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   BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09   

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https://dejure.org/2011,3922
BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09 (https://dejure.org/2011,3922)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - IX ZB 284/09 (https://dejure.org/2011,3922)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09 (https://dejure.org/2011,3922)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 88 InsO, § 312 Abs 1 S 3 InsO
    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen unzulässigen Eröffnungsantrag

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 88, 312 Abs. 1 S. 3
    Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückschlagsperre wird auch durch zur Verfahrenseröffnung führenden, aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässigen Eröffnungsantrag ausgelöst; Auslösung der Rückschlagsperre durch aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässigen Eröffnungsantrag

  • zvi-online.de

    InsO §§ 88, 312 Abs. 1 Satz 3
    Rückschlagsperre auch bei einem unzulässigen, aber zur Verfahrenseröffnung führenden Insolvenzantrag

  • rewis.io

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen unzulässigen Eröffnungsantrag

  • ra.de
  • rewis.io

    Vereinfachtes Insolvenzverfahren: Auslösung der Rückschlagsperre durch einen unzulässigen Eröffnungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslösung der Rückschlagsperre durch aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässigen Eröffnungsantrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rückschlagsperre durch unzulässigen Eröffnungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückschlagsperre bei unzulässigem Insolvenzeröffnungsantrag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Auslösung der Rückschlagsperre durch einen zunächst unzulässigen Eröffnungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1353
  • ZIP 2011, 1372
  • MDR 2011, 1205
  • NZI 2011, 600
  • WM 2011, 1378
  • Rpfleger 2011, 626
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04

    Unwirksamkeit einer Zwangshypothek aufgrund der insolvenzrechtlichen

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09
    Besteht die Verstrickung noch fort, kommt ein Wiederaufleben der Sicherung des Gläubigers in Betracht, wenn der betroffene Gegenstand vom Insolvenzverwalter frei gegeben oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstands aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 20-23; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 88 Rn. 36-40).
  • BayObLG, 15.06.2000 - 2Z BR 46/00

    Berichtigung des Grundbuchs im Fall des § 88 InsO

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09
    Die Rückschlagsperre wird daher durch jeden Antrag ausgelöst, der letztlich zur Verfahrenseröffnung geführt hat, auch wenn er zunächst mangelhaft war, weil er den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen hat (BayObLG NZI 2000, 371 und 427; Kirchhof ZInsO 2001, 1, 6; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 88 Rn. 18; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl., § 88 Rn. 9).
  • BGH, 27.09.2007 - IX ZB 16/06

    Zulässigkeit der Vollstreckung von Alt-Unterhalts- und Deliktsgläubigern in die

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 284/09
    Dies gilt auch für die funktionelle Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 21.09.2017 - IX ZR 40/17

    Insolvenzverfahren: Öffentlich-rechtliche Verstrickung des gepfändeten

    Diese bleibt trotz Unwirksamkeit der Zwangssicherung bestehen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 88 Rn. 32; HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 88 Rn. 34; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 49, 61; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994; Grote, KTS 2001, 205, 233).

    Hierzu kann das Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten uneingeschränkt aufheben und damit die Verstrickung beseitigen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 11; Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 61, 70; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO Rn. 37, 39).

    Dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 836 Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; Vallender, ZIP 1997, 1993, 1994).

    Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgehoben worden ist, kann das Pfändungspfandrecht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder wirksam werden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11 mwN; Jaeger/Eckardt, InsO, § 88 Rn. 68; Kreft in Festschrift Fischer, 2008, S. 297, 308).

  • BGH, 19.11.2020 - IX ZR 210/19

    Insolvenz: Wie geht es mit Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung weiter?

    Besteht die Verstrickung fort, lebt die Sicherung des Gläubigers wieder auf, wenn der betroffene Vermögensgegenstand vom Insolvenzverwalter freigegeben oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Gegenstandes aufgehoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006, aaO Rn. 20 ff; Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, WM 2011, 1378 Rn. 11; Urteil vom 21. September 2017, aaO Rn. 14; vgl. Kreft, aaO).

    bb) Der von der Klägerin erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht aufgehoben worden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO).

  • AG Essen, 01.08.2018 - 163 IK 206/15

    Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,

    Es ist anzunehmen, dass auf den bereits davor zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2011, Az. IX ZB 284/09, Rn. 10 verwiesen werden soll.
  • BGH, 02.12.2021 - IX ZB 10/21

    Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des

    Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde auf eine etwaige Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nicht gestützt werden; dies gilt auch für die funktionelle Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 6/05, WM 2007, 1562 Rn. 7; vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06, ZIP 2007, 2330 Rn. 4; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, ZIP 2011, 1372 Rn. 5).
  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 219/11

    Grundbuchverfahren: Löschungsvoraussetzung für eine von der insolvenzrechtlichen

    b) Das Beschwerdegericht hat ferner richtig erkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine nach § 88 InsO erloschene Zwangssicherungshypothek, wenn sie noch im Grundbuch eingetragen ist, wieder neu entstehen kann, allerdings nur mit entsprechend verändertem Rang; Voraussetzung hierfür ist, dass der Insolvenzverwalter das belastete Grundstück frei gibt oder das Insolvenzverfahren ohne Verwertung des Grundstücks aufgehoben wird (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74, 80 Rn. 20 ff. sowie Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09, ZIP 2011, 1372, 1373 Rn. 11).
  • AG Zeitz, 29.11.2018 - 5 M 754/16

    Zwangsvollstreckung in Wohlverhaltensphase bei Pfändung künftiger Forderungen

    Zur Beseitigung der Verstrickung kann das zuständige Vollstreckungsorgan die gegen das Vollstreckungsverbot verstoßenden Vollstreckungsmaßnahmen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten uneingeschränkt aufheben (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 284/09 -, juris).
  • LG Frankfurt/Main, 05.09.2019 - 9 T 283/19

    Zur Aussetzung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines

    Die Vertreter der Gegenansicht wenden hingegen ein, dass sich der Bundesgerichtshof an dieser Stelle auf eine andere Entscheidung desselben Senats zur Stützung seiner Rechtsansicht bezieht (nämlich den Beschluss vom 19.05.2011, IX ZB 284/09, NZI 2011, 600), die die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung aber gar nicht anspreche (so AG Essen NZI 2018, 671).

    Weiterhin erkennt die Kammer auch, dass die Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Dauer des Insolvenzverfahrens einerseits die Auszahlung einbehaltener Gelder an den Insolvenzverwalter ermöglicht (hier den Schuldner, aufgrund eingetretener Wohlverhaltensphase) und andererseits verhindert, dass der Vollstreckungsgläubiger seines Ranges beraubt wird, indem das hoheitliche Herrschaftsverhältnis an der Forderung zwar beseitigt, der Pfändungsbeschluss aber nicht für alle Zeit aufgehoben wird (BGH, 19.05.2011, IX ZB 284/09, NZI 2011, 600; Böhme, Das verstrickte Bankkonto des Insolvenzschuldners, VIA 2018, 73).

  • OLG Stuttgart, 30.08.2011 - 8 W 310/11

    Insolvenzeröffnung: Löschung einer Zwangshypothek bei deren schwebender

    Dies gilt gleichermaßen für die nachfolgende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG München Rpfleger 2011, 80; Brandenburgisches OLG ZInsO 2010, 2097) und des BGH (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2011, Az. IX ZB 284/09, ZIP 2011, 1372).
  • LG Flensburg, 28.10.2019 - 5 T 198/19

    Vollstreckungsverbot im Insolvenzverfahren: Beendigung der Verstrickung

    Soweit das AG Essen dem IX. Zivilsenat vorhält, ein Fehlzitat verwendet zu haben, ist ihm allerdings beizupflichten: der NZI 2011, 600 befasst sich lediglich mit der Frage, dass das Vollstreckungsorgan nicht gehindert sei, die von ihm angeordnete Vollstreckungsmaßnahme von Amts wegen oder auf Antrag eines Bet.

    Der scheinbare Widerspruch zwischen dem Beschluss vom 19.5.2011 (NZI 2011, 600) - in dem ausdrücklich nur von der Möglichkeit der Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Rede ist - und demjenigen vom 24.3.2011 (NZI 2011, 365) besteht lediglich darin, dass der erstgenannte Beschluss sich mit der Rückschlagsperre des § 88 InsO beschäftigt, die zur Folge hat, dass die erlangte Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam wird.

  • LG Aachen, 15.11.2019 - 8 O 70/19

    Anwaltshaftung wegen pflichtwidriger Vertretung seines Mandanten gegen einen

    Richtig ist, dass die Rückschlagsperre des § 88 InsO aufgrund der absoluten Unwirksamkeit zum Erlöschen des durch die Pfändung erlangten Pfändungspfandrechts führte (vgl. BGH NJW 1995, 1159), aber nicht die öffentlich-rechtliche Verstrickung aufhebt - denn diese Aufhebung muss durch eine separat zu erwirkende gerichtliche Entscheidung herbei geführt werden (vgl. BGH Urt. v. 21.09.2017 - IX ZR 40/17 = NZI 2017, 892; BGH NZI 2011, 600 Rn. 11).

    Solange die öffentlich-rechtliche Verstrickung nicht gerichtlich aufgehoben wird, kann das Pfändungspfandrecht auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wirksam entstehen (Vgl. BGH, Urt. vom 21.09.2017 - IX ZR 40/17 = NZI 2017, 892; BGH NZI 2011, 600 Rn. 11).

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