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   BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20   

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https://dejure.org/2021,35243
BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20 (https://dejure.org/2021,35243)
BGH, Entscheidung vom 22.07.2021 - IX ZB 7/20 (https://dejure.org/2021,35243)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 2021 - IX ZB 7/20 (https://dejure.org/2021,35243)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unzulässiger Antrag des Insolvenzschuldners auf Restschuldbefreiung

  • rewis.io

    Zweites Insolvenzverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung in einem gesonderten Insolvenzverfahren über das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners; Antrag auf Kostenstundung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags bei Zweitinsolvenz über freigegebenes Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, ...

  • rechtsportal.de

    Unzulässiger Antrag des Insolvenzschuldners auf Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung, wenn der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus selbständiger Tätigkeit freigibt, darüber ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet wird und über den im Ausgangsverfahren gestellten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1277
  • ZIP 2021, 2145
  • MDR 2021, 1417
  • NZI 2021, 1064
  • WM 2021, 1756
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13).

    Bei der Prüfung der Zulässigkeit seien nicht nur die Sperrfristen des § 287a Abs. 2 InsO, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 13) auch die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen.

    aa) Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 6 ff) zum alten Recht entschieden, dass der Restschuldbefreiungsantrag eines Schuldners in einem Zweitinsolvenzverfahren nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit in analoger Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF jedenfalls solange unzulässig ist, als über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist.

    Der Senat hat sich hierbei zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast verhindern soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 14).

    Zum anderen hat der Senat aufgezeigt, dass bereits die gesetzliche Systematik der §§ 287 ff InsO aF keinen Raum für zwei parallel geführte Restschuldbefreiungsverfahren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO Rn. 13).

    (1) Der Beschluss vom 18. Dezember 2014 (IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 6 ff) war Teil einer Reihe von Entscheidungen, in denen der Senat Analogien zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF angenommen hat.

    Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 hat er in § 287a Abs. 2 InsO den Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Gesetzesfassung sowie früher erfolgter Versagungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 InsO oder nach § 296 InsO als Tatbestände ausgestaltet, die zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags führen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 8; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 9; siehe auch: Möhring, ZVI 2017, 289, 290 ff).

    Der Gesetzgeber hat jedoch die vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (aaO Rn. 6 ff) entschiedene - und auch im vorliegenden Fall einschlägige - Konstellation nicht in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe des § 287a Abs. 2 InsO übernommen.

    Der Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2014 (IX ZB 22/13) erging erst nach dessen Abschluss.

    Das entsprach bereits Sinn und Zweck des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 14; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl., § 287a Rn. 10).

    Schließlich steht die vom Senat bereits mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 13) aufgezeigte Systematik der §§ 287 ff InsO parallel geführten Restschuldbefreiungsverfahren weiterhin entgegen.

    Insbesondere stellt eine Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO auch nach neuem Recht eine besondere Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens dar (vgl. Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 287a Rn. 8; HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 287 Rn. 18; Vallender/Undritz/Pape, Praxis des Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 11 Rn. 124; s. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 Rn. 13 ff zu § 287 InsO aF), die der Schuldner aber nicht wirksam für zwei verschiedene, zeitgleich stattfindende Verfahren abgeben kann (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO).

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZB 92/16

    Neuantrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung und Kostenstundung ohne

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16).

    Hiervon sei der Bundesgerichtshof auch nicht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2017 (IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 11 ff) abgerückt; dort sei lediglich die Frage der Zulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags nach Einstellung des vorausgegangenen Insolvenzverfahrens mangels Masse - und nicht die Zulassung zweier parallel geführter Restschuldbefreiungsverfahren - zu beurteilen gewesen.

    Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 hat er in § 287a Abs. 2 InsO den Versagungsgrund aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Gesetzesfassung sowie früher erfolgter Versagungen nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7 InsO oder nach § 296 InsO als Tatbestände ausgestaltet, die zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags führen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 22/13, NZI 2015, 289 Rn. 8; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 9; siehe auch: Möhring, ZVI 2017, 289, 290 ff).

    α) Ob eine planwidrige Lücke gegeben ist, ist vom Standpunkt der gesetzlichen Regelung aus zu beurteilen, also anhand der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 12; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 14).

    Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. September 2016, aaO; vom 4. Mai 2017, aaO).

    cc) Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Senats vom 4. Mai 2017 (IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 11 ff) nicht entgegen.

    Es sollten nicht öffentliche Mittel für eine Stundung eingesetzt werden, wenn von Anfang an zweifelsfrei feststeht, dass die Restschuldbefreiung letztlich versagt werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 19 mwN).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 4. Mai 2017, aaO), ist daraus auch für das neue Recht abzuleiten, dass in den Fällen, in denen der Schuldner die Restschuldbefreiung erreichen kann, ihm die Kostenstundung - sofern die weiteren Voraussetzungen des § 4a InsO gegeben sind - zu gewähren ist.

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZB 48/14

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Angemessenheit der Vergütungsfestsetzung nach

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    Andere meinen, dass jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation der zweite Restschuldbefreiungsantrag auch nach neuem Recht unzulässig sei (vgl. Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 5. Aufl. § 287a Rn. 11; Pape in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, § 287 InsO Rn. 20; Laroche, VIA 2015, 44; Sternal, NZI 2016, 281, 285; Lange, ZVI 2018, 9, 15; Nawroth/Steinbach, ZInsO 2018, 700, 702 f; wohl auch LG Hannover, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 11 T 2/15, juris Rn. 13; allgemein zur Möglichkeit einer Analogie: Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2021, § 287a Rn. 17 f; BeckOK-InsO/Riedel, 2021, § 287a Rn. 14 f; Pape in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, § 287a InsO Rn. 30; Nerlich/Römermann/Römermann, InsO, 2015, § 287a Rn. 3: beschränkt auf Fälle "evidenten Missbrauchs").

    Lässt es der Schuldner nämlich im Erstverfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung kommen, ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung innerhalb der nächsten zehn Jahre gemäß § 287a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 InsO unzulässig (vgl. Pape in Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, InsO, § 287 Rn. 20; Laroche, VIA 2015, 44; Lange, ZVI 2018, 9, 15).

    Im Gegenteil zeigt die Struktur des § 287a Abs. 2 InsO, der abgeschlossene Erstverfahren voraussetzt, dass der Gesetzgeber von einer Unzulässigkeit parallel geführter Restschuldbefreiungsverfahren ausgeht (vgl. Laroche, VIA 2015, 44; Sternal, NZI 2016, 281, 285; im Ergebnis ebenso zu § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF: Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 334).

  • BGH, 08.09.2016 - IX ZB 72/15

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Restschuldbefreiung wegen Pflichtwidrigkeiten

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    α) Ob eine planwidrige Lücke gegeben ist, ist vom Standpunkt der gesetzlichen Regelung aus zu beurteilen, also anhand der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - IX ZB 72/15, NJW 2016, 3726 Rn. 12; vom 4. Mai 2017 - IX ZB 92/16, NZI 2017, 627 Rn. 14).

    Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Beschluss vom 8. September 2016, aaO; vom 4. Mai 2017, aaO).

  • AG Göttingen, 14.03.2017 - 71 IN 69/16

    Keine Kostenstundung in Insolvenzverfahren über freigegebenes Sondervermögen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    Schließlich wird vertreten, dass in einem Verfahren über gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegebenes Vermögen ein Restschuldbefreiungsantrag generell unzulässig sei (vgl. AG Göttingen, ZVI 2016, 445, 446; AG Göttingen, ZVI 2017, 337, 338; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 287 Rn. 14; Montag, ZVI 2013, 453, 455; Pape/Pape, ZInsO 2013, 685, 689; Schmidt, ZVI 2019, 249, 250).

    Hierbei muss die Frage, ob bei einem Insolvenzverfahren nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit ein Antrag auf Kostenstundung generell unzulässig ist (so etwa: AG Göttingen, ZVI 2017, 337 f; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 4a Rn. 25; Sternal, NZI 2018, 241, 243), nicht abschließend beantwortet werden.

  • BGH, 10.06.2020 - AnwZ (Brfg) 1/20

    Erteilung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung eines zugelassenen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    Ihre Unvollständigkeit erschließt sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck und kann auch bei eindeutigem Wortlaut vorliegen (BGH, Urteil vom 15. Juni 2020 - AnwZ (Brfg) 1/20, ZIP 2020, 2412 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 10.10.2018 - XII ZB 231/18

    Ehefrau der Kindesmutter wird nicht aufgrund der Ehe zum rechtlichen

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, MDR 2018, 1438 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04

    Änderung von Beschlüssen durch das Insolvenzgericht; Auslegung der

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    Insbesondere stellt eine Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO auch nach neuem Recht eine besondere Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens dar (vgl. Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 287a Rn. 8; HmbKomm-InsO/Streck, 7. Aufl., § 287 Rn. 18; Vallender/Undritz/Pape, Praxis des Insolvenzrechts, 2. Aufl., § 11 Rn. 124; s. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, ZIP 2006, 1651 Rn. 13 ff zu § 287 InsO aF), die der Schuldner aber nicht wirksam für zwei verschiedene, zeitgleich stattfindende Verfahren abgeben kann (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, aaO).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    Diese weiteren Entscheidungen betrafen Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 9, 11; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8; vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff).
  • AG Hannover, 28.01.2015 - 908 IK 1769/14

    Sperrfristen sind in § 287a InsO abschließend aufgeführt

    Auszug aus BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20
    (2) Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass die vom Bundesgerichtshof zur Erteilung der Restschuldbefreiung im Zweitverfahren entwickelten Rechtsgrundsätze seit Inkrafttreten des § 287a Abs. 2 InsO am 1. Juli 2014 nicht mehr anwendbar seien, weil diese Vorschrift eine abschließende Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe enthalte (vgl. Busching/Klersy, ZInsO 2015, 1601; Büttner, ZInsO 2017, 1057, 1066; wohl auch Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl. § 287a Rn. 8; eine Analogiebildung generell ablehnend etwa: AG Göttingen, NZI 2014, 1056; AG Hannover, ZVI 2015, 236; AG Aachen, NZI 2017, 114; Andres/Leithaus/Andres, InsO, 4. Aufl., § 287a Rn. 2; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 287a Rn. 70; HK-InsO/Waltenberger, 10. Aufl., § 287 Rn. 15; Jaeger/Preuß, InsO, § 287a Rn. 40; Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 674; ders. in Kothe/Ahrens/Grote/Busch/Lackmann, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 8. Aufl., § 287a Rn. 63; Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547, 549).
  • LG Hannover, 13.02.2015 - 11 T 2/15
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

  • BGH, 26.11.2002 - VI ZB 41/02

    Rechtsweg für Ansprüche einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine

  • BGH, 17.09.2009 - IX ZA 44/08

    Auslegung der Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einer

  • BGH, 20.03.2014 - IX ZB 17/13

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung in einem

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 257/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags nach

  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

  • AG Göttingen, 27.05.2016 - 74 IN 93/16

    Keine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über einen freigegebenen

  • AG Göttingen, 10.10.2014 - 74 IN 223/14

    Keine Fortgeltung der Sperrfristrechtsprechung in Neuverfahren

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

  • AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16

    Umstände des Vorverfahrens können Verfahrenskostenstundung rechtfertigen

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 2/21 R

    Beruflichen Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie bei Bestehen einer

    Dass eine Regelung lediglich rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist, reicht nicht aus (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 25; BFH vom 22.7.2020 - II R 32/18 - BFHE 270, 266 [273, RdNr 45] = juris RdNr 45; BGH vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22) .

    Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BSG vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 25; BGH vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22 mwN) .

  • BSG, 25.10.2023 - B 6 KA 26/22 R

    (Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum

    Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BSG Urteil vom 1.6.2017 - B 5 R 2/16 R - BSGE 123, 205 = SozR 4-2600 § 48 Nr. 6, RdNr 25; BSG Urteil vom 3.11.2021 - B 11 AL 2/21 R - SozR 4-4300 § 131a Nr. 1 RdNr 24; BGH Urteil vom 22.7.2021 - IX ZB 7/20 - juris RdNr 22) .
  • BGH, 19.05.2022 - IX ZB 6/21

    Insolvenzverfahren: Befreiung des Schuldners von seinen restlichen

    Es fehlt schon an der erforderlichen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021 - IX ZB 7/20, ZInsO 2021, 2022 Rn. 19) planwidrigen Regelungslücke.
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