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BGH, 23.02.2012 - IX ZB 254/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Itzehoe, 16.11.2010 - 28 IN 87/06
- AG Itzehoe, 02.12.2010 - 28 IN 87/06
- LG Itzehoe, 02.12.2010 - 4 T 356/10
- BGH, 23.02.2012 - IX ZB 254/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.10.2010 - IX ZA 29/10
Restschuldbefreiung: Schuldhaftes Verschweigen der gerichtlichen Verfolgung einer …
Auszug aus BGH, 23.02.2012 - IX ZB 254/10
Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Verstoßes gegen eine von § 290 Abs. 1 InsO genannte Obliegenheit noch als redlich angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234; vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10, NZI 2011, 66 Rn. 7). - BGH, 19.05.2011 - IX ZB 142/11
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verschweigens eines Bankguthabens
Auszug aus BGH, 23.02.2012 - IX ZB 254/10
Die Versagung der Restschuldbefreiung ist regelmäßig auch dann unverhältnismäßig, wenn der Schuldner die unterlassene Auskunft von sich aus nachholt, bevor sein Fehlverhalten aufgedeckt und ein Versagungsantrag gestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 5 mwN). - BGH, 09.12.2004 - IX ZB 132/04
Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes; …
Auszug aus BGH, 23.02.2012 - IX ZB 254/10
Es kann nur anhand des Gesamtbildes, das sich aus dem Verhalten des jeweiligen Schuldners ergibt, beurteilt werden, ob er trotz Verstoßes gegen eine von § 290 Abs. 1 InsO genannte Obliegenheit noch als redlich angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234;… vom 7. Oktober 2010 - IX ZA 29/10, NZI 2011, 66 Rn. 7).