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   BGH, 28.06.2012 - IX ZB 259/11   

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https://dejure.org/2012,37477
BGH, 28.06.2012 - IX ZB 259/11 (https://dejure.org/2012,37477)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2012 - IX ZB 259/11 (https://dejure.org/2012,37477)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - IX ZB 259/11 (https://dejure.org/2012,37477)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 6 InsO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Nichtaufnahme eines Gläubigers in das Forderungsverzeichnis als Versagungsgrund

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben hinsichtlich des eigenen Einkommens und Vermögens durch einen Schuldner

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Nichtaufnahme eines Gläubigers in das Forderungsverzeichnis als Versagungsgrund

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; InsO § 5 Abs. 2 S. 1
    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben hinsichtlich des eigenen Einkommens und Vermögens durch einen Schuldner

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Restschuldbefreiung und die verschwiegenen Schulden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZB 259/11
    Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3).

    Ob es dem Gläubiger gelungen ist, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009, aaO; vom 24. März 2011, aaO).

  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/09

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen für die Versagung der

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZB 259/11
    Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3).

    Ob es dem Gläubiger gelungen ist, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009, aaO; vom 24. März 2011, aaO).

  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZB 259/11
    Hinsichtlich des Verschuldens könnte zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem nicht angegebenen Anspruch um einen Freistellungsanspruch handelte, der zwar anzugeben gewesen wäre (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO), der aber erst mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu einem Zahlungsanspruch wurde (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR 255/92, ZIP 1993, 1656, 1658).
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 174/03

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZB 259/11
    Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3).
  • BGH, 18.06.2015 - IX ZB 86/12

    Restschuldbefreiungsverfahren für einen GmbH-Geschäftsführer: Befugnis des

    Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 259/11, ZInsO 2013, 99 Rn. 10; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 97).

    Dies ist immer dann der Fall, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht im Verzeichnis aufgeführt ist, weil dadurch seine Teilnahme am Verfahren in Frage gestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012, aaO).

    Ob es dem Gläubiger gelingt, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 28. Juni 2012, aaO).

  • AG Göttingen, 23.12.2014 - 74 IK 83/14

    1. Eine Ankündigung der Restschuldbefreiung trotz Versagunsgantrages eines

    Verschweigt der Schuldner einen Gläubiger, muss er darlegen, dass das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war (BGH ZInsO 2013, 99 Rz. 9).

    Der Schuldner hat dazu keine Stellung genommen und auch nicht dargelegt, dass das Verschweigen ausnahmsweise weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war (BGH ZInsO 2013, 99 Rz.9).

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