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   BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04   

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https://dejure.org/2005,11553
BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04 (https://dejure.org/2005,11553)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2005 - IX ZB 64/04 (https://dejure.org/2005,11553)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - IX ZB 64/04 (https://dejure.org/2005,11553)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung eines in Italien ergangenen Urteils gegen einen deutschen Schuldner; Voraussetzungen einer Ablehnung der Vollstreckbarerklärung; Anwendbarkeit der sog. Ordre-Public-Klausel

  • Judicialis

    AVAG § 15 Abs. 1; ; AVAG § 16 Abs. 2; ; ZPO § 87 Abs. 1; ; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 45 Abs. 1 S. 1 Art. 34 Nr. 1
    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist daher anerkannt, daß die Ordre-Public-Klausel nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann (vgl. z.B. EuGH NJW 1989, 663, 664; 1997, 1061, 1062; 2000, 1853, 1854; 2185, 2186).

    Zwar gehört die Beachtung der Grundrechte zum Inhalt der deutschen öffentlichen Ordnung (BGHZ 48, 327, 330; 144, 390, 392; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 15; vgl. auch EuGH NJW 2000, 1853, 1854).

    Auch hat der Europäische Gerichtshof schon unter der Geltung des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ die Anwendung der Ordre-Public-Klausel auf offensichtliche Verletzungen wesentlicher Rechtsnormen des Vollstreckungsstaates beschränkt (EuGH NJW 2000, 1853, 1854).

  • BGH, 29.06.2000 - IX ZB 23/97

    Anerkennung eines ausländischen Urteils

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHZ 144, 390, 392 f).

    Zwar gehört die Beachtung der Grundrechte zum Inhalt der deutschen öffentlichen Ordnung (BGHZ 48, 327, 330; 144, 390, 392; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 15; vgl. auch EuGH NJW 2000, 1853, 1854).

    Anders als in der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2000 (BGHZ 144, 390, 391 f) hat das Gericht dem Antragsgegner nicht verwehrt, sich im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

  • BGH, 21.03.1990 - XII ZB 71/89

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Abweichung von einer Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331; BGH, Beschl. v. 21. März 1990 - XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201, 2202 f).

    Es ist vielmehr Sache der Partei, sich um den Fortgang ihres Prozesses zu kümmern und für ihre weitere Vertretung vor dem ausländischen Gericht zu sorgen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114, 1115; Beschl. v. 21. März 1990, aaO S. 2203; Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 27).

  • BGH, 18.10.1967 - VIII ZR 145/66

    Contempt of court und rechtliches Gehör

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, daß es nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331; BGH, Beschl. v. 21. März 1990 - XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201, 2202 f).

    Zwar gehört die Beachtung der Grundrechte zum Inhalt der deutschen öffentlichen Ordnung (BGHZ 48, 327, 330; 144, 390, 392; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 15; vgl. auch EuGH NJW 2000, 1853, 1854).

  • BGH, 19.09.1977 - VIII ZR 120/75

    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung englischer Gerichtsentscheidungen -

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    Es ist vielmehr Sache der Partei, sich um den Fortgang ihres Prozesses zu kümmern und für ihre weitere Vertretung vor dem ausländischen Gericht zu sorgen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, NJW 1978, 1114, 1115; Beschl. v. 21. März 1990, aaO S. 2203; Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rn. 27).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    Jedoch legt die Rechtsbeschwerde schon nicht dar, was der Antragsgegner veranlaßt und insbesondere gegenüber dem italienischen Gericht noch vorgetragen hätte, wenn die von ihm für erforderlich gehaltenen Hinweise erteilt worden wären (vgl. zu dem erforderlichen Vortrag bei einer Gehörsrüge BVerfGE 28, 17, 19 f; 79, 80, 83 f; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703).
  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    Jedoch legt die Rechtsbeschwerde schon nicht dar, was der Antragsgegner veranlaßt und insbesondere gegenüber dem italienischen Gericht noch vorgetragen hätte, wenn die von ihm für erforderlich gehaltenen Hinweise erteilt worden wären (vgl. zu dem erforderlichen Vortrag bei einer Gehörsrüge BVerfGE 28, 17, 19 f; 79, 80, 83 f; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703).
  • EuGH, 10.10.1996 - C-78/95

    Hendrikman und Feyen / Magenta Druck & Verlag

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    In der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist daher anerkannt, daß die Ordre-Public-Klausel nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen kann (vgl. z.B. EuGH NJW 1989, 663, 664; 1997, 1061, 1062; 2000, 1853, 1854; 2185, 2186).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 153/02

    Zulassung der Revision wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 64/04
    Jedoch legt die Rechtsbeschwerde schon nicht dar, was der Antragsgegner veranlaßt und insbesondere gegenüber dem italienischen Gericht noch vorgetragen hätte, wenn die von ihm für erforderlich gehaltenen Hinweise erteilt worden wären (vgl. zu dem erforderlichen Vortrag bei einer Gehörsrüge BVerfGE 28, 17, 19 f; 79, 80, 83 f; BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, 703).
  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

  • BGH, 17.09.2015 - IX ZB 47/14

    Anerkennung eines vorläufig vollstreckbaren italienischen Urteils:

    Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - IX ZB 64/04 Rn. 6, nv; vom 14. Juni 2012 - IX ZB 183/09, WM 2012, 1445 Rn. 10 f; jeweils mwN).
  • OLG Saarbrücken, 12.01.2011 - 5 W 132/09

    Vollstreckbarerklärung eines französischen Urteils aus einem Adhäsionsverfahren:

    Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das zugrunde liegende Verfahren insgesamt nicht mehr als geordnetes, rechtsstaatliches Verfahren angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.1990 - XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201 (2203); BGH, Beschl. v. 23.06.2005 - IX ZB 64/04, BeckRS 2005 07835; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 189 (190)); MünchKomm(ZPO)-Gottwald, aaO., Art. 34 EuGVO, Rdn. 14; Kropholler, aaO., Art. 34 EuGVVO, Rdn. 13; Schlosser, aaO., Art. 34 - 36 EuGVVO, Rdn. 2).
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 123/06

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines

    Dies ist nur dann der Fall, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates stünde (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juni 2005 - IX ZB 64/04, Umdruck S. 4 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).
  • OLG Frankfurt, 06.12.2012 - 26 Sch 20/12

    Schiedsgerichtsverfahren: Verletzung rechtlichen Gehörs und ordre-public-Verstoß

    Dies setzt eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensgrundsätzen voraus, die nur dann zu bejahen ist, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maß abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (sog. verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. BGH NJW 1990, 2201, BGH Beschluss vom 23.06.2005, Az.: IX ZB 64/04, zitiert nach juris).
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