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   BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16   

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https://dejure.org/2017,21329
BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16 (https://dejure.org/2017,21329)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - IX ZB 49/16 (https://dejure.org/2017,21329)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - IX ZB 49/16 (https://dejure.org/2017,21329)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 119 Abs 1 S 2 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO vom 21.10.2011
    Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher Mitteilung der beabsichtigten Berufungszurückweisung und noch ausstehendem Zurückweisungsbeschluss

  • IWW

    § 522 Abs. 2 ZPO, § ... 522 Abs. 3 ZPO, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 522 ZPO, § 522 der Zivilprozessordnung, § 524 Abs. 4 ZPO, § 529 Abs. 1 ZPO, § 522 Absatz 2 ZPO, §§ 529, 531 ZPO, § 531 Abs. 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 38a Abs. 1 EGZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, §§ 114, 115 ZPO, § 120 Abs. 1 Satz 2, § 120a Abs. 1, § 124 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nach Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss; Weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes

  • rewis.io

    Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher Mitteilung der beabsichtigten Berufungszurückweisung und noch ausstehendem Zurückweisungsbeschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; ZPO § 522 Abs. 2
    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nach Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss; Weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes

  • rechtsportal.de

    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung nach Einführung eines Rechtsmittels gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss; Weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes

  • datenbank.nwb.de

    Prozesskostenhilfebewilligung: Verteidigung gegen die Berufung nach gerichtlicher Mitteilung der beabsichtigten Berufungszurückweisung und noch ausstehendem Zurückweisungsbeschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zeitpunkt zur Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung

  • zpoblog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Prozesskostenhilfe für Berufungsbeklagten unabhängig von § 522 Abs. 2 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1273
  • MDR 2017, 1022
  • MDR 2017, 1347
  • FamRZ 2017, 1595
  • WM 2017, 1324
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 180/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 15).

    Es ist daher stets zu prüfen, ob eine bemittelte Partei bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko ihre Rechte in einer bestimmten Art und Weise wahrgenommen hätte (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO).

    b) Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsbeklagten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Prozesskostenhilfe nicht deshalb verweigert werden, weil eine Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO noch aussteht (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO Rn. 14 ff; vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08, nv Rn. 10 ff; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 66/12, nv Rn. 5).

    Vielmehr entspricht es regelmäßig den Interessen einer in erster Instanz obsiegenden Partei, als Berufungsbeklagte in ihrem Sinn auch auf eine mögliche Sachentscheidung des Berufungsgerichts im Beschlussverfahren hinzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 20).

    Dies war bereits für die zur bisherigen Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichthofs eine der tragenden Erwägungen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO Rn. 19, 21).

    (4) Steht fest, dass das Berufungsverfahren durchgeführt wird, hat der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels ein auch kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 19).

    Der Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gibt nur die vorläufige Auffassung des Gerichts wieder; eine Zurückweisung im Beschlusswege ist nicht sicher (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO).

  • LG München II, 06.07.2012 - 2 S 402/12

    Prozesskostenhilfe: Fehlende Erfolgsaussicht der Verteidigung gegen eine Berufung

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    Die gegenteilige Auffassung (zuletzt OLG München, MDR 2014, 1288; LG München II, NJW-RR 2012, 1344; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., § 119 ZPO Rn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rn. 20; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 4. Aufl., § 522 Rn. 105 aE) stimmt nicht mit der gesetzlichen Regelung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO überein.
  • OLG München, 06.08.2014 - 7 U 1278/14
    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    Die gegenteilige Auffassung (zuletzt OLG München, MDR 2014, 1288; LG München II, NJW-RR 2012, 1344; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., § 119 ZPO Rn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rn. 20; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 4. Aufl., § 522 Rn. 105 aE) stimmt nicht mit der gesetzlichen Regelung des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO überein.
  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 15).
  • BGH, 13.01.2015 - VI ZR 551/13

    Berufungsverfahren: Berücksichtigung unstreitigen neuen Sachvortrags; Umfang der

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    Unstreitiger neuer Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz darüber hinaus ebenfalls zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141 f; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, RuS 2015, 212 Rn. 5).
  • BGH, 24.10.2013 - III ZR 403/12

    Berufungsverfahren: Schicksal einer Widerklage nach Berufungszurückweisung durch

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    So verlieren sowohl eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 19 ff) als auch eine Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, soweit die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.
  • BGH, 09.10.2003 - VII ZB 17/03

    Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    (4) Steht fest, dass das Berufungsverfahren durchgeführt wird, hat der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels ein auch kostenrechtlich anerkennenswertes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern und eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Zurückweisung durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - VII ZB 17/03, NJW 2004, 73; vom 28. April 2010 - XII ZB 180/06, AnwBl 2010, 533 Rn. 19).
  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 107/03

    Aufforderung an den Vertretenen bei Personenmehrheit als Vertragspartner;

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    Lässt das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu, kann dies mit der Revision nicht gerügt werden (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 - V ZR 187/03, WM 2004, 1499, 1500 f; Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, WM 2005, 141, 142; vom 13. Februar 2006 - II ZR 62/04, WM 2006, 691, 692).
  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15

    Berufungsverfahren: Folgen einer Berufungsverwerfung durch einstimmigen Beschluss

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    So verlieren sowohl eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 19 ff) als auch eine Klageerweiterung (BGH, Urteil vom 3. November 2016 - III ZR 84/15, WM 2016, 2342 Rn. 14 mwN) entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, soweit die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird.
  • BGH, 30.06.2010 - XII ZB 80/08

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten vor der

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - IX ZB 49/16
    b) Vor diesem Hintergrund kann dem Berufungsbeklagten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs Prozesskostenhilfe nicht deshalb verweigert werden, weil eine Entscheidung über eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO noch aussteht (BGH, Beschluss vom 28. April 2010, aaO Rn. 14 ff; vom 30. Juni 2010 - XII ZB 80/08, nv Rn. 10 ff; vom 4. Juli 2013 - IX ZB 66/12, nv Rn. 5).
  • BGH, 24.06.2010 - VII ZB 6/09

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr für Antrag

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • BGH, 14.07.2016 - V ZR 258/15

    Berufungszurückweisung durch Beschluss: Nichtberücksichtigung von neuem

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 62/04

    Rechtsstellung eines an einer GmbH beteiligten stillen Gesellschafters; Pflichten

  • BGH, 04.07.2013 - IX ZB 66/12

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Prozesskostenhilfe zwecks Einziehung einer

  • BGH, 22.01.2004 - V ZR 187/03

    Überprüfung der Zulassung neuen Tatsachenvortrags im Berufungsverfahren

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem

  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

    Der Unbemittelte muss daher grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. nur BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 11; NJW 2010, 988 Rn. 9; NJW 2003, 3190, 3191; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 21; vom 11. Mai 2017 - IX ZB 49/16, WM 2017, 1324 Rn. 7; jeweils mwN).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 7 Ta 780/19

    Zwangsvollstreckung Vergleich - Bestimmtheit des Titels "Schlussformel"

    Die Schuldnerin hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2017 - IX ZB 49/16 - die unter Ziffer 5 des Vergleichs geregelte Verpflichtung für nicht hinreichend bestimmt, um sie in einem Zwangsvollstreckungsverfahren durchsetzen zu können.
  • LG Berlin, 17.08.2017 - 63 T 131/17
    Die unbemittelte Partei ist aber nur einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 9, 124, 130f; 81, 347, 357; 122, 39, 49; BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - IX ZB 49/16).
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