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   BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13   

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https://dejure.org/2014,43650
BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13 (https://dejure.org/2014,43650)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - IX ZB 5/13 (https://dejure.org/2014,43650)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 5/13 (https://dejure.org/2014,43650)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 Nr 4 S 2 Buchst b InsVV
    Grundlagen für die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung: Überschussberechnung bei Unternehmensfortführung

  • IWW

    §§ 4, 6, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 ZPO, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abzug der Einkommensteuer als Ausgabe bei der Überschussberechnung hinsichtlich Fortführung des Unternehmens des Schuldners

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Abzug der durch die Betriebsfortführung entstandenen Einkommensteuer bei der Überschussberechnung zur Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung

  • rewis.io

    Grundlagen für die Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung: Überschussberechnung bei Unternehmensfortführung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Insolvenzverwaltervergütung bei Betriebsfortführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 und S. 2 Buchst. b)
    Abzug der Einkommensteuer als Ausgabe bei der Überschussberechnung hinsichtlich Fortführung des Unternehmens des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einkommenssteuer ist bei Überschussberechnung als Ausgabe in Abzug zu bringen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzverwaltervergütung - Überschussrechnung und Einkommensteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Festlegung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Festlegung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 230
  • MDR 2015, 238
  • NZI 2015, 187
  • WM 2015, 481
  • Rpfleger 2015, 419
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 179/07

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13
    Deshalb sind auch solche Ausgaben bei der Ermittlung des Überschusses abzusetzen, die auch ohne eine Betriebsfortführung als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen gewesen wären (sogenannte oktroyierte Masseverbindlichkeiten), wenn und soweit die Gegenleistung tatsächlich für die Unternehmensfortführung in Anspruch genommen worden ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, ZIP 2008, 2222 Rn. 8, 22 f).

    Wird durch die Unternehmensfortführung insgesamt Verlust erzielt, wird dadurch jedenfalls die sonstige Berechnungsgrundlage nicht geschmälert (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZB 6/03

    Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren bei Fortführung des

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13
    Maßgebend ist allein, ob die Ausgaben durch die Unternehmensfortführung veranlasste Masseverbindlichkeiten sind (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761).
  • BGH, 04.05.2006 - IX ZB 202/05

    Auswirkungen einer an den weiter mitarbeitenden Schuldner

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13
    Dementsprechend muss in zumindest analoger Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV diese Lohnersatzleistung bei der Berechnung des Überschusses als Ausgabe in Abzug gebracht werden, weil sie durch die Unternehmensfortführung veranlasst ist (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307 Rn. 6).
  • BGH, 22.02.2007 - IX ZB 106/06

    Bindung des Insolvenzverwalters an den Ansatz der Verwaltervergütung in einem vom

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13
    Entscheidend ist allein der tatsächliche Geldfluss, also eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784 Rn. 15; vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 10).
  • BGH, 26.04.2007 - IX ZB 160/06

    Berücksichtigung von Forderungen bei der Berechnung der Vergütung des vorläufigen

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13
    Entscheidend ist allein der tatsächliche Geldfluss, also eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784 Rn. 15; vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 10).
  • BGH, 27.09.2012 - IX ZB 243/11

    Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13
    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 27. September 2012- IX ZB 243/11, ZInsO 2013, 840 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZInsO 2013, 2285 Rn. 19 je mwN).
  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 38/11

    Insolvenzverwaltervergütung: Begründung einer Kürzung der Vergütung

    Auszug aus BGH, 18.12.2014 - IX ZB 5/13
    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 27. September 2012- IX ZB 243/11, ZInsO 2013, 840 Rn. 8; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZInsO 2013, 2285 Rn. 19 je mwN).
  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV werden die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten grundsätzlich nicht abgesetzt (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 179/07, NZI 2009, 49 Rn. 7; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 5/13, ZIP 2015, 230 Rn. 18).

    Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO).

  • BGH, 02.03.2017 - IX ZB 90/15

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Fortführung des

    Nur eine solche Betrachtung wird dem mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV verfolgten Zweck gerecht, die Verwaltervergütung im Falle der Betriebsfortführung an deren Erfolg zu orientieren und nicht allein auf die erzielten Einnahmen abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 5/13, ZIP 2015, 230 Rn. 18).
  • BGH, 07.10.2021 - IX ZB 42/20

    Rechtfertigung eines Abschlags von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

    Zum anderen soll verhindert werden, dass bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage lediglich die während der Betriebsfortführung erzielten Einnahmen einbezogen werden, ohne die zur Erzielung dieser Einnahmen notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 5/13, NZI 2015, 187 Rn. 18).

    Auch wenn dabei meist öffentlich-rechtliche Verpflichtungen in Frage stehen werden, kann ohne die Befriedigung dieser Forderungen das Unternehmen nicht fortgeführt und demgemäß auch kein Gewinn erzielt werden (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 20).

    Der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg der Betriebsfortführung, der in der Betrachtung insgesamt real abzubilden ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO), würde verfälscht, blendete man die umsatzsteuerrechtliche Bedeutung einzelner Vorgänge in diesem Kontext aus.

  • BGH, 19.12.2019 - IX ZB 72/18

    Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters im Fall einer

    Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 5/13, NZI 2015, 187 Rn. 23 mwN).
  • AG Münster, 21.08.2020 - 5 T 417/20
    Das ist nämlich bei vielen Ausgaben, etwa bei der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen für die Mitarbeiter, der Umsatzsteuer, sofern eine solche anfällt, und bei Abgaben und Ausgleichszahlungen nicht der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 5/13).
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