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   BGH, 30.10.2014 - IX ZB 69/14   

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https://dejure.org/2014,34283
BGH, 30.10.2014 - IX ZB 69/14 (https://dejure.org/2014,34283)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2014 - IX ZB 69/14 (https://dejure.org/2014,34283)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14 (https://dejure.org/2014,34283)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 30.10.2014 - IX ZB 69/14
    Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
  • BGH, 16.11.2006 - IX ZA 26/06

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus BGH, 30.10.2014 - IX ZB 69/14
    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
  • BGH, 10.01.2008 - IX ZB 109/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht

    Auszug aus BGH, 30.10.2014 - IX ZB 69/14
    Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 30.10.2014 - IX ZB 69/14
    Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
  • BGH, 18.01.2018 - I ZB 101/17

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den ein Ablehnungsgesuch für

    Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris Rn. 1).
  • BGH, 18.01.2018 - I ZB 104/17

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss; Beantragung der

    Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung scheidet aus, weil § 46 Abs. 2 ZPO als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris Rn. 1).
  • BGH, 30.08.2016 - I ZB 40/16

    Unzulässigkeit eines nicht zugelassenen Rechtsmittels

    Das als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 24. März 2016 zu wertende Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris).
  • BGH, 05.04.2023 - I ZB 19/23

    Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde eines Schuldners

    Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - IX ZB 69/14, juris Rn. 1), was im Streitfall nicht geschehen ist.
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