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   BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20   

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https://dejure.org/2021,36051
BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20 (https://dejure.org/2021,36051)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2021 - IX ZB 33/20 (https://dejure.org/2021,36051)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - IX ZB 33/20 (https://dejure.org/2021,36051)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit Zustimmung des Gläubigers als Versagungsantragsteller

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach zulässigem Versagungsantrag eines Gläubigers

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Rücknahme eines RSB-Antrages bei bereits gestelltem Versagungsantrag

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach Versagungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf ...

  • rechtsportal.de

    Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung mit Zustimmung des Gläubigers als Versagungsantragsteller

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner nur noch mit Zustimmung des Gläubigers, wenn dieser in einem asymmetrischen Verfahren einen zulässigen Versagungsantrag gestellt hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung - und die Antragsrücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1280
  • ZIP 2021, 2145
  • MDR 2021, 1293
  • NZI 2021, 1028
  • WM 2021, 1806
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.03.2018 - IX ZB 12/16

    Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
    Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO aF im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 8. März 2018 - IX ZB 12/16, WM 2018, 682 Rn. 8 f).

    Dazu bedurfte es eines Beschlusses, welcher im Internet öffentlich bekannt zu machen war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2018, aaO Rn. 10).

    Weiter musste ein einheitliches Ende der Frist bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 8. März 2018, aaO Rn. 12).

  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 50/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
    aa) Allerdings kann ein Schuldner im Grundsatz seinen Antrag auf Restschuldbefreiung jederzeit zurücknehmen (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15, WM 2016, 2315 Rn. 5; vgl. Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 287 Rn. 21).

    Doch kann er nach der Rechtsprechung des Senats einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO aF im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 10 ff; vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, WM 2018, 1371 Rn. 7).

    Anderenfalls erhielte dieser die Möglichkeit, einer sachlich berechtigten Versagung nachträglich den Boden zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 13 aE).

  • BGH, 14.06.2018 - IX ZB 43/17

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
    Doch kann er nach der Rechtsprechung des Senats einen Antrag auf Restschuldbefreiung in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO dann nicht mehr ohne Einwilligung zurücknehmen, wenn er die Rücknahme erklärt, nachdem ein Insolvenzgläubiger gemäß § 289 Abs. 1, § 290 InsO aF im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (BGH, Beschluss vom 22. September 2016, aaO Rn. 10 ff; vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, WM 2018, 1371 Rn. 7).

    Gleiches gilt, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund des von einem Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist gestellten zulässigen Versagungsantrags nach § 296 Abs. 1, § 295 Abs. 1 InsO zu versagen ist und nur noch eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts aussteht (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 8).

    Demgegenüber ist das Interesse des Schuldners nachrangig, der zu erwartenden Sanktion durch eine Antragsrücknahme die Grundlage zu entziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17, WM 2018, 1371 Rn. 8).

  • BGH, 27.04.2017 - IX ZB 80/16

    Restschuldbefreiung: Präklusion des Schuldnervortrags in einem nachgelassenen

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
    Im Versagungsverfahren ist dem Schuldner effektives rechtliches Gehör zu gewähren (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 80/16, WM 2017, 1118 Rn. 10; Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 290 Rn. 149).

    Deswegen darf ein nach dem Schlusstermin gehaltener Vortrag des Schuldners nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dieser nicht rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise darauf hingewiesen worden ist, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO), oder wenn ihm das Insolvenzgericht ausdrücklich Gelegenheit gibt, sich zu den Versagungsanträgen nachträglich zu äußern, und dadurch verhindert, dass der Schuldner im Schlusstermin zu den Versagungsanträgen ergänzend vorträgt (BGH, Beschluss vom 27. April 2017, aaO).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
    Im Versagungsverfahren ist dem Schuldner effektives rechtliches Gehör zu gewähren (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 237/09, WM 2011, 839 Rn. 7; vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - IX ZB 80/16, WM 2017, 1118 Rn. 10; Jaeger/Preuß, InsO, 2020, § 290 Rn. 149).

    Deswegen darf ein nach dem Schlusstermin gehaltener Vortrag des Schuldners nicht unberücksichtigt bleiben, wenn dieser nicht rechtzeitig vor dem Termin in geeigneter Weise darauf hingewiesen worden ist, dass Versagungsanträge gestellt werden können und er in der Regel nur in dem Termin Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Anträgen erhält (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO), oder wenn ihm das Insolvenzgericht ausdrücklich Gelegenheit gibt, sich zu den Versagungsanträgen nachträglich zu äußern, und dadurch verhindert, dass der Schuldner im Schlusstermin zu den Versagungsanträgen ergänzend vorträgt (BGH, Beschluss vom 27. April 2017, aaO).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
    Dies kann in einer Gläubigerversammlung oder gemäß § 5 Abs. 2 InsO aF im schriftlichen Verfahren erfolgen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff, 28; vom 8. März 2018 - IX ZB 12/16, WM 2018, 682 Rn. 8 f).
  • BGH, 18.02.2010 - IX ZB 180/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Insolvenzstraftat als Versagungsgrund bei

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
    Diese Straftaten sind als Katalogstraftaten in § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO aF genannt; dass die Straftaten in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wurde, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, WM 2010, 717 Rn. 6).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 185/08

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes für die

    Auszug aus BGH, 15.07.2021 - IX ZB 33/20
    Eine Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ist nämlich ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 24.03.2022 - IX ZB 35/21

    Antragstellung eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung bei

    Sie ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 - IX ZB 33/20, NZI 2021, 1028 Rn. 15).
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