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   BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13   

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https://dejure.org/2014,30042
BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13 (https://dejure.org/2014,30042)
BGH, Entscheidung vom 18.09.2014 - IX ZB 72/13 (https://dejure.org/2014,30042)
BGH, Entscheidung vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13 (https://dejure.org/2014,30042)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 InsO vom 05.10.1994, § 305 Abs 3 S 2 InsO vom 12.12.2007
    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag nach altem Recht: Sperrfrist für einen neuen Antrag bei Eingreifen der Rücknahmefiktion wegen Nichterfüllung einer insolvenzgerichtlichen Nachbesserungsaufforderung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 290 Abs. 1 a. F., 305 Abs. 3 S. 2 a. F.
    Dreijährige Sperrfrist für erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung bei Rücknahmefiktion aufgrund Nichterfüllung einer zulässigen Auflage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Antragstellung nach Ablauf von drei Jahren bei Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen und Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage

  • zvi-online.de

    InsO a.F. § 290 Abs. 1, § 305 Abs. 3 Satz 2
    Dreijährige Sperrfrist auch bei Rücknahmefiktion im Erstverfahren

  • rewis.io

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag nach altem Recht: Sperrfrist für einen neuen Antrag bei Eingreifen der Rücknahmefiktion wegen Nichterfüllung einer insolvenzgerichtlichen Nachbesserungsaufforderung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Auswirkung unzureichender Nachbesserung eines Verbraucherinsolvenzantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 aF,; InsO § 305 Abs. 3 Satz 2 aF
    Antragstellung nach Ablauf von drei Jahren bei Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen und Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage

  • rechtsportal.de

    InsO § 305 Abs. 1 ; InsO a.F. § 305 Abs. 3 S. 2
    Antragstellung nach Ablauf von drei Jahren bei Rücknahme des Antrags eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen und Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht erfüllte Auflage im Insolvenzeröffnungsverfahren - und die Sperrfrist für den neuen Insolvenzantrag

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sperrfrist von drei Jahren im Fall der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 108
  • MDR 2014, 1352
  • NZI 2014, 1017
  • WM 2014, 2055
  • Rpfleger 2015, 46
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    Der Senat hat die im Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff) entwickelte Rechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 5).

    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf Mängel der Anträge hinzuweisen, würde ebenso wie die Pflicht, ihn auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung mit Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und eine richterliche Frist zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 8), ihrer verfahrensfördernden und beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung des Hinweises wegen der Befugnis zur sofortigen Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.

    Diese sollen gerade verhindern, dass Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    Ebenso gilt die Sperrfrist, wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7 f).

    Sie gilt auch für den Fall, dass der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurücknimmt, bevor ein die Kostenstundung versagender Beschluss rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198 Rn. 2).

    Es kann nicht im Belieben des Schuldners stehen, neue Verfahren einzuleiten, um ihm gesetzte zeitliche Fristen zu entgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7).

  • AG Essen, 22.06.2012 - 166 IK 79/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048 f; LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399 f; LG Düsseldorf, ZInsO 2013, 893 f; AG Köln, NZI 2013, 498; für einen Sonderfall auch AG Essen, ZInsO 2012, 1730; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 305 aF Rn. 62; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6 b; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 305 Rn. 95; FK-InsO/Grote, 7. Aufl., § 305 Rn. 64; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 305 Rn. 53).

    Nach anderer Auffassung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist eine Sperrfrist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation einzuhalten, in der die Rücknahmefiktion eintritt, weil der Schuldner solche Mängel nicht beseitigt hat, die er in der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätte beheben können (AG Essen, ZInsO 2012, 1730; ZInsO 2012, 850 f; AG Hamburg, ZInsO 2012, 195 f; NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586).

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    d) Der Senat hat allerdings im Beschluss vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040, 1041 angenommen, der Schuldner könne jederzeit nach Eintritt der Rücknahmefiktion einen neuen Insolvenzantrag stellen.

    Eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz ist von Verfassungs wegen auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht geboten (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003, aaO).

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    Der Senat hat die im Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff) entwickelte Rechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 5).

    Diese Annahme stammt aber aus einer Zeit lange vor der Entwicklung der Sperrfristen im Beschluss vom 16. Juli 2009 (aaO).

  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    Nach anderer Auffassung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist eine Sperrfrist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation einzuhalten, in der die Rücknahmefiktion eintritt, weil der Schuldner solche Mängel nicht beseitigt hat, die er in der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätte beheben können (AG Essen, ZInsO 2012, 1730; ZInsO 2012, 850 f; AG Hamburg, ZInsO 2012, 195 f; NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586).
  • AG Hamburg, 09.11.2011 - 68c IK 891/11

    "Sperr-Frist-Rechtsprechung"des BGH bzgl. der Zulässigkeit eines wiederholten

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    Nach anderer Auffassung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist eine Sperrfrist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation einzuhalten, in der die Rücknahmefiktion eintritt, weil der Schuldner solche Mängel nicht beseitigt hat, die er in der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätte beheben können (AG Essen, ZInsO 2012, 1730; ZInsO 2012, 850 f; AG Hamburg, ZInsO 2012, 195 f; NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586).
  • AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12

    Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048 f; LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399 f; LG Düsseldorf, ZInsO 2013, 893 f; AG Köln, NZI 2013, 498; für einen Sonderfall auch AG Essen, ZInsO 2012, 1730; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 305 aF Rn. 62; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6 b; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 305 Rn. 95; FK-InsO/Grote, 7. Aufl., § 305 Rn. 64; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 305 Rn. 53).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08

    Unanfechtbarkeit einer Rücknahmefiktion i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    bb) Im Übrigen hat der Senat ausgesprochen, dass eine sofortige Beschwerde in analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO in Betracht kommt, wenn die gerichtlichen Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar sind oder das Insolvenzgericht Anforderungen stellt, die willkürlich von den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen nach § 305 Abs. 1 InsO abweichen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4 ff mwN).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09

    Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung: Rechtsschutzbedürfnis für

    Auszug aus BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
    Der Senat hat die im Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff) entwickelte Rechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 5).
  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag

  • BGH, 20.03.2014 - IX ZB 17/13

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung in einem

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

  • LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13

    Nach Eingreifen der Rücknahmefiktion kann ein erneuter Insolvenzantrag gestellt

  • LG Frankenthal, 12.11.2012 - 1 T 139/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Zulässigkeit eines erneuten

  • AG Hamburg, 09.09.2011 - 68g IK 683/11

    Bei fingierter Antragsrücknahme kann vor Ablauf dreier Jahre erneut Insolvenz

  • AG Ludwigshafen, 28.06.2012 - 3f IK 253/12
  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Entsprechendes gilt, wenn der frühere Restschuldbefreiungsantrag als unzulässig verworfen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6), wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8 mwN) oder wenn sein erster Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen gilt (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

    Diese weiteren Entscheidungen betrafen Fallgestaltungen, in denen nach einem abgeschlossenen Erstverfahren ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, WM 2010, 225 Rn. 6; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, WM 2010, 625 Rn. 6; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, WM 2010, 716 Rn. 6; vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, WM 2013, 1516 Rn. 9, 11; vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, WM 2014, 712 Rn. 8; vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13, WM 2014, 2055 Rn. 7 ff).
  • BGH, 28.11.2014 - IX ZA 18/14

    Rechtmäßigkeit einer dreijährigen Frist bis zur erneuten Eröffnung eines

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss des Senats vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13, ZInsO 2014, 2177) entschieden, dass der Schuldner einen neuen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung erst nach Ablauf von drei Jahren stellen kann, wenn ein früher gestellter Antrag des Schuldners wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen gilt.
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