Rechtsprechung
BGH, 27.11.2003 - IX ZB 418/02 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Deutsches Notarinstitut
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 43
Internationale Zuständigkeit für Insolvenzeröffnung bei - Wolters Kluwer
Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedsstaates über dort beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden bei Verlagerung hauptsächlicher Interessen des Schuldners in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates; Zugrundelegung der Feststellungen des ...
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Vorlage an EuGH zur internationalen Zuständigkeit, wenn der Insolvenzschuldner nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen verlegt
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Vorlagebeschluss zur internationalen Zuständigkeit nach EuInsVO
- zvi-online.de
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 43
EuGH-Vorlage zur internationalen Zuständigkeit bei Ortswechsel zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung ("Spanien-Umzug") - riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Vorabentscheidungsersuchen: Internationale Zuständigkeit bei Verlagerung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen durch Insolvenzschuldner in anderen Mitgliedstaat nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- unalex.eu
Art. 3 EuInsVO
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zur Frage der Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem nach Antragstellung erfolgten Wohnsitzwechsel des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat (Vorlage an den EuGH)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 S. 1 Art. 43
Gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Verlegung der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Zuständigkeit für Verfahrenseröffnung bei Umzug innh. der EG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä. (2)
- ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
EuInsVO Art. 3, 43
EuGH-Vorlage zur internationalen Zuständigkeit bei Schuldnerumzug nach Insolvenzantrag - WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Internationale Insolvenzzuständigkeit bei Wohnsitzverlegung vor Eröffnungsbeschluss
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Insolvenzordnung, §§ 11, 13, 26 und 27
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 848
- ZIP 2004, 94
- ZIP 2004, 95
- EuZW 2004, 158
- NZI 2004, 139
- WM 2004, 247
- BB 2004, 127
- BB 2004, 388
- DB 2004, 312 (Ls.)
- BauR 2004, 561 (Ls.)
- NZG 2004, 197
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 09.02.2006 - IX ZB 418/02
Internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung innerhlab …
a) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 27. November 2003 (IX ZB 418/02, WM 2004, 247) ausgeführt hat, von der Frage ab, ob die deutsche internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor einer Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats - hier nach Spanien - verlegt hat. - OLG Frankfurt, 26.01.2006 - 15 U 200/05
Europäische Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für …
Der Eröffnung des Insolvenzverfahren gehen aber zahlreiche Verfahrenshandlungen voraus - insbesondere die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbst, die nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO der Gerichtsbarkeit des Mitgliedsstaates überantwortet ist, in dessen Gebiet der Gemeinschuldner seinen Sitz hat (vgl BGH WM 2004, 247, 247). - AG Mannheim, 05.11.2008 - 1 IN 244/08
Insolvenzeröffnungsverfahren: Internationale Zuständigkeit im Inland bei …
Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen kommt der Ort in Betracht, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht (vgl. BGH, EuGH Vorlage - IX ZB 418/02, zitiert nach Juris Rdnr. 8). - AG Hamburg, 01.12.2005 - 67a IN 450/05
Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung …
Die Rechtsfrage, welche Folgen die Verlegung von Wohnsitz oder Ort der werbenden Tätigkeit zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung auf die internationale Zuständigkeit hat (dazu z.B. BGH, NZI 2004, 139 - Vorlage zum EuGH; Schlußanträge des Generalanwalts beim EuGH Colomer, ZIP 2005, 1641, 1645; AG Celle, ZInsO, 2005 895 f.), ist der hier aufgeworfenen Frage nicht vergleichbar, da jene nach dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt, diese aber nach der Auslegung des Rechtsbegriffs des "Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen" fragt. - AG Celle, 18.04.2005 - 29 IN 11/05
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei …
Es kommt nicht in Betracht, an den Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeiten anzuknüpfen (vgl. BGH NZI 2004, 139 ff. mit Anm. Liersch).
Rechtsprechung
BGH, 09.02.2006 - IX ZB 418/02 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- Wolters Kluwer
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Verlagerung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
- ZIP-online.de
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auch bei COMI-Verlegung des Schuldners zwischen Antragstellung und Insolvenzeröffnung
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)
Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen nach Insolvenzantragstellung
- zvi-online.de
EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3
Fortbestehende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts auch bei Verlegung des Schuldnerwohnsitzes ins EU-Ausland nach Antragstellung ("Susanne Staubitz-Schreiber") - riw-online.de
Art. 3 Abs. 1 EuInsVO; § 3 InsO
Zuständigkeit für Insolvenzeröffnungsverfahren bei Verlegung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung - unalex.eu
Art. 3 EuInsVO
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht
Fortdauer der Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaates, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, wenn der Schuldner vor der Eröffnung des Verfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat ...
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de
EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3
Internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung innerhlab der EG - datenbank.nwb.de
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht (Entscheidungsbesprechung)
Europäisches Insolvenzrecht; internationale Zuständigkeit für Eröffnungsverfahren
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2006, 529
- MDR 2006, 1012
- NZI 2006, 297
- WM 2006, 695
- BB 2006, 468
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 22.03.2007 - IX ZB 164/06
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Stellung eines Insolvenzantrags; Verfahren …
Gleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530). - BGH, 02.03.2017 - IX ZB 70/16
Insolvenzeröffnungsverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) war im maßgeblichen Zeitpunkt des gegen ihn gestellten Insolvenzantrages (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, WM 2006, 695) in Deutschland gelegen. - BGH, 02.03.2006 - IX ZB 192/04
Gerichtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren
Verlegt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, bleibt das zunächst mit der Sache befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig (…EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006 - Rs. C - 1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, z.V.b.).
- BGH, 08.03.2012 - IX ZB 178/11
Grenzüberschreitende Insolvenz: Voraussetzungen für die Eröffnung eines …
Am 10. November 2010, dem maßgebenden Zeitpunkt der Antragstellung (…vgl. EuGH, ZIP 2006, 188 Rn. 23 ff;… NZI 2011, 990 Rn. 55; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529 Rn. 6 ff;… vom 2. März 2006 - IX ZB 192/04, ZIP 2006, 767 Rn. 10;… vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06, NZI 2007, 344 Rn. 5;… vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, ZVI 2011, 370 Rn. 10), unterhielt der Schuldner keine Niederlassung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 EuInsVO. - BGH, 17.09.2009 - IX ZB 81/09
Örtliche Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Kaufleuten und Freiberuflern
Im Blick auf den am 17. September 2008 gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit maßgeblichen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des Schuldners ab dem 1. Juni 2009 in London aufgenommene Berufstätigkeit ohne Bedeutung. - BGH, 13.11.2008 - IX ZB 201/07
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Eröffnung des …
Diese rechtliche Würdigung ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch sachlich zutreffend: Das Gericht eines Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats verlegt (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 Rs. C-1/04, ZIP 2006, 188). - BGH, 05.07.2007 - IX ZB 233/05
Zuständigkeit der Insolvenzgerichte bei Sitzverlegung in einen anderen …
Das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt (EuGH NZI 2006, 153; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, NZI 2006, 297; v. 2. März 2006 - IX ZB 192/04, NZI 2006, 364). - AG Göttingen, 27.11.2009 - 74 IN 271/09
Insolenzverfahren: Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts
15 Der EuGH hat zwar entschieden, dass bei Sitzverlegung nach Antragstellung, aber vor Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nicht entfällt (EuGH ZInsO 2006, 86 = EWiR 2006, 141; ebenso BGH ZInsO 2006, 321; AG Köln ZInsO 2008, 388, 389). - AG Hildesheim, 18.06.2009 - 51 IE 2/09
Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Verlegt der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, bleibt das zunächst befasste Gericht für die Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens zuständig (vgl. EuGH ZIP 2006, 188 (m. Anm. Knof/Mock) = ZVI 2006, 108 = NZI 2006, 153 = EuZW 2006, 125, dazu EWiR 2006, 141 (Vogl); BGH ZIP 2006, 529 = ZVI 2006, 205 = NZI 2006, 297; BGH ZIP 2006, 767 = NZI 2006, 364, dazu EWiR 2006, 397 (Mankowski);… MünchKomm-Kindler, BGB, 4. Aufl., 2006, Bd. 11, IntInsR, Art. 3 Rz. 155; Mankowski, NZI 2005, 368). - AG Hamburg, 18.12.2008 - 67c IN 389/08 Der Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht (BGH ZIP 2007, 878 = ZInsO 2007, 440, dazu EWiR 2007, 599 (Pape); EuGH ZIP 2006, 188 (m. Anm. Knof/Mock) = ZVI 2006, 108, dazu EWiR 2006, 141 (Vogl); BGH ZIP 2006, 529, 530 = ZVI 2006, 205; OLG Frankfurt/M. ZIP 2002, 1956 = ZVI 2002, 319 = NZI 2002, 499; OLG Naumburg ZIP 2001, 753, dazu EWiR 2001, 875 (Voß); OLG Hamm NZI 2000, 220; OLG Köln NZI 2003, 567).