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   BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16   

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https://dejure.org/2017,23049
BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16 (https://dejure.org/2017,23049)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - IX ZB 61/16 (https://dejure.org/2017,23049)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16 (https://dejure.org/2017,23049)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 34 Nr 1 EGV 44/2001, Art 45 EGV 44/2001
    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer Verurteilung zu pauschaliertem Schadensersatz wegen missbräuchlicher Prozessführung mit dem ordre public

  • Betriebs-Berater

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung

  • rewis.io

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer Verurteilung zu pauschaliertem Schadensersatz wegen missbräuchlicher Prozessführung mit dem ordre public

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung: Vereinbarkeit einer Verurteilung zu pauschaliertem Schadensersatz wegen missbräuchlicher Prozessführung mit dem ordre public

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Verstoß gegen ordre public durch Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Pflicht des Klägers zum Ersatz nicht bezifferter Nachteile wegen missbräuchlicher oder mutwilliger Prozessführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenerstattung wegen missbräuchlicher Prozessführung in Italien - und der deutsche ordre public

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1538
  • MDR 2017, 968
  • WM 2017, 1428
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZB 39/13

    Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zivilurteils: Hinderung wegen Verstößen

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO).

    Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates ist ein Versagungsgrund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8).

    Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, aaO).

  • BGH, 06.04.2017 - IX ZB 19/16

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Verstoß gegen den ordre public bei

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
    Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates ist ein Versagungsgrund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8).

    Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, aaO).

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
    Ebenso wenig verletzt es den ordre public, sofern mit der Verhängung von Strafschadensersatz nicht besonders abgegoltene oder schlecht nachweisbare wirtschaftliche Nachteile pauschal ausgeglichen oder nicht selbständig ersatzfähige Verzugsschäden abgewälzt werden sollen (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 340 unter V.3.b.).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 175/02

    Haftung einer Prozeßpartei für Schäden des Prozeßgegners aufgrund des Einleitens

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
    Zum einen ist eine Ersatzpflicht im Falle einer ungerechtfertigten Prozessführung dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 271 ff).
  • BGH, 26.09.1979 - VIII ZB 10/79

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung; Pauschalierter Schadensersatz

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
    Es verstößt weiter nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn das ausländische Recht bei feststehender Schadensersatzpflicht eine pauschale Schätzung ihrer Höhe gestattet (BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - VIII ZB 10/79, BGHZ 75, 167, 171 f).
  • EGMR, 06.12.2005 - 35009/02

    MAILLARD c. FRANCE

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
    Vielmehr sind Gebühren für eine missbräuchliche Verfahrensführung nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, arrêt du 6 décembre 2005 - 35009/02 - Maillard ./. France, Rn. 34 ff; Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 4041/06 - Matterne ./. Deutschland, juris Rn. 57).
  • EGMR, 13.10.2009 - 4041/06

    H. M. ./. Deutschland

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
    Vielmehr sind Gebühren für eine missbräuchliche Verfahrensführung nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, arrêt du 6 décembre 2005 - 35009/02 - Maillard ./. France, Rn. 34 ff; Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 4041/06 - Matterne ./. Deutschland, juris Rn. 57).
  • BGH, 10.12.2014 - XII ZB 463/13

    Anerkennung einer kalifornischen Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO).
  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 304/13

    Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englischem Recht im

    Auszug aus BGH, 22.06.2017 - IX ZB 61/16
    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2020 - 21 Sa 1900/19

    Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung

    Maßgeblich ist, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH (Bundesgerichtshof) 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16 - Rn. 14 mwN) .
  • BGH, 19.07.2018 - IX ZB 10/18

    Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines ausländischen Gerichts

    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaates und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für den Vollstreckungsstaat nicht tragbar ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16, WM 2017, 1428 Rn. 14 mwN).
  • OLG Frankfurt, 19.11.2019 - 5 U 162/18

    Zur Frage der Anspruchsidentität im Sinne von Art. 27 Verordnung (EG) 44/2001

    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaates und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017- IX ZB 61/16 -, juris Rz. 14 m. w. N.; BGH, Beschluss vom 02. September 2009 - XII ZB 50/06 -, BGHZ 182, 204-218 und juris m. w. N.), also wenn in dem ausländischen Verfahren fundamentale Prozessgrundrechte derart schwerwiegend verletzt wurden, dass das Urteil nicht mehr als auf rechtsstaatliche Weise ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 02. September 2009 - XII ZB 50/06 -, a. a. O.).
  • OLG München, 25.04.2022 - 34 Sch 32/19

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

    Danach verletzt der Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs den ordre public, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH NJOZ 2018, 1239; NJW 2016, 160; BayObLG v. 29.10.2020, 1 Sch 90/20 - juris).
  • BayObLG, 29.10.2020 - 1 Sch 90/20

    Konkretisierung eines ausländischen Schiedsspruchs und wirksame Zinsstrafklausel

    aa) Der Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs verletzt den ordre public, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017, IX ZB 61/16, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Oktober 2016, I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 55).
  • OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 3 W 149/18

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Zinsausspruchs

    Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaats und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für den Vollstreckungsstaat nicht tragbar ist ( BGH , NJOZ 2018, 1239).
  • LG Frankfurt/Main, 07.10.2021 - 4 O 189/20
    Vielmehr muss ein Verstoß gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz bestehen, der nicht hinnehmbar ist (BGH, Entscheidung vom 22.06.2017, IX ZB 61/16, juris RN 16).
  • OLG Brandenburg, 10.03.2023 - 6 W 76/22

    Festsetzung der Kosten des vormaligen Prozessbevollmächtigten neben denjenigen

    Eine versicherungsvertragliche Verpflichtung der Beklagten, einer entsprechenden Weisung ihres Versicherers zu folgen, rechtfertigt es nicht, entstehende Mehrkosten dem Gegner aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZB 61/16, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. September 2011 - 6 W 1554/11, VersR 2012, 636, 637).
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