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   BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12   

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https://dejure.org/2012,20413
BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12 (https://dejure.org/2012,20413)
BGH, Entscheidung vom 19.07.2012 - IX ZB 6/12 (https://dejure.org/2012,20413)
BGH, Entscheidung vom 19. Juli 2012 - IX ZB 6/12 (https://dejure.org/2012,20413)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 InsO, § 5 Abs 1 S 1 InsO, § 6 Abs 1 InsO, § 21 Abs 1 S 2 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts zur Erhebung eines Sachverständigengutachtens über den örtlichen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Befugnis des Insolvenzgerichts zur Anordnung eines Sachverständigengutachtens zwecks Klärung seiner internationalen Zuständigkeit

  • unalex.eu

    Art. 3 EuInsVO

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung eines Sachverständigengutachtens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung des Insolvenzgerichts zur Erhebung eines Sachverständigengutachtens über den örtlichen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einholung eines Gutachtens im Insolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gutachtenannordnungen im Insolvenzeröffnungsverfahren

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schuldner kann Beweisaufnahme über seinen center of main interest nicht verhindern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1615
  • MDR 2012, 1124
  • NZI 2012, 823
  • NZI 2012, 835
  • WM 2012, 1641
  • AnwBl 2012, 217
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 232/10

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit für die Eröffnung

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
    Da Art. 3 EuInsVO nur die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren festlegt und nicht das Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts regelt, bestimmt sich das Verfahrensrecht nach dem Recht des angerufenen Gerichts (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - IX ZB 232/10, WM 2012, 142 Rn. 10; Kemper, in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, Art. 3 EuInsVO Rn. 17).

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das deutsche Gericht alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind, wobei diese Ermittlungspflicht von Amts wegen erst einsetzt, wenn der Verfahrensstand Anlass hierzu bietet (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 11; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 5 Rn. 8).

    Hierbei besteht ein gewisser Beurteilungsspielraum des Gerichts; es muss aufgrund gerichtsbekannter Umstände oder der Angaben der Verfahrensbeteiligten zu Ermittlungen veranlasst werden (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 11).

    Aus diesem Grund muss ein Antragsteller, um die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach § 3 InsO zu ermöglichen und somit seinen Antrag zulässig zu machen, alle die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Tatsachen angeben; erst dann ermittelt das Gericht, sofern erforderlich, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO die seine Zuständigkeit begründenden Umstände von Amts wegen (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO Rn. 12).

    Entsprechendes gilt für die internationale Zuständigkeit (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, aaO).

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
    Für die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor; sie sind im allgemeinen nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 14. Juli 2011 - IX ZB 207/10, ZInsO 2011, 1499 Rn. 7).

    Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 214 ff; vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 14. Juli 2011, aaO).

    Ob das angegangene Gericht sich aufgrund der Bewertung der Umstände des Einzelfalls nach den vorgenannten Grundsätzen zu Maßnahmen der Amtsermittlung und damit zu einem Übergang vom Zulassungs- in das Eröffnungsverfahren veranlasst sehen durfte, unterliegt bereits im Allgemeinen keinem Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 214) und ist für die Frage, ob diese Maßnahmen von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegen, ohne Belang.

    Der Sachverständige hat in diesem Fall keine Befugnisse, die über die gemäß § 4 InsO iVm §§ 402 ff ZPO normierten Befugnisse hinausgehen (vgl. Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 217).

  • BGH, 14.07.2011 - IX ZB 207/10

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung eines

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
    Für die Entscheidung über den Insolvenzantrag lediglich vorbereitende richterliche Anordnungen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor; sie sind im allgemeinen nicht beschwerdefähig (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 214; vom 14. Juli 2011 - IX ZB 207/10, ZInsO 2011, 1499 Rn. 7).

    Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 214 ff; vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 14. Juli 2011, aaO).

    Soweit der Auftrag allgemein gehalten ist und den Sachverständigen nicht zu Maßnahmen ermächtigt, die in Grundrechte des Schuldners eingreifen, gilt dies auch dann, wenn die Pflicht zur Amtsermittlung des § 5 InsO noch nicht eingreift, weil kein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011, aaO).

  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 38/08

    § 21 Abs. 1 und 2 Insolvenzordnung ( InsO ) als ausreichende gesetzliche

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
    Der erkennende Senat hat allerdings entschieden, dass eine sofortige Beschwerde analog § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft sein kann, wenn das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren eine Maßnahme anordnet, die von vornherein außerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse liegt und in den grundrechtlich geschützten Bereich des Schuldners eingreift (BGH, Beschluss vom 4. März 2004, aaO S. 214 ff; vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08, ZIP 2009, 2068 Rn. 9; vom 14. Juli 2011, aaO).
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
    Dies gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung grundsätzlich der Anfechtung unterliegt; ist die Entscheidung unanfechtbar, ändert sich hieran durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 81 ff; vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 3; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 5).
  • BGH, 28.10.2008 - V ZB 109/08

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ergänzung der Zurückweisung der

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
    Dies gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung grundsätzlich der Anfechtung unterliegt; ist die Entscheidung unanfechtbar, ändert sich hieran durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 81 ff; vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 3; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 5).
  • BGH, 19.01.2006 - IX ZB 14/03

    Umfang der Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
    Die Auskunftspflicht umfasst auch die Vorlage von Belegen und sonstigen Unterlagen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 198; vom 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264 f).
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
    Die Auskunftspflicht umfasst auch die Vorlage von Belegen und sonstigen Unterlagen (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 198; vom 19. Januar 2006 - IX ZB 14/03, ZInsO 2006, 264 f).
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 19.07.2012 - IX ZB 6/12
    Dies gilt aber nur, wenn die angefochtene Entscheidung grundsätzlich der Anfechtung unterliegt; ist die Entscheidung unanfechtbar, ändert sich hieran durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts (BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 81 ff; vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 Rn. 3; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NJW 2009, 3653 Rn. 5).
  • BayObLG, 04.05.2022 - 203 StRR 50/22

    Strafbarkeit wegen Bankrotts durch Verheimlichen von Vermögensbestandteilen

    Ob darüber hinaus Auskunftspflichten des Angeklagten seit dem 30.05.2019 auch gegenüber der gerichtlich bestellten Sachverständigen als "verlängerter Arm des Gerichts" bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2005 - IX ZB 179/04, ZVI 2005, 551, juris Rn. 3 f.; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 20 Rn. 19 m.w.N.), was wohl nur in Betracht kommt, wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgibt, diese Pflichten unmittelbar gegenüber der Sachverständigen zu erfüllen (BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 6/12, NZI 2012, 823, juris Rn. 11; BeckOK InsR/Kopp, 26. Ed. 15.01.2022, InsO § 20 Rn. 11; offengelassen von BGH, Beschluss vom 20.09.2007 - IX ZB 37/07, NZI 2008, 100, juris Rn. 6 f.), kann offenbleiben, zumal hierzu Feststellungen fehlen.
  • LG Hamburg, 09.12.2014 - 326 T 149/14

    Insolvenzverfahren: Ermächtigung des vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters

    Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Bestellung des Sachverständigen sowie die ihm eingeräumten Befugnisse und damit hinsichtlich Maßnahmen des Insolvenzgerichts im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO (BGH, Beschluss vom 19.7.2012 - Az. IX ZB 6/12, ZInsO 2012, 1472).
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