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   BGH, 21.07.2011 - IX ZB 64/10   

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https://dejure.org/2011,2250
BGH, 21.07.2011 - IX ZB 64/10 (https://dejure.org/2011,2250)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - IX ZB 64/10 (https://dejure.org/2011,2250)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - IX ZB 64/10 (https://dejure.org/2011,2250)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 InsO, § 272 Abs 1 Nr 1 InsO
    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über einen Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anfechtung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung bzgl. der Beantragung der Aufhebung der Eigenverwaltung im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO

  • Betriebs-Berater

    Zur Anfechtung der Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 78 Abs. 1 InsO

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über einen Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über einen Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 78 Abs. 1; InsO § 272 Abs. 1 Nr. 1
    Möglichkeit der Anfechtung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung bzgl. der Beantragung der Aufhebung der Eigenverwaltung im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschluss bezüglich Antrag zur Aufhebung der Eigenverwaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebung der Eigenverwaltung durch Beschluss der Gläubigerversammlung ? Keine Anfechtung gem. § 78 Abs. 1 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Gläubigerversammlung und die Aufhebung der Eigenverwaltung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 78 Abs. 1
    Keine insolvenzgerichtliche Kontrolle eines Antragsbeschlusses der Gläubigerversammlung zur Aufhebung der Eigenverwaltung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gläubiger kann Beschluss über Beantragung der Aufhebung der Eigenverwaltung nicht nach § 78 Abs. 1 InsO anfechten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Anfechtung der Aufhebung der Eigenverwaltung nach § 78 Abs. 1 InsO

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Rechtsmittel gegen Beschluss der Gläubigerversammlung zur Aufhebung der Eigenverwaltung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1547
  • ZIP 2011, 1622
  • MDR 2011, 1138
  • NZI 2011, 760
  • WM 2011, 1607
  • BB 2011, 2050
  • DB 2011, 2546
  • NZG 2011, 1104
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZB 10/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Eigenverwaltung

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 64/10
    Das Insolvenzgericht entscheidet im Eröffnungsbeschluss nur vorläufig über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung (BT-Drucks. 12/2443, S. 223), ohne dass diese Entscheidung nach der Rechtsprechung des Senats mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könnte (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, NZI 2007, 240 Rn. 7 ff).

    Die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung sind vom Insolvenzgericht nach dem Gesetz nur in zwei Fällen zu prüfen: Bei der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO) sowie dann, wenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den Umständen nach nicht mehr zu erwarten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, NZI 2007, 240 Rn. 12 bis 16; HmbKomm-InsO/Fiebig, 3. Aufl., § 272 Rn. 2; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, § 272 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl., § 272 Rn. 7, 8; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 272 Rn. 1, 3 f).

  • BGH, 07.10.2004 - IX ZB 128/03

    Anfechtung der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 64/10
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, NZI 2005, 32; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5).

    Die von ihr getroffene Auswahlentscheidung ist nicht anfechtbar und kann auch nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden, weil § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine abschließende Sonderregelung enthalten (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02, NZI 2003, 607 f; vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, NZI 2005, 32 f).

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 64/10
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, NZI 2005, 32; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5).

    Die Statthaftigkeit der Erstbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 5, 8).

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZB 530/02

    Anfechtung der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 64/10
    Die von ihr getroffene Auswahlentscheidung ist nicht anfechtbar und kann auch nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden, weil § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine abschließende Sonderregelung enthalten (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02, NZI 2003, 607 f; vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, NZI 2005, 32 f).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11

    Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen

    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 64/10, WM 2011, 1607 Rn. 4 mwN).
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