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   BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19   

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https://dejure.org/2020,3641
BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19 (https://dejure.org/2020,3641)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2020 - IX ZB 39/19 (https://dejure.org/2020,3641)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - IX ZB 39/19 (https://dejure.org/2020,3641)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 233 Satz 1, § ... 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 302 InsO, § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO, § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, §§ 283 bis 283c StGB, § 287a Abs. 2 InsO, § 302 Nr. 1 InsO, § 4a InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 InsO, § 290 Abs. 1 InsO, § 4a Abs. 1 InsO, § 4a Abs. 1 Satz 3 InsO, § 1 Satz 2 InsO, Art. 103 Abs. 1 GG

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Stundung der Verfahrenskosten bei Bestehen von Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 €

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vorwirkung des § 302 Nr. 1 InsO auf die Entscheidung über die Stundung auch nach neuem Recht (Reform 2014)

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Ausschluss einer Verfahrenskostenstundung bei hohen Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4a Abs. 1 ; InsO § 302 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    InsO § 4a Abs. 1 ; InsO § 302 Nr. 1
    Ausschluss der Stundung der Verfahrenskosten bei Bestehen von Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 EUR

  • rechtsportal.de

    InsO § 4a Abs. 1 ; InsO § 302 Nr. 1
    Ausschluss der Stundung der Verfahrenskosten bei Bestehen von Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 EUR

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Stundung der Verfahrenskosten bei Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. H. v. über 1,8 Mio. EUR

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Stundung der Verfahrenskosten eines Insolvenzverfahrens bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit einer Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 622
  • MDR 2020, 502
  • NZI 2020, 476
  • WM 2020, 523
  • DB 2020, 554
  • Rpfleger 2020, 419
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Ludwigshafen, 11.01.2016 - 3c IK 486/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19
    Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (im Ergebnis ebenso etwa LG Hannover, NZI 2015, 816; AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164; Möhring, ZVI 2017, 289, 294 unter V. 1 (allg. zur Fortgeltung der Vorwirkungsrechtsprechung); MünchKomm-InsO/Ganter/Bruns, 4. Aufl., § 4a Rn. 18; HK-InsO/Sternal, 9. Aufl., § 4a Rn. 10 mwN; Blankenburg, ZVI 2015, 239, 241 bei Fn. 26; K. Schmidt/Stephan, InsO, 19. Aufl., § 4a Rn. 14; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 4a Rn. 22; Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 4a Rn. 40; Kübler/Prütting/Bork/Wenzel, InsO, Stand 8/19, § 4a Rn. 52; Braun/Buck, InsO, 8. Aufl., § 4a Rn. 7; krit., aber nicht insgesamt ablehnend FK-InsO/Kohte, 9. Aufl., § 4a Rn. 25; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 4a Rn. 56; grundsätzlich aA HambKomm-InsO/Dawe, 7. Aufl., § 4a Rn. 11; Dawe, ZVI 2014, 433, 437).

    Die veröffentlichten instanzgerichtlichen Entscheidungen lassen teilweise geringere Quoten ausreichen (vgl. etwa AG Hannover, ZInsO 2015, 2235: 50 vom Hundert; LG Hannover, NZI 2015, 816: 50 vom Hundert; weitere Nachweise bei AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164).

    Wieder andere Entscheidungen stellen darauf ab, ob der Schuldner die ausgenommene Forderung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in absehbarer Zeit tilgen kann; sei dies nicht der Fall, komme es auf das Verhältnis der ausgenommenen zu den nicht ausgenommenen Forderungen nicht an (AG Düsseldorf, BeckRS 2007, 19430; AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164).

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19
    Darüber hinaus wurde eine Stundung dann nicht gewährt, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden konnte, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig war oder weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen waren (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZB 64/12, WM 2014, 468 Rn. 6; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, WM 2017, 1218 Rn. 19; jeweils mwN).

    bb) Ob und in welchem Umfang an dieser Rechtsprechung nach der Neufassung des § 4a InsO durch Art. 1 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379) festgehalten werden kann, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, aaO).

    Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs setzt sich mit der Rechtsprechung des Senats zur Sperrfrist auseinander, die nur noch eingeschränkt fortgelten soll (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, WM 2017, 1218), nicht aber mit der Rechtsprechung zur Nichterreichung des Verfahrenszwecks wegen von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen (BT-Drucks. 17/11268, S. 25; vgl. auch Möhring, ZVI 2017, 289, 292).

  • AG Düsseldorf, 14.08.2007 - 503 IN 301/06

    Voraussetzungen der Stundung von Verfahrenskosten im

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19
    In der Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe hat der Schuldner auf einen Beschluss des AG Düsseldorf vom 14. August 2007 - 503 IN 301/06 verwiesen, nach welchem bereits ein Anteil von 12, 5 vom Hundert von der Restschuldbefreiung ausgenommener Forderungen zu einer Versagung der Stundung geführt habe.

    Wieder andere Entscheidungen stellen darauf ab, ob der Schuldner die ausgenommene Forderung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in absehbarer Zeit tilgen kann; sei dies nicht der Fall, komme es auf das Verhältnis der ausgenommenen zu den nicht ausgenommenen Forderungen nicht an (AG Düsseldorf, BeckRS 2007, 19430; AG Ludwigshafen, BeckRS 2016, 20164).

  • AG Göttingen, 09.12.2015 - 71 IN 101/15

    Verfahrenskostenstundung bei überwiegenden Deliktsforderungen

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19
    Nach anderen Entscheidungen schadet nicht einmal ein Anteil von mehr als 75 vom Hundert an von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen (AG Göttingen, NZI 2016, 142 mwN).
  • BGH, 16.01.2014 - IX ZB 64/12

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung in Ansehung

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 39/19
    Darüber hinaus wurde eine Stundung dann nicht gewährt, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden konnte, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig war oder weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen waren (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - IX ZB 64/12, WM 2014, 468 Rn. 6; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, WM 2017, 1218 Rn. 19; jeweils mwN).
  • AG Hamburg, 06.10.2021 - 68h IK 120/21

    Weitergeltung der sog. Vorwirkungsrechtsprechung des BGH auch nach Inkrafttreten

    Mit Entscheidung v. 13.2.2020 hat der BGH allerdings dann an der Vorwirkungsrechtsprechung auch für Verfahren mit Eröffnung nach dem 1.7.2014 eindeutig festgehalten (BGH v. 13.2.2020, ZInsO 2020, 655, Rn.11).

    Auf eine mögliche oder wahrscheinliche Antragstellung durch Insolvenzgläubiger nach Eröffnung kommt es nicht an (siehe BGH v. 13.2.2020, ZInsO 2020, 655, Rn.15,16 zur Irrelevanz der Frage, ob eine Forderung später nach § 302 InsO auch angemeldet wird für die Vorwirkungsberücksichtigung).

  • LG Gera, 02.06.2020 - 5 T 176/20

    Verbraucherinsolvenz

    Mit seiner Entscheidung vom 13.02.2020, IX ZB 39/19, hat der BGH diese Rechtsprechung erneut bestätigt.
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