Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40956
BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14 (https://dejure.org/2014,40956)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2014 - IX ZB 5/14 (https://dejure.org/2014,40956)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - IX ZB 5/14 (https://dejure.org/2014,40956)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,40956) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 InsO, § 20 Abs 2 InsO, § 287 Abs 1 S 1 InsO
    Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach Eröffnungsbeschluss auf Antrag eines Gläubigers

  • IWW

    Art. 103h Satz 1 EGInsO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 287 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 20 Abs. 2 InsO, § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, § 9 InsO, § 4 InsO, § 570 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit eines Eigenantrags mit Restschuldbefreiungsantrag nach Insolvenzeröffnung aufgrund Fremdantrags auch bei noch ausstehender Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses

  • zvi-online.de

    InsO § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1
    Unzulässigkeit eines Eigenantrags mit Restschuldbefreiungsantrag nach Insolvenzeröffnung aufgrund Fremdantrags auch bei noch ausstehender Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses

  • rewis.io

    Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach Eröffnungsbeschluss auf Antrag eines Gläubigers

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kein Eigenantrag mit Antrag auf Restschuldbefreiung nach Gläubigerantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    InsO § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässiger Eigenantrag eines Schuldners auf Insolvenzeröffnung nach Verfahrenseröffnung infolge eines Gläubigerantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung und Gläubigerantrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eigenantrag des Schuldners kann aufgrund eines Gläubigerantrags unzulässig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Eigenantrag des Schuldners kann aufgrund eines Gläubigerantrags unzulässig sein

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    BGH verwehrt Eigenantrag des Schuldners sowie Antrag auf Restschuldbefreiung auch bei nicht rechtskräftiger Insolvenzeröffnung

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Unzulässigkeit eines nach Insolvenzeröffnung gestellten Antrags auf Restschuldbefreiung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Unwirksamer Insolvenzeigen- und Restschuldbefreiungsantrag nach - noch nicht rechtskräftig - eröffnetem Insolvenzverfahren

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Eigenantrag des Schuldners kann aufgrund eines Gläubigerantrags unzulässig sein

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Unzulässigkeit eines nach Insolvenzeröffnung gestellten Antrags auf Restschuldbefreiung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 496
  • ZIP 2015, 186
  • MDR 2015, 239
  • NZI 2015, 79
  • WM 2015, 137
  • DB 2015, 63
  • Rpfleger 2015, 294
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07

    Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14
    Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511 f; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 ff [Rn. 6, 9 ff]; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8, 11, 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6).

    Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 8).

    Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186 f; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 20).

    d) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners in den vorigen Stand abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494, Rn. 16).

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14
    Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511 f; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 ff [Rn. 6, 9 ff]; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8, 11, 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6).

    Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 8).

    Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186 f; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 20).

  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 110/09

    Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und

    Auszug aus BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14
    Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 8).

    Deswegen ist es einem Schuldner verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verteidigen und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 9).

  • BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

    Hat ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner keinen Eigenantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 8).

    Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat deswegen das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinzuweisen, dass er zur Erreichung der Restschuldbefreiung nicht nur einen entsprechenden Antrag, sondern darüber hinaus auch einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung stellen muss; dafür ist dem Schuldner eine richterliche Frist zu setzen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO, BGHZ 162, 181, 184 ff; vom 4. Dezember 2014, aaO).

    Deswegen hat es das Insolvenzgericht im Streitfall entsprechend der Rechtsprechung des Senats zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen lassen, dass der Schuldner nach Verfahrenseröffnung lediglich einen (isolierten) Restschuldbefreiungsantrag stellte (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005, aaO; vom 4. Dezember 2014, aaO Rn. 11).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).
  • BGH, 15.09.2016 - IX ZB 67/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf

    Sie hat ihren Sinn darin, dass der Schuldner in seinem Eigenantrag den Eröffnungsgrund einräumt und sich bereit erklärt, sein verbleibendes Vermögen den Gläubigern zur gemeinschaftlichen Befriedigung zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 9; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 13).

    Keinesfalls durfte er die Entscheidung des Beschwerdegerichts über sein Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss abwarten, bis er den Antrag auf Restschuldbefreiung stellte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, NZI 2015, 79 Rn. 13).

  • LG Frankenthal, 19.03.2019 - 1 T 5/19

    Anforderungen an einen gerichtlichen Hinweis auf Restschuldbefreiung

    Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass grundsätzlich gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 InsO davon auszugehen ist, dass wenn ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, der Schuldner dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen kann (BGH, Beschl. vom 04.12.2014 - IX ZB 5/14, Juris).

    Ein fehlerhafter, unvollständiger oder verspäteter Hinweis des Insolvenzgerichts, durch den regelmäßig das Recht des Schuldners auf das rechtliche Gehör verletzt wird, darf jenem nicht zum Nachteil gereichen (BGH Beschl. vom 04.12.2014 - IX ZB 5/14, Juris).

  • AG Köln, 28.01.2022 - 70g IN 49/21
    Die gesetzlichen Wirkungen der Eröffnung treten in der Stunde der Eröffnung ein (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), sofern der Beschluss nur wirksam geworden ist (BGH, Beschl. v. 04.12.2014, IX ZB 5/14).

    Denn die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Eröffnungsantrag hatte keine aufschiebende Wirkung, § 4 InsO i.V.m. § 570 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 04.12.2014, IX ZB 5/14).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht