Weitere Entscheidung unten: BGH, 05.06.2001

Rechtsprechung
   BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01   

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BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01 (https://dejure.org/2001,470)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2001 - IX ZB 25/01 (https://dejure.org/2001,470)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01 (https://dejure.org/2001,470)
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Zu späte Gegenvorstellung

Eine "Gegenvorstellung zur Herbeiführung einer Selbstkorrektur" (in der ZPO nicht vorgesehen, jedoch zur Behebung von Grundrechtsverstöße gegen unanfechtbare OLG-Entscheidungen, § 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, von der Rechtsprechung entwickelt) kann nur innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt werden (Hinweis: vgl. nun das Verfahren des § 321a ZPO <Fassung seit 1.1.02> für einen Teil solcher Sachverhalte)

Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2262
  • MDR 2001, 1007
  • WM 2001, 1274
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZB 92/97

    Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren;

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
    Im Prozeßkostenhilfeverfahren dürfen allerdings die unteren Instanzen eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneinen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Schrifttum nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757).

    Dem Anliegen, Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich ist (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 aaO; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590, jew. m.w.N.).

  • BGH, 27.02.1992 - I ZR 35/90

    Klageänderung nach Erledigung der Hauptsache - Zustellung des klageändernden

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
    Ein solcher Ausspruch kann freilich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur getroffen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war (BGHZ 37, 137, 142 f; Urt. v. 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, 2236).
  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 63/92

    Fortsetzungsverbot - Räumungsverkauf/Geschäftsaufgabe; Schadensersatzanspruch

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
    Die Frage, ob eine Entscheidung im summarischen Verfahren, durch die eine einstweilige Verfügung mit formeller Rechtskraft als von vornherein unbegründet aufgehoben worden ist, das Gericht im Schadensersatzprozeß bindet, ist, wie offenbar auch das Oberlandesgericht nicht verkannt hat, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt (vgl. BGHZ 126, 368, 374 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1998 - VI ZB 21/98

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
    Einer Prozeßpartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozeßkostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei Tagen zu, innerhalb deren sie sich entscheiden muß, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will; sodann beginnt die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 10. November 1998 - VI ZB 21/98, VersR 1999, 1123, 1124 m.w.N.).
  • BGH, 16.05.1962 - IV ZR 215/61

    Feststellungsklage um das Erbrecht nach noch lebenden Personen

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
    Ein solcher Ausspruch kann freilich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur getroffen werden, wenn der mit der Klage ursprünglich geltend gemachte Anspruch erst infolge des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist, bis dahin jedoch zulässig und begründet war (BGHZ 37, 137, 142 f; Urt. v. 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, 2236).
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 278/87

    Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
    Es trifft zwar zu, daß unabhängig von der Beantwortung der soeben genannten Rechtsfrage das Gericht im Schadensersatzprozeß nach § 945 ZPO an die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung im Umfang ihrer Rechtskraft gebunden ist (BGH, Urt. v. 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87, WM 1988, 1352, 1354).
  • BGH, 25.11.1999 - IX ZB 95/99

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das

    Auszug aus BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01
    Dem Anliegen, Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich ist (BGH, Beschl. v. 9. September 1997 aaO; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590, jew. m.w.N.).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

    Dies gilt auch auf der Grundlage der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vorherrschenden Ansicht (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 1967, 2212, 2213; OLG Nürnberg, NJW-RR 1987, 1278; OLG Nürnberg, NJW-RR 1989, 444; Musielak/Voit/Flockenhaus, aaO § 91a Rn. 46; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 54; Prütting/Gehrlein/Hausherr, aaO § 91a Rn. 60; Habscheid, JZ 1963, 624, 625; aA Jost/Sundermann, ZZP 1992, 261, 285; offen lassend BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, WM 2001, 1274, 1275), wonach im Falle der Feststellung der Erledigung zugleich rechtskräftig feststeht, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Der Senat hat entschieden, daß es für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben muß (BGH, Beschl. v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262, 2263; ähnlich BVerwG NJW 2001, 1294).
  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Trotz grundsätzlich eingetretener Bindungswirkung können nämlich Beschlüsse durch das erlassende Gericht auf Grund einer Gegenvorstellung korrigiert werden, wenn sie unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder anderer Verfahrensgrundrechte zustandegekommen sind und daher einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht standhalten könnten (vgl. BGHZ 130, 97, 99 f.; BGH, Urt. v. 8.11.1994 - XI ZR 35/94, NJW 1995, 403; Beschl. v. 25.11.1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 26.4.2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; zum neuen Recht BGH, Beschl. v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
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