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   BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10   

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https://dejure.org/2011,8807
BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10 (https://dejure.org/2011,8807)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2011 - IX ZB 3/10 (https://dejure.org/2011,8807)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - IX ZB 3/10 (https://dejure.org/2011,8807)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
    Versagung der Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
    Versagung der Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erfüllung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung (InsO) bei Einräumung des Besitzens eines Billardtisch und zugleich Verweigerung der Mitteilung des Ortes des Billardtisches

  • rewis.io

    Versagung der Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

  • ra.de
  • rewis.io

    Versagung der Restschuldbefreiung: Umfang der Auskunftspflicht des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfüllung der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 IInsO bei Einräumung des Besitzes an einem Billardtisch und zugleich Verweigerung der Mitteilung des Ortes des Billardtisches

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.04.2010 - IX ZB 175/09

    Restschuldbefreiung: Nichtanzeige des Erwerbs von Geschäftsanteilen an einer GmbH

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10
    Die Auskunftspflicht des Schuldners bezieht sich auf alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, insbesondere alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9).

    Es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, aaO Rn. 10).

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 11/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10
    Es ist nicht Sache des Schuldners, seine Aktiva zu bewerten und von Angaben zu vermeintlich wertlosen Gegenständen abzusehen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, aaO Rn. 10).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 126/08

    Versagung der Restschuldbefreiung: Nichtangabe von Umständen für eine

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10
    Die Auskunftspflicht des Schuldners bezieht sich auf alle das Verfahren betreffende Verhältnisse, insbesondere alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände, die für das Verfahren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).
  • BVerfG, 19.12.2000 - 1 BvR 1684/99

    Willkürliche Nichtzulassung der Revision trotz Abweichung von der Rspr des BGH

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - IX ZB 3/10
    Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend, mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).
  • BGH, 16.07.2020 - IX ZB 77/18

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und

    Dem Schuldner musste klar sein, dass die Beurteilung der Verwertbarkeit seiner Versicherungsverträge nicht ihm zustand, sondern dem zur Verwertung der Insolvenzmasse berufenen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 8; vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, WuM 2011, 321 Rn. 4; vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 17).
  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 174/08

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen unterlassener Offenbarung einer zwischen

    Ist der Schuldner bereits ohne Nachfrage zu einer erschöpfenden Auskunft verpflichtet, versteht es sich von selbst, dass er konkrete Fragen des Gerichts nach seinen Vermögensverhältnissen stets zutreffend beantworten muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 3/10, Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 72; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 67).
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