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   BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07   

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https://dejure.org/2007,1899
BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07 (https://dejure.org/2007,1899)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2007 - IX ZB 74/07 (https://dejure.org/2007,1899)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07 (https://dejure.org/2007,1899)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 345
  • NZI 2008, 16
  • WM 2008, 546
  • Rpfleger 2008, 221
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07
    b) Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232).

    Bisher hat der Bundesgerichtshof allerdings nur entschieden, dass unter der genannten Voraussetzung die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO versagt werden kann (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232).

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03

    Anspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagen bei

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07
    Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall des vorläufigen Insolvenzverwalters haftet, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird (BGHZ 157, 370); diese Entscheidung betraf jedoch einen Schuldner, dem die Verfahrenskosten zu keinem Zeitpunkt gestundet waren.
  • BGH, 05.12.1991 - IX ZR 275/90

    Vergütung und Auslagen des Konkursverwalters für die Zeit ab Feststellung der

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07
    Da der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz bereits mit der Aufnahme seiner Tätigkeit begründet wird (MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 Rn. 6; vgl. zur Konkursordnung BGHZ 116, 233, 242), stellt sich dann die Frage, ob die zunächst bestehende subsidiäre Staatshaftung entfällt, wenn die Verfahrenskostenstundung aufgehoben wird.
  • AG Alzey, 21.02.2003 - IK 8/02

    Insolvenzverfahren: Widerruf der Stundung der Verfahrenskosten während des

    Auszug aus BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07
    Das AG Alzey (Beschl. v. 21. Februar 2002 - IK 08/02, zit. nach juris) hat einem Treuhänder trotz Aufhebung der Stundung seinen Vergütungsanspruch belassen, soweit dieser bis zur Aufhebung bereits entstanden war.
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 65/07

    Widerruf der Stundung der Verfahrenskosten wegen unterbliebener Änderung der

    Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren rechtfertigt auch ohne die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gem. § 4c Nr. 5 InsO (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18).
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 245/11

    Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse bei

    Allerdings besteht Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung für Tätigkeiten eingefordert wird, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09 Rn. 3 nv).
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZB 31/13

    Insolvenzverwaltervergütung: Subsidiärhaftung der Staatskasse nach Aufhebung

    Allerdings besteht dieser Vertrauensschutz nur, soweit eine Vergütung eingefordert wird für Tätigkeiten, die vor der Aufhebung der Stundung erbracht wurden (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111 Rn. 11 ff, 17; vom 3. Dezember 2009 - IX ZA 36/09, nv Rn. 3; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 75/12, aaO Rn. 15).
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