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   BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12   

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BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12 (https://dejure.org/2012,21212)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - IX ZB 27/12 (https://dejure.org/2012,21212)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12 (https://dejure.org/2012,21212)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 GVG, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 3 ArbGG, § 134 Abs 1 InsO
    Rechtsweg für die Insolvenzanfechtung von Zahlungen Dritter auf Arbeitslohnansprüche der Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtswegeröffnung zu den ordentlichen Gerichten für eine Insolvenzanfechtung der Zahlung der dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsvergütung durch einen Dritten

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei Insolvenzanfechtung einer Lohnzahlung des Insolvenzschuldners für den Arbeitgeber

  • rewis.io

    Rechtsweg für die Insolvenzanfechtung von Zahlungen Dritter auf Arbeitslohnansprüche der Arbeitnehmer des Insolvenzschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswegeröffnung zu den ordentlichen Gerichten für eine Insolvenzanfechtung der Zahlung der dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsvergütung durch einen Dritten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dritter bezahlt Arbeitsvergütung: Rechtsweg für Anfechtung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der von einem Dritten gezahlte Arbeitslohn und die Insolvenz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung: Zum Rechtsweg bei Gehaltszahlungen durch einen Dritten

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Zahlung der Arbeitsvergütung durch Dritten - Rechtsweg

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Rechtsweg für Insolvenzanfechtung der Zahlung von Arbeitsvergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1195
  • ZIP 2012, 1681
  • MDR 2012, 1123
  • NZA 2012, 1181
  • NZI 2013, 33
  • WM 2012, 1642
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12
    a) Eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG scheidet auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Senats vom 27. September 2010 (GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105) aus, weil der Kläger durch die Übernahme des Amts des Insolvenzverwalters bei der Schuldnerin im Verhältnis zu dem bei der GK G.    beschäftigten Beklagten nicht in die Funktion des Arbeitgebers eingerückt ist und der Rechtsstreit darum nicht die Rückforderung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber gegenüber einem seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat.
  • LAG Hamm, 04.08.2003 - 2 Ta 739/02

    Rechtsweg bei Schadensersatzansprüchen des Entleihers gegen den Leiharbeitnehmer)

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12
    Deshalb wird bei der Arbeitnehmerüberlassung von einem gespalteten Arbeitsverhältnis gesprochen, das einerseits durch das Bestehen arbeitsvertraglicher Beziehungen zum Verleiher und andererseits durch die Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen zwischen Verleiher und Entleiher charakterisiert wird (LAG Hamm, NZA-RR 2004, 106, 107).
  • BAG, 31.03.2009 - 5 AZB 98/08

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Rückforderung von

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12
    Darum werden unter dieses Tatbestandsmerkmal auch die Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche aus eigenständigen Rechtsgründen wie § 826 BGB (Durchgriffshaftung im Konzern), die Bürgschaft (§ 765 ff BGB), das Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB), die Firmenfortführung (§§ 25, 28 HGB), der Schuldbeitritt und die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO subsumiert (BAG, Beschluss vom 31. März 2009 - V AZB 98/08, ZIP 2009, 831 Rn. 7).
  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 32/10

    Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - Arbeitnehmerüberlassung im

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12
    cc) Davon abgesehen läge hier eine auch gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung zwischen Konzernunternehmen vor, weil der Beklagte seine Arbeit vorübergehend nicht bei der GK G.  , sondern bei der Schuldnerin als deren Alleingesellschafterin geleistet hat (vgl. BAG, Urteil vom 9. Februar 2011 - 7 AZR 32/10, NZA 2011, 791 Rn. 32).
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12
    dd) Jede Form der Arbeitnehmerüberlassung ist durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (den Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10, juris Rn. 27).
  • BAG, 05.05.1988 - 2 AZR 795/87

    Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12
    Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG gilt unabhängig von der Rechtsform für alle Konzernverhältnisse (BAG, Urteil vom 5. Mai 1988 - 2 AZR 795/87, NZA 1989, 18 f) und ist auch im Streitfall anwendbar, weil der Beklagte für die GK G.  als einem unter einheitlicher Leitung stehenden Tochterunternehmen der Schuldnerin tätig war.
  • BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 61/03

    Mitbestimmung bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 27/12
    Leiharbeitnehmer sind in den Entleiherbetrieb voll eingegliedert und führen ihre Arbeiten ausschließlich nach den Weisungen des Entleihers aus (BAG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03, NZA 2005, 1199, 1202).
  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 4/21

    Schenkungsanfechtung in der Insolvenz, Bargeschäftsprivileg

    Überdies ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, weil hier ein Dritter das dem Beklagten zustehende Arbeitsentgelt gezahlt hat und die erhobene Klage deshalb nicht die Rückforderung von Arbeitsentgelt in der Beziehung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12, NZI 2013, 33 Rn. 6 ff).
  • LG Duisburg, 09.03.2016 - 8 O 382/15

    Zuständigkeit des Gerichts i.R.e. Anspruchs aus einem Geschäft als

    Die Kammer verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof - der sich zunächst noch einmal ausdrücklich der Auffassung des Gemeinsamen Senats angeschlossen hatte (BGH ZInsO 2011, 1368) - Abgrenzungen bei Sachverhalten vorgenommen hat, in denen der Insolvenzverwalter nicht als Arbeitgeber anzusehen ist (BGH ZIP 2012, 1681 und BGH ZInsO 2012, 2302).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof gerade in diesen Entscheidungen ausdrücklich und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats hervorgehoben, dass die Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts nach § 143 Abs. 1 InsO, das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses und in Erfüllung der sich daraus ergebenden beiderseitigen Hauptleistungspflichten erhalten hat, auf die Rückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet ist (BGH ZIP 2012, 1681 Tz. 9; BGH ZIinsO 2012, 2302, Tz 11).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - L 9 KR 234/13

    Sozialversicherungspflicht - überlassenes Personal in der Filmbranche -

    Notwendiger Inhalt dieses Vertrages ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, ihm zur Förderung seiner Betriebszwecke Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG, Urteil vom 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 -, m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. April 2004 - B 11 AL 3/04 R - BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12 - alle juris).
  • ArbG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - 11 Ca 5619/20
    Damit wird die Rechtsnachfolge auf solche Fälle erstreckt, in denen eine andere Person als der ursprüngliche Schuldner für die Verbindlichkeit haftet (BGH 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12 - Rn. 22; vgl. auch GMP/Schlewing 9. Aufl. § 3 Rn. 10 mwN).

    Ist nur die konzernrechtliche Durchgriffshaftung als Rechtsnachfolge zu verstehen (vgl. BAG 15. März 2000 - 5 AZB 70/99 - Rn. 20), kann die hier gegebene - von vornherein bestehende - eigenständige Zahlungspflicht durch die Muttergesellschaft nicht § 3 ArbGG zugeordnet werden (vgl. dazu auch BGH 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12 - Rn. 23).

  • BGH, 27.09.2012 - IX ZB 15/12

    Rechtswegbestimmung: Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts bei der

    Wie der Senat zwischenzeitlich an einem Parallelfall, der einen anderen Arbeitnehmer der G.     betraf, entschieden hat, ist in der hier vorliegenden Konstellation der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12, ZIP 2012, 1681).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.03.2017 - L 9 KR 284/14

    Sozialversicherungspflicht - Leiter des Ausbaus-Terminal -

    Notwendiger Inhalt dieses Vertrages ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, ihm zur Förderung seiner Betriebszwecke Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG, Urteil vom 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 -, m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteil vom 29. April 2004 - B 11 AL 3/04 R - BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12 - alle juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2014 - 4 Ta 121/14

    Rückforderung einer unentgeltlichen Leistung - Insolvenz - Rechtsweg

    Anders ist es zu beurteilen, wenn es um die Rückgewähr seitens des Schuldners freiwillig erbrachter, rechtlich nicht geschuldeter Zahlungen geht; in diesem Fall ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH v. 19.07.2012 - IX ZB 27/12 - NZA 2012, 1181, Rz. 12).
  • LAG Hessen, 26.02.2014 - 16 Ta 497/13

    Klage des Insolvenzverwalters

    Anders ist es zu beurteilen, wenn es um die Rückgewähr seitens des Schuldners freiwillig erbrachter, rechtlich nicht geschuldeter Zahlungen geht; in diesem Fall ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH 19.7.2012 - IX ZB 27/12 - NZA 2012, 1181, Rn. 12 am Ende).
  • LAG Hamm, 04.06.2013 - 2 Ta 616/12

    Rechtsweg bei Streitigkeiten über Direktversicherung

    Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass nach der für die Arbeitsgerichte zuständig sind, wenn der Insolvenzverwalter unter Berufung auf insolvenzrechtliche Anfechtungsvorschriften Rückzahlungsansprüche wegen Zahlungen aufgrund des Arbeitsverhältnisses geltend macht, die von der Insolvenzschuldnerin noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe, Beschl. v. 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09, NZA 2011, 534; BGH, Beschl. v. 10.07.2012 - X ZB 27/12, NZA 2012, 1181; Beschl. v. 09.06.2011 - IX ZB 247/09, ZInsO 2011, 1368; BAG, Beschl. v. 15.07.2009 - GmS-OGB 1/09, DB 2009, 1828).
  • LAG Hessen, 17.06.2014 - 16 Ta 101/14

    Rechtswegbeschwerde - Rückzahlung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners

    Anders ist es zu beurteilen, wenn es um die Rückgewähr seitens des Schuldners freiwillig erbrachter, rechtlich nicht geschuldeter Zahlungen geht; in diesem Fall ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (BGH 19.7.2012 - IX ZB 27/12 - NZA 2012, 1181, Rn. 12 am Ende).
  • LAG Hessen, 11.08.2014 - 16 Ta 455/14

    Rechtsbeschwerde - Rückzahlung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners nach

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