Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,424
BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08 (https://dejure.org/2008,424)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2008 - IX ZB 41/08 (https://dejure.org/2008,424)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 (https://dejure.org/2008,424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (24)

  • lexetius.com

    ZPO § 130

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Berufungsbegründung nur per E-Mail - Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.Eine Berufungsbegründung per E-Mail ist daher nicht als "Schriftsatz" i.S.v. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht.

  • markenmagazin:recht

    § 130 ZPO
    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • LawCommunity.de

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wahrung der vorgeschriebenen Schriftform durch eine E-Mail - Keine Formwahrung durch digitale Dokumente

  • IWW
  • JurPC

    ZPO § 130
    Keine Wahrung der Schriftform in Schriftsätzen durch E-Mail

  • aufrecht.de

    Berufungsbegründung via email reicht zur Wahrung der Frist nicht aus

  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 130; BGB §§ 126, 126a
    Elektronisches Dokument genügt verfahrensrechtlicher Schriftform nicht

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    E-mail zur Wahrung der Schriftform für bestimmende Schriftsätze nicht ausreichend

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Schriftform durch Einreichung eines elektronischen Dokumentes (E-Mail) bei Gericht; Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten ...

  • kanzlei.biz

    Gerichtliche Schreiben per E-Mail

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufungsbegründung durch eMail

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Keine Wahrung der für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebenen Schriftform durch E-Mail

  • Anwaltsblatt

    § 130 ZPO
    E-Mail kein fristwahrender Schriftsatz

  • Judicialis

    ZPO § 130

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 130
    Wahrung der Schriftform durch Einreichung eines elektronischen Dokumentes (E-Mail) bei Gericht; Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Schriftsatz per Mail: Wahrung der Schriftform?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Wahrung der Schriftform für bestimmende Schriftsätze durch E-Mail

  • BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)

    Keine Fristwahrung durch E-Mail

    Direkte Verlinkung nicht möglich.
    Eingabe in der Suchmaske auf der nächsten Seite: BRAK-Mitt. 2009, 71

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 130 ZPO
    E-Mail kein fristwahrender Schriftsatz

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Fristwahrung durch E-Mail

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 39 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Keine Fristwahrung durch E-Mail

  • shgt.de PDF, S. 24 (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht bei E-Mails an Gerichte! Ein elektronisches Dokument (E-Mail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht bei E-Mails für Gerichte! (IBR 2009, 120)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 357
  • MDR 2009, 401
  • FamRZ 2009, 319
  • WM 2009, 331
  • MMR 2009, 99
  • MIR 2009, Dok. 010
  • BB 2009, 57
  • K&R 2009, 121
  • AnwBl 2009, 231
  • AnwBl Online 2009, 25
  • JR 2010, 165
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (60)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZB 64/14

    Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

    Eine E-Mail ist als elektronisches Dokument nicht an § 130 ZPO zu messen, sondern fällt in den Anwendungsbereich des § 130a ZPO (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Rn. 6; Beschluss vom 14. Januar 2010 - VII ZB 112/08, BGHZ 184, 75 Rn. 12; Wagner in MünchKomm.ZPO aaO § 129 Rn. 17).

    Eine E-Mail, die - wie im Streitfall - keine qualifizierte elektronische Signatur aufweist, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren (BGH, NJW-RR 2009, 357 Rn. 9; BGHZ 184, 75 Rn. 12, 15; Musielak/Stadler, ZPO, 12. Aufl., § 129 Rn. 11).

  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    E-Mail mit eingescanntem Schriftsatz ist kein elektronisches Dokument!

    Deshalb tritt bei diesem Übermittlungsweg die elektronische Speicherung für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (vgl. BGHZ 167, 214 = FamRZ 2006, 1193, 1194; BGH Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08 - FamRZ 2009, 319 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZB 112/08

    Form vorbereitender Schriftsätze: Erfordernis einer qualifizierten elektronischen

    Er ermöglicht es, die in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannten Dokumente als elektronisches Dokument, als E-Mail (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 6), bei Gericht einzureichen.

    Sie soll dem elektronischen Dokument insbesondere im Hinblick auf dessen "Flüchtigkeit" und sonst spurenlos mögliche Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung verleihen (Perpetuierungsfunktion, vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 und BT-Drucks. 14/4987 S. 24).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2008 (IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 9) nur ausgeführt, der Gesetzgeber habe die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders "vorgeschrieben", eine E-Mail, welche diesen Anforderungen nicht genüge, sei nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren.

    Sie übersieht, dass die qualifizierte elektronische Signatur neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06, NJW-RR 2008, 1020 Tz. 7) insbesondere auch gewährleisten soll, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungsfunktion; vgl. BT-Drucks. 14/4987 S. 24 und BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357 Tz. 9).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht