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   BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17   

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https://dejure.org/2018,13549
BGH, 26.04.2018 - IX ZB 49/17 (https://dejure.org/2018,13549)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - IX ZB 49/17 (https://dejure.org/2018,13549)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 (https://dejure.org/2018,13549)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 250 Nr. 1 InsO, § ... 259 Abs. 3 InsO, § 257 InsO, § 6 Abs. 1, § 253 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO, § 231 InsO, §§ 217, 219 bis 230 InsO, §§ 218, 231, 232, 234 bis 243 InsO, §§ 244 bis 246a InsO, § 247 InsO, § 221 Satz 2, § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 221 Satz 2 InsO, § 217 Satz 1, § 221 Satz 1, § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 217 Satz 1 InsO, § 217 InsO, § 259 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 265 Abs. 2 ZPO, § 259 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 InsO, § 228 InsO, § 228 Satz 1 InsO, § 259 Abs. 1 InsO, § 220 Abs. 2 InsO, § 144 Abs. 1 InsO, § 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV, § 224 InsO, § 257 Abs. 1 InsO, § 158 Abs. 1 BGB, § 726 Abs. 1 ZPO, § 258 InsO, § 227 Abs. 1 InsO

  • Wolters Kluwer

    Einfluss eines Mangels auf die Annahme des Insolvenzplans als wesentlicher Verfahrensverstoß; Befugnis des Insolvenzverwalters aufgrund Insolvenzplans zur Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    InsO § 250 Nr. 1

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Wesentlicher Verstoß gegen die Vorschriften über Inhalt und verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans, wenn ein Mangel vorliegt, der Einfluss auf die Annahme des Plans gehabt haben kann; Unwirksamkeit von Regeln, die den Insolvenzverwalter ermächtigen, nach ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum zulässigen Inhalt eines Insolvenzplans

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen wesentlicher Verfahrensmängel

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Inhalt und Mängel eines Insolvenzplans

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzplan: Unzulässigkeit der Einleitung einer Anfechtungsklage erst nach Aufhebung des Verfahrens durch Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfluss eines Mangels auf die Annahme des Insolvenzplans als wesentlicher Verfahrensverstoß; Befugnis des Insolvenzverwalters aufgrund Insolvenzplans zur Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans und ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum zulässigen Inhalt eines Insolvenzplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebliche Mängel eines Insolvenzplans

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 817
  • ZIP 2018, 1141
  • NZI 2018, 691
  • WM 2018, 1105
  • DB 2018, 1399
  • Rpfleger 2018, 492
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21

    Gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans; Restschuldbefreiung nach den

    Greifen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 250 Nr. 1 InsO ein, hat das Insolvenzgericht ohne Ermessensspielraum die Bestätigung des Insolvenzplans von Amts wegen abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17, NZI 2018, 691 Rn. 14).

    Das macht eine Vergleichsrechnung erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17, ZInsO 2018, 1404 Rn. 33; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10, ZInsO 2010, 1448 Rn. 45 und nunmehr § 220 Abs. 2 Satz 2 InsO nF).

    Ein wesentlicher Verstoß in diesem Sinne liegt stets dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben könnte (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZB 37/08, NZI 2012, 139 Rn. 9 mwN; vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17, ZInsO 2018, 1404 Rn. 54).

    Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte (BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO).

    Wird ein wesentlicher Verstoß erst festgestellt, nachdem der Abstimmungstermin über den Insolvenzplan stattgefunden hat, so liegt ein unbehebbarer Mangel vor, der einer Bestätigung entgegensteht (BGH, Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn. 57).

  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 765/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend ein Freigabeverfahren

    aa) Mit der zentralen Frage, ob eine Verletzung der durch die §§ 248 bis 252 InsO geschützten Rechte der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 -, BGHZ 202, 133 ), insbesondere ob § 217 InsO ungeachtet der Regelung des § 106 InsO überhaupt eine Einbeziehung der vormerkungsgesicherten Forderung der Beschwerdeführerin auf Übereignung des Grundstücks in den Insolvenzplan erlaubt oder ob dem Plan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 14), beschäftigt sich das Landgericht nur mit einem Satz.
  • BGH, 06.05.2021 - IX ZR 57/20

    Rückgewähr von erhaltenen Vergütungen als Mitglied des Gläubigerausschusses für

    Dies gilt auch hinsichtlich der Auslegung eines Insolvenzplans (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 9 ff, 14 ff; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17, WM 2018, 1105 Rn. 18).

    Die Bestimmung des § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO kann nicht abbedungen werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17, WM 2018, 1105 Rn. 24, 30; Jaeger/Piekenbrock, InsO, § 259 Rn. 12).

    Eine nur partielle Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners ist ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, BGHZ 175, 86 Rn. 10; Beschluss vom 26. April 2018, aaO Rn. 30).

  • BVerfG, 28.10.2020 - 2 BvR 764/20

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    aa) Mit der zentralen Frage, ob eine Verletzung der durch die §§ 248 bis 252 InsO geschützten Rechte der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - IX ZB 26/14 -, BGHZ 202, 133 ), insbesondere ob § 217 InsO ungeachtet der Regelung des § 106 InsO überhaupt eine Einbeziehung der vormerkungsgesicherten Forderung der Beschwerdeführerin auf Übereignung des Grundstücks in den Insolvenzplan erlaubt oder ob dem Plan gemäß § 250 Nr. 1 InsO die Bestätigung zu versagen ist, weil die Vorschriften über den Inhalt des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 14), beschäftigt sich das Landgericht nur mit einem Satz.
  • OLG Stuttgart, 30.04.2020 - 13 U 261/18

    Bauträgervertrag: Mangelhaftigkeit einer Fußbodenheizung; Einwand der

    Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (ständige Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.04.2018 - IX ZB 49/17 -, juris Rdn. 18; BGH, Urteil vom 17.12.2009 - IX ZR 214/08 -, juris Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 15.10.2020 - 2 BvR 1691/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels substantiiert dargelegten

    Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass ein Insolvenzplan - wie hier geschehen - mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 1 BGB verknüpft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 49/17 -, juris, Rn. 42; s.a. Eidenmüller, in: MüKoInsO, 4. Aufl. 2020, § 217 Rn. 44 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 21.06.2018 - 13 U 18/18

    Verkehrsunfall mit Personenschaden: Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage

    Maßgeblich ist vielmehr der Einfluss, den das Interesse der Parteien auf den objektiven Erklärungswert ihrer Äußerungen bei deren Abgabe hatte (ständige Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.04.2018 - IX ZB 49/17 -, juris Rdn. 18; BGH, Urteil vom 17.12.2009 - IX ZR 214/08 -, juris Rdn. 14, jeweils m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 09.04.2020 - 9 T 109/20
    Zweck der Vergleichsrechnung ist es, die Gläubiger darüber zu unterrichten, inwieweit der Plan ihre Befriedigungsaussichten verbessert (BGH, NZI 2018, 691).
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