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   BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15   

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https://dejure.org/2016,23045
BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15 (https://dejure.org/2016,23045)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2016 - IX ZB 46/15 (https://dejure.org/2016,23045)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15 (https://dejure.org/2016,23045)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 Nr 2 InsO, § 64 InsO, § 7 Abs 6 SchVG, § 19 Abs 2 SchVG
    Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch das Insolvenzgericht

  • IWW

    §§ 7, 19 SchVG, § ... 7 Abs. 6 SchVG, § 54 Nr. 2 InsO, § 19 Abs. 2 SchVG, § 19 SchVG, § 64 Abs. 1 InsO, § 73 Abs. 2 InsO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO, § 274 Abs. 1 InsO, § 293 Abs. 2 InsO, § 26a InsO, § 64 InsO, §§ 60, 61 InsO, § 71 InsO, § 60 InsO, § 58 InsO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 274 Abs. 1, § 292 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 70 InsO, § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 7 Abs. 3 SchVG, § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 69 InsO, § 54 InsO, § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO, §§ 63 bis 65 InsO, § 65 InsO, § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG, § 19 Abs. 3 SchVG, § 19 Abs. 1 SchVG, § 19 Abs. 2 bis 4 SchVG, § 53 InsO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Eröffnung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens entsprechend der Insolvenzordnung (InsO) für den gemeinsamen Gläubigervertreter; ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Festsetzung von Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters

  • rewis.io

    Kosten des Insolvenzverfahrens: Festsetzung der Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen durch das Insolvenzgericht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vergütung des gemeinsamen Vertreters nach dem Schuldverschreibungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Eröffnung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens entsprechend der Insolvenzordnung ( InsO ) für den gemeinsamen Gläubigervertreter; ...

  • rechtsportal.de

    Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen; Eröffnung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens entsprechend der Insolvenzordnung ( InsO ) für den gemeinsamen Gläubigervertreter; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger durch Insolvenzgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Vergütungsfestsetzung für einen gemeinsamen Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fubus/Infinus: Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1688
  • ZIP 2016, 61
  • NZI 2016, 968
  • WM 2016, 1547
  • BB 2016, 1922
  • Rpfleger 2016, 743
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.05.2008 - IX ZB 303/05

    Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15
    bb) Die Insolvenzordnung ordnet nur für bestimmte Beteiligte an, dass das Insolvenzgericht die Vergütungen festzusetzen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 17).

    Soweit die Vergütungsansprüche eines Sonderinsolvenzverwalters ebenfalls vom Insolvenzgericht festzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 26; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, ZIP 2015, 1034 Rn. 6), beruht dies darauf, dass der Sonderinsolvenzverwalter sein Amt selbständig auszuüben hat (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 18), er in seinem Aufgabenbereich an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt, weil dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548 Rn. 22), und die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters regelmäßig mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 21).

    Soweit Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters in entsprechender Anwendung der §§ 63 bis 65 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zu bemessen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 11, 17 ff) und ebenfalls unter § 54 Nr. 2 InsO fallen können, gründet dies auf der Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters.

  • LG Saarbrücken, 03.09.2015 - 4 O 221/14

    Zum Vergütungsanspruch des vorinsolvenzlich bestellten gemeinsamen

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15
    Darin werden die zu berücksichtigenden Kosten des Verfahrens enumerativ aufgezählt (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 54 Rn. 64; LG Saarbrücken, ZIP 2016, 1038, 1040).
  • BGH, 26.03.2015 - IX ZB 62/13

    Vergütung des anwaltlichen Sonderinsolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15
    Soweit die Vergütungsansprüche eines Sonderinsolvenzverwalters ebenfalls vom Insolvenzgericht festzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 26; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, ZIP 2015, 1034 Rn. 6), beruht dies darauf, dass der Sonderinsolvenzverwalter sein Amt selbständig auszuüben hat (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 18), er in seinem Aufgabenbereich an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt, weil dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548 Rn. 22), und die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters regelmäßig mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 21).
  • LG Düsseldorf, 11.05.2016 - 23 O 97/15

    Vergütungsanspruch eines gemeinsamen Vertreters von Anleihengläubigern einer

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15
    bb) Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht können auf die Vergütung des gemeinsamen Vertreters nicht übertragen werden (aA wohl LG Düsseldorf, ZIP 2016, 1036, 1038).
  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 240/05

    Geltendmachung der Befangenheit eines Sonderverwalters; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15
    Soweit die Vergütungsansprüche eines Sonderinsolvenzverwalters ebenfalls vom Insolvenzgericht festzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 26; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, ZIP 2015, 1034 Rn. 6), beruht dies darauf, dass der Sonderinsolvenzverwalter sein Amt selbständig auszuüben hat (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 18), er in seinem Aufgabenbereich an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt, weil dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548 Rn. 22), und die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters regelmäßig mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 21).
  • BGH, 02.03.2006 - IX ZB 225/04

    Beschwerderecht des Schuldners gegen die Ablehnung eines Antrags auf Entlassung

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15
    Soweit die Vergütungsansprüche eines Sonderinsolvenzverwalters ebenfalls vom Insolvenzgericht festzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - IX ZB 303/05, WM 2008, 1372 Rn. 26; vom 26. März 2015 - IX ZB 62/13, ZIP 2015, 1034 Rn. 6), beruht dies darauf, dass der Sonderinsolvenzverwalter sein Amt selbständig auszuüben hat (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 18), er in seinem Aufgabenbereich an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt, weil dieser tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (BGH, Beschluss vom 2. März 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474 Rn. 11; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZIP 2007, 548 Rn. 22), und die Aufgaben des Sonderinsolvenzverwalters regelmäßig mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008, aaO Rn. 21).
  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 224/08

    Insolvenzverwaltervergütung im Falle der Stundung der Verfahrenskosten: Abzug der

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/15
    Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehört, ist in § 54 InsO gesetzlich definiert (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 9).
  • BGH, 12.01.2017 - IX ZR 87/16

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Emittenten: Rechtsnatur des Anspruchs

    Wie der Senat entschieden hat, gehören die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 7 ff).

    Zudem ist die Funktion und Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern nicht mit den Aufgabenbereichen der in § 54 Nr. 2 InsO aufgeführten Personen vergleichbar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 13, 21 ff).

    Diese erlangen in erster Linie die Vorteile aus seiner Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 16).

  • BGH, 28.11.2019 - IX ZR 239/18

    Qualifizierung der Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf

    So stellt etwa der Vergütungsanspruch eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 8 ff; Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 12 ff).

    Darin werden die zu berücksichtigenden Kosten des Verfahrens enumerativ aufgeführt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 22 mwN).

    Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Kosten des Insolvenzverfahrens beruhen auf gesetzlichen Wertungen, welche auf die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers nicht zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 13 ff zur Vergütung des gemeinsamen Vertreters von Schuldverschreibungsgläubigern).

  • BGH, 15.01.2019 - II ZB 2/16

    Unterbrechung eines Spruchverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Bei Verletzung ihrer insolvenzspezifischen Pflichten sind sie zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, ZIP 2016, 1688 Rn. 15).
  • OLG Nürnberg, 31.07.2020 - 15 U 3678/19

    Kein Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters gegen die Inhaber von

    Von diesem Grundsatz geht auch der BGH in dem Beschluss vom 14.7.2016, IX ZB 46/15, aus, indem er ausführt: "Der Schuldner trägt gemäß § 7 Abs. 4 SchVG die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

    Da weder § 19 SchVG noch die vorrangige InsO anderweitige Regelungen vorsehen, findet § 7 Abs. 6 SchVG auch im Insolvenzverfahren Anwendung (BGH, Beschluss vom 14.7.2016 - IX ZB 46/15; Brenner NZI 2014, 789, 791; Veranneman a.a.O. § 19 Rn. 85).

    Vorliegend gab es erstmals mit Urteil des BGH vom 14.07.2016, Az. IX ZB 46/15, eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob die Vergütung des gemeinsamen Vertreters Kosten des Insolvenzverfahrens darstellen und vom Insolvenzgericht festgesetzt werden können.

  • BGH, 21.01.2021 - IX ZR 77/20

    Revision gegen die Ablehnung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gläubiger nach

    Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters richtet sich ausschließlich gegen den Schuldner (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 9; OLG Nürnberg, ZInsO 2020, 2011, 2014 f; LG Mönchengladbach, ZIP 2020, 380; Veranneman/Veranneman, SchVG, 2. Aufl. §§ 7, 8 Rn. 80; Rüberg, Die Anleihe in der Insolvenz, S. 197 f; Kienle/Vos, aaO; aA AG Nürnberg, ZInsO 2020, 2449 f).

    Sie können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 7 ff).

  • BGH, 11.01.2018 - IX ZB 99/16

    Kostenfestsetzungsverfahren bei fehlender Kostengrundentscheidung; zuständiges

    Die Insolvenzordnung ordnet nur für bestimmte Beteiligte an, dass das Insolvenzgericht die Vergütungen festzusetzen hat (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 10).
  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 178/20

    Berechtigung des nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

    Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und stellen auch keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547; Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379).

    Eine Zahlung aus der Masse hätte zwar alle Gläubiger des Schuldners gleichmäßig getroffen, nicht nur diejenigen (Schuldverschreibungs-)Gläubiger, für die der gemeinsame Vertreter tätig werden sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 16 ff).

  • BGH, 21.01.2021 - IX ZR 89/20

    Revision gegen die Ablehnung der Rechtsanwaltsvergütung durch den Gläubiger nach

    Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters richtet sich ausschließlich gegen den Schuldner (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 9; OLG Nürnberg, ZInsO 2020, 2011, 2014 f; LG Mönchengladbach, ZIP 2020, 380; Veranneman/Veranneman, SchVG, 2. Aufl. §§ 7, 8 Rn. 80; Rüberg, Die Anleihe in der Insolvenz, S. 197 f; Kienle/Vos, NZI 2020, 890, 891; aA AG Nürnberg, ZInsO 2020, 2449 f).

    Sie können nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547).

  • BGH, 10.03.2022 - IX ZR 196/20

    Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Schuldverschreibungsgläubiger nach

    Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens und stellen auch keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547; Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379).

    Eine Zahlung aus der Masse hätte zwar alle Gläubiger des Schuldners gleichmäßig getroffen, nicht nur diejenigen (Schuldverschreibungs-)Gläubiger, für die der gemeinsame Vertreter tätig werden sollte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 16 ff).

  • AG Detmold, 01.02.2019 - 6 C 387/18

    Gemeinsamer Vertreter

    Insbesondere hat eine Festsetzung der Vergütung eines gemeinsamen Vertreters gem. §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 2 SchVG nicht durch das Insolvenzgericht zu erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.2016 - IX ZB 46/15).
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