96, 122; zum Ganzen Grzeszick in Maunz/Dürig, GG, 2006, Art. 20 VII Rn. 72, 76 ff).

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 46/03

    Vergütung des Treuhänders in einem masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    a) Die am 7. Oktober 2004 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) diente in erster Linie dem Ziel, die Mindestvergütung in massearmen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren den verfassungsrechtlichen Anforderungen anzupassen, nachdem der Bundesgerichtshof die bisherige Regelung ab dem 1. Januar 2004 für verfassungswidrig erklärt hatte (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2005 - IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282, 286 ff; Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, WM 2004, 588; vgl. die Begründung des Bundesministeriums der Justiz zum Entwurf der Änderungsverordnung, S. 1, abgedruckt bei Stephan/Riedel, InsVV, Anhang II.3).
  • BGH, 06.04.2006 - IX ZB 109/05

    Höhe der Vergütung eines vor dem 01.01.2004 bestellten vorläufigen

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    Auch für diese Neuregelung gilt die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 1 InsVV (BGH, Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZB 109/05, WM 2007, 127 Rn. 7).
  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 11/07

    Insolvenz- und Gesamtvollstreckungsverwaltervergütung: Reichweite der

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    Ähnlich wie beim Anspruch auf Vergütung (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9 f) handelt es sich dabei um einen einheitlichen Anspruch.
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    Ausnahmen kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots erfordern oder wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf die bisherige Rechtslage nicht oder nicht mehr vorhanden ist (BVerfGE 13, 261, 270 ff; 30, 367, 385 f; 32, 111, 123; 72, 200, 257 f; 95, 64, 86 f).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich oder die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers (BVerfGE 30, 392, 402 f; 95, 64, 86; 101, 239, 263; 103, 392, 403; 109, 96, 122; zum Ganzen Grzeszick in Maunz/Dürig, GG, 2006, Art. 20 VII Rn. 72, 76 ff).
  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    Ausnahmen kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots erfordern oder wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf die bisherige Rechtslage nicht oder nicht mehr vorhanden ist (BVerfGE 13, 261, 270 ff; 30, 367, 385 f; 32, 111, 123; 72, 200, 257 f; 95, 64, 86 f).
  • BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    Ausnahmen kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots erfordern oder wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf die bisherige Rechtslage nicht oder nicht mehr vorhanden ist (BVerfGE 13, 261, 270 ff; 30, 367, 385 f; 32, 111, 123; 72, 200, 257 f; 95, 64, 86 f).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BGH, 25.10.2012 - IX ZB 242/11
    Ausnahmen kommen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls eine Durchbrechung des Rückwirkungsverbots erfordern oder wenn ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen auf die bisherige Rechtslage nicht oder nicht mehr vorhanden ist (BVerfGE 13, 261, 270 ff; 30, 367, 385 f; 32, 111, 123; 72, 200, 257 f; 95, 64, 86 f).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvL 4/96

    Freiwillig versicherte Selbständige

  • BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99

    Alterssicherung der Landwirte

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • OLG Stuttgart, 07.08.2013 - 9 U 108/12

    Berufung wegen Altlastensanierung in Reutlingen Unter den Linden 17

    Sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig, es sei denn, die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung ist zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich oder die Bestandsinteressen der Betroffenen überwiegen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2012 - IX ZB 242/11 Rz. 9 zit. nach juris).
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